Steuerliche Auswirkungen vom Brexit
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend das „Vereinigte Königreich“) ist aufgrund des Austrittsabkommens am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Bis zum Ende 2020 galt jedoch die sog. Übergangsphase, in der das Vereinigte Königreich aus steuerlicher Sicht nach wie vor als ein EU-Mitgliedstaat betrachtet wurde. Diese Lage hat sich jedoch seit dem 1. Januar dieses Jahres geändert. Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion und es gelten dafür ebenfalls keine internationalen Abkommen für die Europäische Union mehr.
Wie hat sich die Sichtweise auf die Körperschaft- und Umsatzsteuer geändert?
Körperschaftsteuer
Aus Sicht der Körperschaftsteuer wurde das Vereinigte Königreich seit dem 1. 1. 2021 endgültig zum sog. Drittland. Bei der Besteuerung internationaler Einkünfte geht man nun im Einklang mit den inländischen Vorschriften und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich vor.
Die tschechischen Steueransässigen, die Lizenzgebühren abführen, Kreditzinsen bzw. Gewinnanteile an ihre Muttergesellschaft im Vereinigten Königriech ausschütten, können von diesen Zahlungen nicht mehr die Körperschaftsteuer gemäß der europäischen Richtlinie über die Mutter- und Tochtergesellschaften abziehen. Etwaige Besteuerung und deren Höhe wird ausschließlich dem oben genannten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, was bedeutet, dass sich diese je nach Zahlungsart und Erfüllung von sonstigen Voraussetzungen zwischen 0-15 % bewegen wird.
Ebenfalls bei Geschäftsanteilabtretungen bzw. grenzüberschreitenden Verschmelzungen, an denen sich ein im Vereinigten Königreich ansässiger Rechtsträger beteiligen wird, wird man im Einklang mit der lokalen Gesetzgebung und dem erwähnten Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen müssen.
Bei Zahlungen eines tschechischen Steueransässigen an einen Ansässigen im Vereinigten Königreich, die aus Quellen in der Tschechischen Republik herrühren und bei denen kein Steuerabzug nach den Sondersteuersätzen erfolgt, ist der tschechische Rechtsträger neuerdings verpflichtet, die Steuer durch eine Bürgschaft abzusichern.
Umsatzsteuer
Aus Sicht der Anwendung der Umsatzsteuer wird das Vereinigte Königreich seit dem 1. 1. 2021 zum sog. Drittland. Das bedeutet, dass bei diesem Land ein ähnliches Prinzip wie z.B. bei den Geschäften mit den USA, China oder Russland gelten wird.
Die einzige Ausnahme stellen die Geschäftsvorfälle zwischen der Tschechischen Republik bzw. einem anderen EU-Mitgliedstaat und Nordirland dar, wo nach wie vor Regeln für die EU-Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, und zwar mindestens vier Jahre nach dem Ende der Übergangsperiode.
Auf Warengeschäfte bzw. Warenbeförderung zwischen der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich finden neuerdings Regeln für die Geltendmachung der Umsatzsteuer bei der Ein- und Ausfuhr Anwendung. Die für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Grundsätze finden keine Anwendung mehr, sodass z.B. keine Dreieckgeschäfte, Warenbeförderung bzw. keine Sondergestaltung für den Warenversand geltend gemacht werden können.
Bei den Leistungen finden wir für das Gebiet Nordirlands allerdings keine Ausnahme mehr.
Dort, wo man im Sinne der Grundregel im § 9 Abs. 2 vorgeht, wo als Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers gilt, tritt eine wesentliche Bei den Leistungen finden wir für das Gebiet Nordirlands allerdings keine Ausnahme mehr. Dort, wo man im Sinne der Grundregel im § 9 Abs. 2 UStG-CZ vorgeht, wo als Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers gilt, tritt eine wesentliche Änderung insbesondere bei der Besteuerung des tschechischen Steuerpflichtigen, der seine Leistungen an einen im Vereinigten Königreich ansässigen Umsatzsteuerpflichtigen erbringt, ein. Der Leistungsort befindet sich außerhalb der Tschechischen Republik, weswegen man nunmehr nach den im Vereinigten Königreich gültigen Rechtsvorschriften vorgehen muss. Für die ins Vereinigte Königreich ausgeführten Leistungen besteht seit dem 1. 1. 2021 keine Pflicht mehr, zusammenfassende Meldungen vorzunehmen.
Seit dem 1. 1. 2021 findet auf die Umsatzsteuerrückerstattung die Regelung über die Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Steuerpflichtige, d.h. die Bestimmung von § 83 des tschechischen Umsatzsteuergesetzes, Anwendung. Es handelt sich um eine andere Vorgehensweise, als es bei der Umsatzsteuerrückerstattung innerhalb der EU der Fall war. Ausgenommen davon ist wieder Nordirland, bei dem man nach wie vor wie bei einem EU-Mitgliedstaat vorgehen wird.
Im Falle aller Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich empfehlen wir, sich nach den konkreten Auswirkungen vom Brexit zu erkundigen. Wir helfen Ihnen gerne, sich in der neuen Lage zu orientieren.