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News 5/2020

Liebe Leserinnen und Leser,

die Verbreitung des Coronavirus Covid-19 sowie die Einführung der Präventivmaßnahmen stellt für die Bürger und Unternehmer eine ganz neue Situation dar, die für manche nicht einfach ist. Wir sind deshalb bemüht, Ihnen aktuelle Neuigkeiten übersichtlich vorzustellen, die sich auf Ihre Steuerpflichten, Steuererleichterungen und Zahlungen auswirken.

Mindestanzahlungen für Kranken- und Sozialversicherung bei Selbständigen

Am 25. März 2020 wurde ein Gesetz verabschiedet, nach dem allen Selbständigen die Zahlungen der gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung für den Zeitraum von März bis August 2020 erlassen werden. Die ggf. bereits geleistete Anzahlung für März wird automatisch als eine vorausgezahlte Anzahlung für September betrachtet werden.

Selbständigen, die die Mindestanzahlungen (für die Sozialversicherung in Höhe von CZK 2 544 bei einer Haupttätigkeit bzw. CZK 1 018 bei einer Nebentätigkeit; für die Krankenversicherung in Höhe von CZK 2 352) zu zahlen haben, wurde die Anzahlung in voller Höhe erlassen.

Selbständige, die zu einer Zahlung über die Mindestanzahlung hinaus verpflichtet sind, müssen in diesem Zeitraum auch keine Anzahlungen entrichten.

Bei der Abgabe der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2020 zahlen sie lediglich die Differenz zwischen der Mindestanzahlung und der tatsächlichen Höhe der Anzahlung nach, die sie im Zeitraum von März bis August entrichten sollten.

Das Sechsfache der Mindestanzahlung wird automatisch kraft Gesetzes erlassen. Zugleich handelt es sich um einen endgültigen Erlass, der nicht mehr nachgezahlt werden muss. Trotzdem werden diese 6 Monate auf die Ruhegehaltsansprüche der Unternehmer angerechnet.

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Am 24. März 2020 veröffentlichte das Finanzministerium das sog. Liberationspaket II, auf dessen Grundlage natürlichen sowie juristischen Personen die im Juni fällige Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer erlassen wird.  Die Erlassung der Vorauszahlung muss nicht gesondert beantragt werden, sie erfolgt automatisch.

Die Erlassung findet jedoch auf die zum 15. März 2020 fällige Vorauszahlung keine Anwendung. Diese Vorauszahlung kann nur aufgrund eines individuellen Antrags gemindert oder auf Null festgesetzt werden, den der Steuerpflichtige mit einer Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie zu begründen hat. Der Antrag ist gegenwärtig von der Verwaltungsgebühr befreit und kann auch rückwirkend gestellt werden.

Wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben, wird eine ggf. früher geleistete Vorauszahlung zurückerstattet. Wenn Sie es wünschen, werden wir Ihnen in dieser Angelegenheit gerne behilflich sein.

Zugleich weisen wir darauf hin, dass die Steuerpflichtigen ihre Einkommen- sowie Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2019 aufgrund des Liberationspakets I dem Finanzamt bis zum 1. Juli 2020 vorlegen können, ohne sich Strafen für verspätete Abgabe der Steuererklärung oder verspätete Steuerzahlung auszusetzen. Über diese Tatsache haben wir Sie in unseren News 2/2020 informiert.

In diesem Zusammenhang fügen wir hinzu, dass Selbständige auch die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für die Zwecke der Kranken- und Sozialversicherung ohne Sanktionen bis zum 3. August 2020 abgeben können. Falls der Selbständige zu diesem Tag auch die Nachzahlung des Sozialversicherungsbeitrags entrichtet, wird ihm die sonst für eine verspätete Entrichtung zu zahlende Geldbuße erlassen. Die Nachzahlung der Krankenversicherung ist innerhalb von 8 Tagen nach der Abgabe der Übersicht zu entrichten; nach diesem Termin wird eine Strafe für verspätete Zahlung erhoben.

Verlustrücktrag aus 2020

Das Liberationspaket II enthält eine Neuigkeit in Form eines „Loss Carryback“.

Dieses Institut ermöglicht eine rückwirkende Verrechnung des Steuerverlustes aus dem Jahr 2020 mit der Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019.

Der Verlustrücktrag ist in einer ergänzenden Steuererklärung vorzunehmen, indem gegen die positive Steuerbemessungsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 der Verlust des Jahres 2020 aufgerechnet wird. Das Finanzamt wird dann die Steuerüberzahlung zurückerstatten.

Die Maßnahme kann erst nach der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020, in der der Verlust ausgewiesen wird, also frühestens Anfang 2021, angewendet werden.

Verschiebung der Fiskalisierung der Kassensysteme (der elektronischen Umsatzerfassung – EET)

Die Regierung beschloss mit dem Liberationspaket II eine vorübergehende Aufhebung der Pflicht zur elektronischen Umsatzerfassung für Unternehmer, auf die sich alle Phasen der elektronischen Umsatzerfassung beziehen. Diese Maßnahme soll über die Dauer des Notstandes und während der folgenden drei Monate gelten.

Ab dem 1. Mai 2020 sollte die dritte und die vierte Phase der elektronischen Umsatzerfassung gestartet werden, in die alle übrigen Berufe einbezogen werden sollten. Der Beginn der Pflicht wird für sie verschoben.

Pflegegeld

Von März 2020 bis zum Ende der Geltungsdauer der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie getroffenen außerordentlichen Maßnahmen ändern sich die Bedingungen für den Anspruch auf Pflegegeld.

Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld haben Eltern von Kindern unter 13 Jahren; das Pflegegeld wird jedoch auch bei der Betreuung älterer Kinder mit Behinderung gezahlt, die eine Schule besuchen. Ebenso wird das Pflegegeld an Personen gezahlt, die wegen der Schließung einiger Sozialdiensteinrichtungen (Tagesstätten usw.) einen älteren Behinderten betreuen, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Neu wird das Pflegegeld nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Selbständigen gewährt.

Von nun an können sich auch zwei Pfleger in der Betreuung abwechseln, und zwar auch wiederholt. Das Pflegegeld wird rückwirkend zum Tag der Annahme der außerordentlichen Maßnahmen gezahlt und wird während der gesamten Geltungsdauer der außerordentlichen Maßnahmen (auch rückwirkend), jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat, gewährt.

Zum Nachweis des Anspruchs auf Pflegegeld ist eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung einzuholen. Der pflegende Angehörige unterzeichnet diese Bescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber vor. Nach Ablauf jedes Kalendermonates ist ein Bericht über die Pflege eines Kindes wegen Schließung der Erziehungseinrichtung (Výkaz péče o dítě z důvodu uzavření výchovného zařízení) auszufüllen, in dem Tage anzugeben sind, an denen die Person das Kind oder den Behinderten betreut hat. Der Arbeitgeber ergänzt im Formular weitere maßgebliche Tatbestände und schickt es an die zuständige Verwaltung der Sozialversicherung.

Die Formulare und Bescheinigungen können die Arbeitnehmer auch als Scans oder Fotos per E-Mail schicken.

Für Selbständige gelten ähnliche Regeln wie für Arbeitnehmer. Der Zuschuss in Höhe von CZK 424,- pro Tag wird durch das zuständige Gewerbeamt gegen Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gezahlt.

Zögern Sie nicht, sich mit konkreten Fragen an uns zu wenden, wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

WTS Alfery Team