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News 13/2017

Länderbezogene Berichterstattung zum ersten Mal in der Tschechischen Republik

Wie wir Sie bereits in unseren früheren News informiert haben, besteht dieses Jahr zum ersten Mal die Pflicht, der Steuerverwaltung einen sog. „Länderbezogenen Bericht“ (Country-by-Country Reporting, „CbCR“) zu erstatten. Die nachstehend aufgeführten näheren Informationen dienen der besseren Übersicht zu diesem Thema.

Was?

Obwohl die Antwort auf der Hand zu liegen scheint, ist es nicht so einfach. Die Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung führt zwei Begriffe – eine Anzeige (oznámení) und eine Mitteilung (ohlášení) ein. Während eine Anzeige ebenfalls den vorgenannten länderbezogenen Bericht beinhaltet, hat eine Mitteilung lediglich informativen Charakter. Die Steuerverwaltung wird durch eine Mitteilung darüber informiert, welches Unternehmen in der Gruppe zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet ist.

Wer?

Sofern die Einnahmen der Unternehmensgruppe im Jahre 2015 den Betrag von EUR 750 Mio. überschritten haben, ist für das Jahr 2016 der Steuerverwaltung ein länderbezogener Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird in der Regel lediglich durch das für die Gruppe berichtende Unternehmen erstattet. Die übrigen Unternehmen identifizieren durch eine Mitteilung das Unternehmen, das für die Gruppe den länderbezogenen Bericht erstatten wird.

Wann?

Eine Mitteilung ist spätestens bis Ende Oktober 2017 abzugeben. Eine den länderbezogenen Bericht enthaltende Anzeige ist spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtzeitraums abzugeben. 

Wie?

Die Anzeigen sowie die Mitteilungen können lediglich elektronisch eingereicht werden. Die Formulare sind im Steuerportal der Finanzverwaltung (EPO) abrufbar. Die Einreichung wird nach Hinzufügung einer elektronischen Signatur oder mittels einer Datenbox möglich sein.

Brauchen Sie Hilfe?

Wie auch in anderen Angelegenheiten, sind wir gerne bereit, Ihnen auch hier die Dienstleistungen unserer Steuerberater anzubieten. Wenn sie Beratung oder Unterstützung bei der Ausfüllung eines der Formulare benötigen, stehen Ihnen unsere Steuerberater jederzeit zur Verfügung. Wir sind selbstverständlich auch bereit, Ihnen bei der Beurteilung zu helfen, ob die jeweilige Unternehmensgruppe der Pflicht zur länderbezogenen Berichterstattung unterliegt oder nicht.