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News 18/2020

Große Novelle des Gesetzes über Handelskorporationen

Im Februar 2020 wurde die Novelle des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen (weiterhin „GHK“) in der Gesetzessammlung veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Die Änderung wird als die „große Änderung“ bezeichnet, da sie zahlreiche wesentliche Neufassungen und Änderungen in dem umfassenden Bereich der Handelskorporationen enthält. Gemeinsam mit diesem Gesetz werden auch einzelne zusammenhängende Rechtsvorschriften Änderungen erfahren, z.B. das Gesetz über öffentliche Register, das Bürgerliche Gesetzbuch usw. Die meisten novellierten Vorschriften treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Novelle soll insbesondere für das Schließen der Lücke zwischen der tschechischen Rechtsordnung und dem europäischen Recht, die Beseitigung terminologischer Ungenauigkeiten, die bisher gewisse Probleme bei der Anwendung des Gesetzes in der Praxis bereitet haben, sowie für die Reduzierung der Überregulierung für Unternehmer sorgen. Zugleich verbessert die Novelle des GHK die Transparenz der Organisationsstrukturen von Kapitalgesellschaften. Nicht zuletzt betrifft die Novelle das Thema zahlreicher „untätiger“ Gesellschaften und regelt die Verfahren der staatlichen Verwaltungsbehörden, falls sie von einer solchen untätigen Gesellschaft Kenntnis erlangen.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Novelle ist insbesondere zu betonen, dass den Handelskorporationen die Pflicht obliegt, die Handlungen der Gesellschaftsverträge oder Gründungsurkunden in Einklang mit den zwingenden Bestimmungen der neuen Gesetzesfassung zu bringen.

Die Handelskorporationen sind dabei verpflichtet, die meisten neu festgelegten Bedingungen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Novelle, d.h. spätestens bis zum 1. Januar 2022, zu erfüllen und die derart geänderten Gründungakte in den Urkundensammlungen der zuständigen Registergerichte zu hinterlegen. Unterlassen die Gesellschaften das Vorstehende oder tragen sie die bislang nicht einzutragenden Tatsachen in das Handelsregister (aufgrund eines bis zum 30. 6. 2021 gestellten Eintragungsantrags) nicht ein, bzw. hinterlegen sie in der Urkundensammlung ein Dokument, auf das sich bislang die Hinterlegungspflicht nicht erstreckt hat, nicht, wird sie das Registergericht auffordern, diese Pflicht innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist zu erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist wird das Gericht auf Antrag des Registergerichtes oder einer Person, die ihr Rechtsinteresse daran glaubhaft macht, die Handelskorporation auflösen und ihre Liquidation anordnen.

Nachfolgend werden einzelne von der Novelle betroffene Bereiche kurz dargestellt:

Einzahlung des Stammkapitals bei Niedrigkapitalgesellschaften

Die Bestimmung von § 23 Abs. 1 GHK in der gegenwärtigen Fassung legt die Pflicht zur Einzahlung der Geldeinlage des Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft auf ein durch den Einlageverwalter eröffnetes Sonderkonto bei einer Bank oder einer Spar- oder Kreditgenossenschaft fest. Die Novelle des GHK erhält zwar das ursprüngliche Prinzip, nach dem Geldeinlagen ausschließlich auf ein Sonderbankkonto einzuzahlen sind, sie sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall vor, dass die Höhe der Stammeinlage nicht CZK 20.000 überschreitet. In einem solchen Fall können die Einlagen in bar direkt zu Händen des Einlageverwalters, zu dem einer der Gesellschafter bestellt werden kann, eingezahlt werden.

Juristische Personen in gewählten Organen von Handelskorporationen

In Übereinstimmung mit § 154 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch („Bürgerliches Gesetzbuch“) ist es zulässig, dass Funktionen in Aufsichts- oder Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen durch eine juristische Person ausgeübt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt in dieser Situation zwei Varianten zu. Die eine solche Funktion ausübende juristische Person ermächtigt eine andere natürliche Person (oder Personen), sie in Ausübung dieser Funktion zu vertreten oder eine solche juristische Person wird durch ein Organmitglied vertreten. In der Praxis kann es somit leicht dazu kommen, dass eine Kette von juristischen Personen entsteht, wobei es äußerst schwierig ist zu beurteilen, wer für diese juristischen Personen in der Tat handelt.

