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News 1/2017

Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung (BEPS) oder Was uns erwartet

Wie wir Sie bereits in unseren News Nr. 2/2016 informiert haben, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Jahre 2015 das Paket der Abschlussberichte zum BEPS-Aktionsplan veröffentlicht. Während des Jahres 2016 erfolgte in der Europäischen Union ein Legislativverfahren zur Umsetzung von BEPS in das EU-Recht. Nachstehend finden Sie Informationen über einzelne Teilergebnisse dieses Verfahrens und ihre Auswirkungen auf die Pflichten von Steuerpflichtigen in der Tschechischen Republik.

Länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting/CbCR)

Den größten Fortschritt haben die Europäische Union sowie die Tschechische Republik in Bezug auf die Maßnahme Nr. 13 BEPS gemacht, die den pflichtigen automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich regelt. Die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates sollte bis zum 5. Juni 2017 umgesetzt werden. Die Regierung der Tschechischen Republik hat vor Ende des Jahres 2016 das entsprechende Gesetz verabschiedet, durch das die in der vorgenannten Richtlinie festgelegten Pflichten in das tschechische Recht einbezogen werden sollten.
Die länderbezogene Berichterstattung (CbCR, „zpráva podle zemí“ gemäß dem tschechischen Gesetzesentwurf) wird sich auf diejenigen Unternehmensgruppen beziehen, deren Konzernumsatz für die vergangene Rechnungsperiode EUR 750 Mio. überschreitet.

Die erste Rechnungsperiode, für die CbCR-Berichte vorzulegen sind, ist das Jahr 2016. Sofern eine Unternehmensgruppe die vorgenannte Umsatzobergrenze im Jahre 2015 überschritten hat, hat sie den CbCR-Bericht für das Jahr 2016 zu erstellen, den sie der Steuerverwaltung während des Jahres 2017 vorzulegen hat.

An der Berichterstattung werden alle Gesellschaften teilnehmen, die einer zur Vorlegung von CbCR-Berichten verpflichteten Unternehmensgruppe angehören. Im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung ist eine für den Konzern berichterstattende Einheit zu identifizieren. Diese wird der Steuerverwaltung im Staat ihres Sitzes zusammenfassende Angaben über die gesamte Unternehmensgruppe sowie die einzelnen Gesellschaften vorlegen. Die übrigen Gesellschaften werden ihre Steuerverwaltungen über die für den Konzern berichterstattende Einheit informieren.

Nach dem voraussichtlichen Zeitplan sollte das Gesetz am 1. Juli 2017 Wirksamkeit erlangen. Der Termin für die Vorlage der Berichte würde dann auf den 30. September 2017 fallen. Das Berichtformular wird das Finanzministerium im Laufe des Jahres vorbereiten.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen

Mitte 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti TaxAvoidance Directive, ATAD) verabschiedet, in der ebenfalls einige BEPS-Empfehlungen reflektiert sind. Es handelt sich im Grunde um den ersten Versuch, die nationalen Steuerpolitiken im Bereich direkter Steuern zu harmonisieren.

Die Richtlinie enthält fünf Hauptmaßnahmen, von denen die Regelung der Steuerabzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen am wichtigsten ist. Gemäß der in der Richtlinie festgelegten Regel sollten dem 30 %-EBITDA-Test (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) alle Zinsaufwendungen unterzogen werden. Zugleich werden jedoch Steuerpflichtige berechtigt sein, ihre nicht geltend gemachten Zinsaufwendungen auf die nächsten Steuerperioden vorzutragen. Die neue Regel bezüglich der Steuerabzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen sollte sich nicht auf Finanzinstitute und „Passthrough-Darlehen“ beziehen.

Die neue Richtlinie enthält einige unklare und problematische Definitionen. Gemäß der Richtlinie sollten zum Beispiel dem 30%-EBITDA-Test auch die im Einstiegspreis des Vermögens kapitalisierten Zinsen oder einige Kursdifferenzen (ohne nähere Spezifizierung) unterliegen. Diese Definition bringt Unklarheiten und mögliche Umsetzungsschwierigkeiten mit sich, die hoffentlich rechtzeitig geklärt und beseitigt werden können.

Die Richtlinie muss in die Rechtsordnungen der EUMitgliedstaaten bis Ende 2018 implementiert werden. Zur Harmonisierung des tschechischen Rechtes ist eine Novellierung des Einkommensteuergesetzes erforderlich. Das Finanzministerium sollte den Entwurf der Novelle im Jahre 2017 veröffentlichen. OECD-Musterabkommen In OECD wurde Ende 2016 eine allgemeine Einigung bezüglich des Wortlauts des neuen multilateralen Abkommens erreicht, das BEPS-Bestandteil wird und zugleich die in der Vergangenheit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen beeinflusst. Das multilaterale Abkommen sieht Maßnahmen in den folgenden Bereichen vor:

  • Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen,
  • Methoden der Streitbeilegung im Bereich der Doppelbesteuerung,
  • Neutralisierung von steuerlichen Konsequenzen von Hybridschemas,
  • Vermeidung des Betriebsstättenstatus.

Dieses Abkommen sollte parallel zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen existieren. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des OECDMusterabkommens
und der Doppelbesteuerungsabkommen sollte das multilaterale Abkommen Vorrang haben. Es kann vorausgesetzt werden, dass die meisten EUMitgliedstaaten dem OECD-Musterabkommen beitreten.