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News 8/2020

Steuerentlastungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wir möchten Sie gerne kurz mit den neuesten steuerlichen Maßnahmen bekannt machen, die die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie Covid-19 abfedern sollen.

Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass wir den vorhergehenden Maßnahmen unsere News 2/2020 und News 5/2020 gewidmet haben.

Entschädigungszuschuss für Selbständige

Den Entschädigungszuschuss kann diejenige Person beantragen, die in eigenem Namen als Selbständiger tätig ist bzw. eine sog. „zusammenarbeitende Person“ ist.

Die Hauptvoraussetzungen für die Gewährung des Entschädigungszuschusses sind wie folgt:

  1. Der Selbständige konnte seine Tätigkeit infolge der Gesundheitsbedrohung bzw. der Krisenmaßnahmen der Regierung überhaupt nicht bzw. nicht über das übliche Maß hinaus ausüben.
  2. Die ausgeübte Tätigkeit bzw. Zusammenarbeit gelten als Haupttätigkeit. Soweit sie als Nebentätigkeit gelten, darf der Selbständige nicht zugleich Arbeitnehmer sein.
  3. Der Selbständige war zum 12. März 2020 tätig.

Der Höchstbetrag dieses Zuschusses beträgt CZK 25 000 für den Zeitraum vom 12. März bis zum 30. April 2020, somit CZK 500 pro Tag. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird durch eine Ehrenerklärung nachgewiesen. Die Verfallsfrist für die Antragstellung läuft am 29. Juni 2020 ab.

Umsatzsteuererlass bei entgeltloser Bereitstellung ausgewählter Artikel

Das Finanzministerium hat beschlossen, bei entgeltloser Bereitstellung einiger Produkte, die im Kampf gegen die Ausbreitung von Coronavirus verwendet werden, die Umsatzsteuer zu erlassen. Es handelt sich z.B. um die Testkits COVID-19, Schutzhilfsmittel (Mundschutz, Schutzbrillen, Kunststoff-gesichtsschutz, Schutzhandschuhe), Beatmungs-geräte oder Desinfektionsmittel. Die vollständige Übersicht ist der jeweiligen Entscheidung zu entnehmen, die im Finanzberichterstatter (tschechisch: Finanční zpravodaj) Nr. 6/2020 veröffentlicht wurde.

Diese Dienstleister können jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug von den jeweiligen empfangenen Lieferungen und Leistungen in Anspruch nehmen. Der Umsatzsteuererlass wird rückwirkend vom 12. März 2020 bis zur Beendigung des Notstands angewandt.

Umsatzsteuererlass bei Gewährung unentgeltlicher Leistungen an bestimmte Unternehmer

Das Finanzministerium hat ferner beschlossen, die Umsatzsteuer denjenigen Unternehmern zu erlassen, die unentgeltliche Leistungen an bestimmte Unternehmer gewährt haben. Dieser Erlass ist nicht an den Gegenstand, sondern an den Empfänger der Schenkung (der unentgeltlichen Leistung) gebunden.

Der Umsatzsteuererlass bezieht sich somit auf unentgeltliche Lieferungen jeglicher Waren bzw. auf Ausführung jeglicher Leistungen für die Zwecke der Dienstleister im Gesundheitswesen, der grundlegenden Bestandteile des integrierten Rettungssystems, der Armee der Tschechischen Republik und der Einrichtungen der sozialen Fürsorge.

Ebenfalls dieser Umsatzsteuererlass kann rückwirkend vom 12. März bis zur Beendigung des Notzustands in Anspruch genommen werden.

Gemäß der Verfügung des General-finanzdirektoriums sind die Umsatzsteuer-pflichtigen, die den Umsatzsteuererlass geltend machen, nicht verpflichtet, der Steuer-verwaltung den Zusammenhang zwischen der entgeltlosen Lieferung bzw. Ausführung jeglicher Leistungen und den Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Coronavirus nachzuweisen.

Gleichzeitig bleibt ihnen der Anspruch auf Vorsteuerabzug von den jeweiligen empfangenen Leistungen erhalten.

Grunderwerbsteuer

Die Bußgelder für die zu spät eingereichte Grunderwerbsteuererklärungen, soweit diese zwischen dem 31. März bis zum 31. Juli 2020 abgegeben werden sollten, werden generell erlassen, vorausgesetzt, dass die Steuererklärungen bis zum 31. August 2020 eingereicht werden. Ebenfalls werden Verzugszinsen generell erlassen, soweit die entsprechende Steuer bis zum 31. August 2020 entrichtet wird. Das Finanzministerium erwägt sogar eine vollständige Aufhebung der Grunderwerbsteuer.

Kfz-Steuer

Ähnlich werden ebenfalls Verzugszinsen bei Vorauszahlungen auf die Kfz-Steuer generell erlassen, die bis zum 15. April 2020 und 15. Juli 2020 fällig waren, soweit diese bis zum 15. Oktober 2020 entrichtet werden.

Zögern Sie bitte nicht, sich mit Unklarheiten oder Rückfragen an uns zu wenden.

WTS Alfery Team