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News 22/2020

Aktuelle Änderungen im Programm Antivirus

Um die Arbeitgeber während der verlaufenden Coronavirus-Krise zu unterstützen, beschloss die Regierung, das Programm Antivirus, bzw. einige seiner Modi, vorläufig bis zum Ende 2020 fortzusetzen.  Mit der Verlängerung gehen ebenfalls einige Änderungen einher, die wir Ihnen auf diesem Wege gerne in Kürze vorstellen möchten.

Modus A

Die Regierung der Tschechischen Republik verabschiedete am 14. Oktober 2020 die Verlängerung des Modus A bis zum 31.12.2020. In diesem Zeitraum können die Arbeitgeber einen Zuschuss für die im Oktober, November und Dezember 2020 entstandenen Ausgaben erhalten. Der Zuschuss wird als Ersatz für die Entgeltfortzahlung an die Arbeitnehmer gewährt, denen gemäß § 192 Arbeitsgesetzbuch eine Quarantäne bzw. Isolierung angeordnet worden ist. Die Höhe des Zuschusses im Regime A bleibt unverändert und deckt 80 % der Entgeltfortzahlung (und der entsprechenden Abgaben), wobei die Höchstgrenze dieses Zuschusses mit CZK 39.000 pro Arbeitnehmer im Monat gedeckelt ist.

Den Modus A können ebenfalls Arbeitgeber in Anspruch nehmen, deren Arbeitnehmer ihre Arbeit infolge der Schließung bzw. einer wesentlichen Einschränkung des Betriebs des Arbeitgebers nicht ausüben können, soweit diese direkt auf die getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe zurückzuführen ist. In einem solchen Falle können die Arbeitgeber allerdings den Zuschuss im Modus Antivirus Plus beantragen, soweit sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses neuen erhöhten Zuschusses erfüllen.

Modus Antivirus Plus (Modus A Plus)

Dieser neu einzuführende Modus betrifft lediglich Arbeitgeber, deren Betrieb infolge der Krisenmaßnahmen der Regierung bzw. der außerordentlichen Maßnahmen des Gesundheitsministeriums ggf. der Organe des öffentlichen Gesundheitsschutzes zwingend geschlossen bzw. wesentlich eingeschränkt wurde.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte bisher folgende Kriterien des Modus Antivirus Plus:

  • Der Zuschuss soll in Höhe von 100 % der Entgeltfortzahlung (und der entsprechenden Abgaben) gewährt werden.
  • Der Monatszuschuss wird mit CZK 50.000 pro Arbeitnehmer gedeckelt.
  • Es sollen die durch die Entgeltfortzahlung infolge der Arbeitshindernisse nach dem 1. Oktober 2020 (einschließlich) entstandenen Aufwendungen bezuschusst werden.
  • Von grundsätzlicher Bedeutung ist es, dass für diesen Modus einige nachträgliche strengere Voraussetzungen gelten werden, deren Erfüllung der Arbeitgeber vor der Antragstellung zu überprüfen hat.
  • Der Arbeitgeber wird den Zuschuss im Modus A nicht beantragen können, sofern er über die befristeten öffentlichen Beihilfemaßnahmen gemäß Ziff. 3.1 des sog. Befristeten Rahmens EU hinausgeht, der die öffentliche staatliche Beihilfe an selbständige Unternehmen festlegt (und der u. A. eine Festgrenze in Höhe von EUR 800 000 für die gesamte öffentliche Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt werden kann, festlegt).
  • Des Weiteren wird gelten, dass sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in „Schwierigkeiten“ im Sinne der Begriffsbestimmung der Europäischen Kommission befinden durfte.
  • Ein ausführlicher Wortlaut der Voraussetzungen für den Modus Antivirus Plus wird noch bestimmt.
  • Das Ministerium führt an, dass wenn der Arbeitgeber aus den vorgenannten Gründen nicht den Zuschuss im Rahmen des Modus A Plus beantragen kann, könne er nach wie vor bei der Betriebsschließung infolge der Regierungsmaßnahmen einen Zuschuss im Modus A beantragen.

Modus B

Am 26. Oktober 2020 knüpfte die Regierung auf die Verlängerung des Modus B ebenfalls bis zum 31. 12. 2020 an, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie bisher. Die Höhe der Beihilfe bleibt nach wie vor bei 60 % der Entgeltfortzahlung (und der entsprechenden Abgaben), höchstens jedoch CZK 29.000 pro Arbeitnehmer im Monat. Dieser Zuschuss ist auf die Entgeltfortzahlung infolge der Arbeitshindernisse aufseiten des Arbeitgebers gemäß § 207 bis § 209 Arbeitsgesetzbuch anzuwenden.

Im Anschluss an die aufgeführten Änderungen wird man in Kürze eine Gebrauchsanweisung für die Arbeitgeber aktualisieren, die das Programm Antivirus und dessen Modi A und B besprechen wird. Wir empfehlen daher, die Internetseiten des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu verfolgen (https://www.mpsv.cz/web/cz/antivirus).

Modus C – zurzeit nicht verlängert

Der sog. „Modus C“, der im Erlass der Abgabenzahlungen zur Sozialversicherung bestand und Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiter betraf, deckte den Zeitraum vom Juni, Juli und August 2020. Über eine eventuelle Wiederaufnahme dieses Modus wurde bisher nicht entschieden.

Im Bedarfsfalle sind wir gerne bereit, Sie bei der Anwendung des Programms Antivirus zu unterstützen.