Die Novelle des GHK verankert die Pflicht für juristische Personen, die die Funktion eines gewählten Organs in einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft ausüben, ohne unnötigen Verzug nach Bestellung zur Funktion eine einzige natürliche Person zu ermächtigen, die die gesetzlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Funktionsausübung erfüllt.

Ermächtigt die zum gewählten Organmitglied in einer Kapitalgesellschaft bestellte juristische Person keine solche natürliche Person, kann diese juristische Person nicht als gewähltes Organmitglied in das Handelsregister eingetragen werden. Zugleich regelt die Novelle das Erlöschen der Funktion einer juristischen Person in gewählten Organen in dem Fall, dass keine natürliche Person ermächtigt und in das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach Entstehen der Funktion (Wahl) der juristischen Person zum Geschäftsführungsorgan der Kapitalgesellschaft eingetragen wird. Das Erlöschen der Funktion und anschließende Löschung im Handelsregister erfolgt kraft Gesetzes, d.h. völlig unabhängig vom Willen der Handelskorporation selbst. Ebenso muss im Falle, dass eine Ermächtigung des Vertreters der juristischen Person erlischt, ein neuer Vertreter in das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen der Ermächtigung des früheren Vertreters eingetragen werden, ansonsten erlischt der juristischen Person ex lege die Funktion als gewähltes Organmitglied.

Löschung von „überflüssigen“ Angaben im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft

Die gegenwärtige Regelung im GHK lässt zu, dass Angaben, die in den Gründungsdokumenten ausschließlich für Zwecke der Gründung von Kapitalgesellschaften enthalten sind, aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gestrichen werden. Es handelt sich hierbei um Angaben, die nach der Gründung der Gesellschaft und Erfüllung der Einlagenpflicht überflüssig werden (z.B. Bedingungen für die Erfüllung der Einlagepflicht der Gründer, Bestellung der ersten Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Bestellung des Einlageverwalters oder Bewertung einer Sacheinlage). Das Löschen dieser Angaben gilt neu als keine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. Des Weiterein lässt die Novelle zu, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Beschlussfassung über die Löschung dieser Angaben im Gesellschaftsvertrag den Geschäftsführungsorganen anvertrauen.

Beschlussfassung im Umlaufsverfahren (per rollam)

Die gegenwärtige Regelung der Beschlussfassung im Umlaufsverfahren (außerhalb der Gesellschafterversammlung) kann für Handelsgesellschaften eine relativ aufwendige und komplizierte Lösung darstellen, da der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung die Form einer öffentlichen (notariellen) Urkunde haben muss. In Form einer notariellen Urkunde müssen nämlich in einem solchen Fall die gesonderten Äußerungen der einzelnen Gesellschafter oder Aktionäre erstellt werden, was bei einer höheren Anzahl der Gesellschafter (Aktionäre) mit einen erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand verbunden ist.

Nach der Novelle des GHK wird die Regelung so geändert, dass es nunmehr ausreichend ist, wenn eine Kopie der notariellen Urkunde über den Entwurf des Beschlusses an alle Gesellschafter oder Aktionäre versendet wird, wodurch die Pflicht zur Erstellung einer notariellen Urkunde für jede einzelne Äußerung der Gesellschafter oder Aktionäre wegfällt. Die Unterschrift unter der Äußerung bedarf jedoch weiterhin der amtlichen Beglaubigung.

Vertrag über die Funktionsausübung

Die Novelle führt in Bezug auf Verträge über die Funktionsausübung mehrere wesentliche Änderungen ein. In erster Linie werden die Konsequenzen in dem Fall geändert, dass der Vertrag über die Funktionsausübung durch das oberste Organ der Kapitalgesellschaft nicht genehmigt wird. Die gegenwärtige Fassung in § 59 Abs. 2 GHK regelt die Nichtgenehmigung eines Vertrags über die Funktionsausübung nicht ausdrücklich. Die Novelle legt neu ausdrücklich fest, dass ohne Genehmigung des obersten Organs der Vertrag über die Funktionsausübung nicht wirksam wird. Nachdem der Vertrag über die Funktionsausübung genehmigt wird, erlangt er zum Tag des Abschlusses bzw. zum Tag des Entstehens der Funktion als Organmitglied Wirksamkeit, je nachdem, welcher Tag später liegt. Gemäß der geänderten Fassung des GHK gilt eindeutig, dass, bevor der Vertrag über die Funktionsausübung ordnungsgemäß genehmigt wird, die Funktionsausübung bis auf bestimmte Fälle unentgeltlich erfolgt.

