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News 2/2020

STEUERLICHE MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG mit DEM CORONAVIRUS

Liebe Leser,

Wir möchten Sie nachstehend kurz von den Regierungsmaßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Steuerbereich in Kenntnis setzen.

Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für alle natürlichen und juristischen Personen bis zum 1. Juli 2020 verlängert, ohne dass Gründe im Zusammenhang mit dem Coronavirus nachzuweisen sind.

Technisch wird diese Verlängerung in Form eines allgemein anwendbaren Erlasses von Strafen für verspätete Abgabe der Steuererklärung und Steuerzahlung erfolgen. Eine Voraussetzung ist die Steuerzahlung bis zum 1. Juli 2020.

Fristgerechte Abgaben vor dem 1. Juli 2020 sind so zu behandeln, als ob es keine Verschiebung gäbe. Dies ist für die Zwecke der Festsetzung der Vorauszahlungen oder für die Frist zur Rückerstattung des Steuerüberschusses von Bedeutung.

An die vorstehende Maßnahme sollte ebenfalls eine Verschiebung des Termins für Einreichungen bezüglich der Sozial- und Krankenversicherung anknüpfen. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt.

Mehrwertsteuer

In Bezug auf die Mehrwertsteuer werden keine allgemein anwendbare Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen sowie keine Verschiebung der Steuerzahlung vorgesehen.

Es wurde lediglich ein Erlass der Strafen für verspätete Abgaben der Kontrollmeldungen in Höhe von CZK 1 000 genehmigt, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2020 entstanden sind bzw. entstehen werden. Schon früher war eine verspätete Abgabe der Kontrollmeldung pro Jahr zulässig, nun wird die Finanzverwaltung zwei Strafen, lediglich jedoch in der grundlegenden Höhe von CZK 1000, erlassen.

Es können jedoch individuelle Anträge auf Erlass weiterer Strafen wegen Nichtvorlage der Kontrollmeldungen in Höhe von 10 bis 50 TCZK für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden. Im Antrag ist jeweils ein Zusammenhang mit dem Coronavirus zu spezifizieren.

Individueller Erlass von Strafen

Auch weitere Strafen (Verzugszinsen und Strafen für verspätete Abgabe anderer Steuererklärungen) werden aufgrund individueller Anträge erlassen.

Probleme mit dem Cashflow

Bei unzureichenden finanziellen Mitteln zur Steuerzahlung können eine Stundung bzw. Zahlung der Steuer in Raten beantragt werden. Ebenso kann ein Antrag auf Herabsetzung der im März und später fälligen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt werden. Die Anträge werden unter Berücksichtigung der aktuellen Lage geprüft.

Allgemein anwendbarer Erlass der Verwaltungsgebühr

Der Erlass betrifft die Verwaltungsgebühr für die Stellung eines Antrags auf Stundung und Zahlung der Steuer in Raten, eines Antrags auf Erlass der Verzugszinsen bzw. der Zinsen auf den gestundeten Betrag sowie eines Antrags auf Erlass einer Strafe wegen Nichtvorlage der Kontrollmeldung.

Aufforderungen der Steuerverwaltung

In Aufforderungen sollte die Steuerverwaltung Fristen von mindestens 15 Tagen festsetzen. Bislang waren auch Fristen von lediglich acht Tagen eine übliche Praxis.

Wir werden Ihnen gerne bei der Vorbereitung der Anträge und weiterer Einreichungen behilflich sein. 

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

WTS Alfery Team