Blog

News 5/2018

Steuerpaket für 2019

Die heißen Sommertage locken eher zur Erholung als zu einer großen Aktivität und in den Massenmedien gibt es gewöhnlich den nachrichtenarmen Sommerloch. Darüber können sich Steuerberater gar nicht beklagen. Die Regierung hat nämlich im Juni eine Sammlung von Steuernovellen verabschiedet, die traditionell als das Steuerpacket bezeichnet wird. Dieses enthält insbesondere die Novellen des Einkommensteuergesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes und der Abgabenordnung und sollte durch das normale Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2018 durchlaufen. 

Novelle des Einkommensteuergesetzes ATAD

Die wichtigsten Änderungen erfährt das Einkommensteuergesetz, wo im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungs-Praktiken (ATAD) mehrere Maßnahmen gegen die Steuervermeidung vorgeschlagen werden.

Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Änderungen, die vorwiegend große Unternehmen betreffen:

  • Begrenzung der Abziehbarkeit von Fremdkapitalkosten (Zinsen usw.) von der Steuerbemessungsgrundlage auf CZK 80 Mio. oder 30 % von EBITDA sowohl für verbundene als auch für unabhängige Unternehmen. Die traditionellen Unterkapitalisierungsregeln finden weiterhin Anwendung.
  • Besteuerung bei der Verlagerung von Vermögen ins Ausland ohne Eigentümerwechsel (Exit Tax), wobei die Besteuerung des verlagerten Vermögens bei Änderung des Steuerwohnsitzes so erfolgt, als ob es sich um einen Verkauf handelte.
  • Besteuerung von ausländischen Gesellschaften, die durch ein tschechisches Unternehmen beherrscht werden (CFC-Regeln)
  • Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Missverhältnissen zwischen Steuersystemen.

Da die vorgenannten Änderungen in das tschechische Recht bis Ende 2018 umzusetzen sind, kann erwartet werden, dass sich das Abgeordnetenhaus bemühen wird, die vorgeschlagenen Fristen für das Inkrafttreten zu erfüllen.

Weitere Meldepflichten für steuerfreie Einkünfte

Die Änderungen betreffen ebenfalls Unternehmen, die ins Ausland Gewinnanteile, Lizenzgebühren, Zinsen und weitere Einkünfte zahlen, welche nach tschechischem Recht der Quellensteuer unterliegen, jedoch z.B. gemäß dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer befreit sind.

Neu sind diese steuerfreien Auszahlungen monatlich der Steuerverwaltung zu melden, falls sie bei einer steuerlich nicht ansässigen Person den Betrag von TCZK 100 monatlich überschreiten. In einzelnen Fällen kann eine Befreiung von der Anzeigepflicht beantragt werden.

Natürliche Personen

Der Vollständigkeit halber sei aufgeführt, dass die ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der Besteuerung natürlicher Personen nicht angenommen wurden. Weiterhin finden somit das Konzept des Super-Bruttolohns, der einheitliche Steuersatz von 15 % sowie die sog. solidarische Steuererhöhung Anwendung.

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes

Das Steuerpaket betrifft ebenfalls das Mehrwertsteuergesetz, in das die EU-Richtlinie zur Regelung der Verwaltung von E-Commerce und Vouchers oder Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage bei Zahlungen mit virtuellen Währungen (z.B. Bitcoin) umgesetzt wird. Die Novelle sollte ferner ausführlichere Regeln für die Berechnung des Anspruchs auf teilweisen Steuerabzug setzen, die Möglichkeiten zur Geltendmachung des Anspruchs auf Steuerabzug bei der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke oder die Strafen im Zusammenhang mit Kontrollmeldungen regeln.

Novelle der Abgabenordnung

Das Finanzministerium schlägt im Rahmen des Steuerpakets vor, eine ausdrückliche Regelung des Rechtsmissbrauchsverbots in die Abgabenordnung aufzunehmen. Dieser Grundsatz hat bislang lediglich aufgrund der Rechtsprechung der tschechischen Gerichte Anwendung gefunden, da er in den Steuervorschriften nicht ausdrücklich enthalten war.

Um Rechtsmissbrauch handelt es sich dann, wenn ein Geschäft nicht ordnungsgemäß wirtschaftlich begründet ist, da sein primäres Ziel oder eines der Hauptziele es ist, einen steuerlichen oder anderen Vorteil im Widerspruch zu Sinn und Zweck der jeweiligen Steuervorschrift zu erzielen. Die Beweislast bezüglich der fehlenden wirtschaftlichen Gründe sollte bei der Steuerverwaltung liegen.