Die Novelle des GHK regelt ebenfalls ausdrücklich Situationen, wenn der Vertrag über die Funktionsausübung und der Gesellschaftsvertrag in Widerspruch stehen. Im Falle eines solchen Widerspruchs zwischen den im Gesellschaftsvertrag und im Vertrag über die Funktionsausübung festgelegten Regeln kommen die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen vorrangig zur Anwendung. Wird jedoch der Vertrag über die Funktionsausübung durch die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit der Gesellschafter genehmigt, sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Funktionsausübung vorrangig heranzuziehen.

Monistisches System der internen Struktur einer Aktiengesellschaft

Die wahrscheinlich offensichtlichste Änderung bringt die Novelle des GHK in die bisherige Gestaltung des monistischen Modells der Führung von Aktiengesellschaften hinein, welche mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden war.

Die Novelle hebt die Bestimmungen des GHK bezüglich des geschäftsführenden Direktors als gewählten Organs in monistischen Aktiengesellschaften auf. Zugleich werden die Bestimmungen über den Verwaltungsratsvorsitzenden aufgehoben. Grundsätzlich bleibt also nur ein einziges gewähltes Organ, d.h. der Verwaltungsrat als solcher. In seine Zuständigkeit wird einerseits die Geschäftsführung fallen, die im dualistischen System dem Vorstand obliegt, andererseits wird der Verwaltungsrat die Kontrolltätigkeit ausüben, für die im dualistischen Modell der Aufsichtsrat zuständig ist.

Dies sollte für eine eindeutige Klärung der bisherigen Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und dem geschäftsführenden Direktor sorgen, da die Kontroll- und Exekutivzuständigkeiten bei einem einzigen Organ konzentriert werden.

Dem Verwaltungsrat werden somit ausdrücklich die Zuständigkeiten des Geschäftsführungsorgans einer Kapitalgesellschaft obliegen. Als Ganzes wird er daher für die gesamte Geschäftsführung, also nicht nur für die Bestimmung und Überwachung der Grundeinstellung der Geschäftsführung, zuständig sein, wie im GHK bisher festgelegt wurde. Dem Verwaltungsrat obliegt somit nach der Novelle die Verwaltung der gesamten laufenden Geschäftstätigkeit, insbesondere die Entscheidung über den Unternehmensbetrieb und die damit zusammenhängenden internen Angelegenheiten der Gesellschaft.

Der Verwaltungsrat muss – mit Ausnahme von Einmann-Aktiengesellschaften – mindestens drei Mitglieder haben.

Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Arbeitnehmer

Die Novelle legt fest, dass bei Aktiengesellschaften mit einem dualistischen Verwaltungsmodell, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt wird. Das Recht, die Aufsichtsratsmitglieder zu wählen und abzuberufen, haben dabei lediglich die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, nicht also Arbeitnehmer, die bei der jeweiligen Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit (tschechisch: dohoda o pracovní činnosti) oder Vereinbarung über die Arbeitsdurchführung (tschechisch: dohoda o pracovní činnosti) tätig sind.

Der eigentliche Verlauf der Wahl soll sich nach der Wahlordnung richten, die die ausführliche Vorgehensweise bei der Wahl und Abberufung der durch die Arbeitnehmer gewählten Aufsichtsratsmitglieder regeln soll. Die Erstellung einer Wahlordnung fällt gemäß der geänderten Fassung des GHK in die Zuständigkeit des Vorstands der Aktiengesellschaft, wobei der Vorstand die Fassung der Wahlordnung vor ihrer Genehmigung mit der Gewerkschaft, falls vorhanden, sonst mit dem Betriebsrat verhandeln muss.

Die Wahl oder Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wird auf Antrag auf Wahl bzw. Abberufung eines durch Arbeitnehmer gewählten Aufsichtsratsmitglieds erfolgen, der durch den Vorstand, die Gewerkschaft, den Betriebsrat oder durch mindestens 10 % der Arbeitnehmer gemeinsam gestellt werden kann. Als ein durch die Arbeitnehmer gewähltes Aufsichtsratsmitglied darf lediglich ein Arbeitnehmer der Gesellschaft tätig sein.

Abhängigkeitsbericht

Gemäß der Gesetzesänderung muss ein Abhängigkeitsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, Informationen enthalten, die dem Schutz oder Geheimhaltung gemäß anderen Rechtsvorschriften unterliegen. Wird ein Abhängigkeitsbericht erstellt, der solche Informationen enthält, muss dort ausdrücklich aufgeführt werden, dass es sich um einen unvollständigen Bericht handelt. Ferner ist im Abhängigkeitsbericht der Grund anzugeben, warum die betroffenen Informationen nicht offengelegt werden.

Informationen, die Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses sind, sollen im Abhängigkeitsbericht in einem angemessenen Maß an Verallgemeinerung aufgeführt werden, welches dem Zweck der Erstellung des Abhängigkeitsberichts entspricht, d.h. es sollen die Handlungen und Rechtsgeschäfte der beherrschten Gesellschaft beschrieben werden, die durch die sich aus ihrer Beteiligung in der Unternehmensgruppe ergebenden spezifischen Beziehungen betroffen sind.

Die Novelle reagiert ebenfalls auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Frage, ob ein Abhängigkeitsbericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist. Die novellierte Fassung des GHK legt ausdrücklich fest, dass, sofern der Jahresabschluss der beherrschten Gesellschaft der Pflicht zur Prüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegt, sodass die beherrschte Gesellschaft zur Erstellung eines Jahresberichts verpflichtet ist, wird der Abhängigkeitsbericht – als Bestandteil des Jahresberichts – durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer beurteilt somit, ob der Abhängigkeitsbericht im deutlichen Widerspruch zu den übrigen Informationen steht, die der Abschlussprüfer bei seiner Tätigkeit festgestellt hat (z.B. im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses) oder ob der Abhängigkeitsbericht nennenswerte Verzerrungen bestimmter Tatsachen gegenüber den übrigen dem Abschlussprüfer vorliegenden Informationen aufweist. Die Ergebnisse der Prüfung des Abhängigkeitsberichts werden Bestandteil des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftsprüfergesetzes bilden.

Untätige Handelskorporationen

Ein weiteres Ziel der Novelle des GHK ist es, untätige Handelsgesellschaften zu vermeiden oder zumindest deren Anzahl wesentlich zu reduzieren. Durch wirksame Maßnahmen gegen untätige Handelskorporationen, die in den meisten Fällen zur Löschung der jeweiligen Handelskorporation im Handelsregister führen, sollte die Transparenz des Unternehmensumfelds erhöht werden.

Das Justizministerium sieht ebenfalls vor, dass dank der Einführung einer wirksamen Sanktion gegen untätige Handelskorporationen, die keine Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung hinterlegen, die Gesellschaften im Allgemeinen mehr auf eine konsequente Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten achten und ihre Jahresabschlüsse regelmäßig in den gesetzten Fristen in der Urkundensammlung hinterlegen werden.

Untätige Handelskorporationen können gemäß der neuen Regelung bei kumulativer Erfüllung von zwei Bedingungen bestraft werden. Erstens muss die betroffene Handelskorporation gegen ihre Pflicht zur Hinterlegung des Jahres- bzw. Sonderabschlusses (oder des Jahresberichts, dessen Bestandteil der Jahresabschluss ist) für mindestens zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre in der Urkundensammlung des Handelsregisters verstoßen, zweitens ist es unmöglich, sich mit der Handelskorporation in Kontakt zu setzen.

Die Kontaktunmöglichkeit ist auf virtuelle Firmensitze gerichtet, welche von manchen Handelskorporationen langfristig, d.h. nicht nur vorübergehend, genutzt werden.

An der Adresse ihres eingetragenen Firmensitzes ist daher eine solche Handelskorporation nicht erreichbar, da dieser Ort nicht ihre tatsächliche Geschäftsadresse ist. Eine Handelskorporation kann als nicht erreichbar betrachtet werden, falls ihr eine Aufforderung zur Beifügung der fehlenden Jahresabschlüsse zu der Urkundensammlung nicht zugestellt werden kann. Das Gericht soll sich bei der Zustellung von Aufforderungen nach den in der Zivilprozessordnung enthaltenen Zustellungsvorschriften richten, es muss also Dokumente an Handelskorporationen vorzugsweise in ihre Datenboxen zustellen. Meldet sich die Handelskorporation in die Datenbox nicht innerhalb zehn Tagen an, tritt eine Zustellungsfiktion nicht ein – eine Ersatzzustellung der Aufforderung ist nämlich angesichts der schwerwiegenden Folge ausgeschlossen. Das Gericht muss unter Anwendung anderer in der Zivilprozessordnung vorgesehener Zustellungsmethoden zustellen.

Falls eine Handelskorporation ihren Jahresabschluss oder Sonderabschluss in der Urkundensammlung nicht hinterlegt, wobei ihr jedoch eine Aufforderung zugestellt werden kann, wird ihr nur eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von CZK 100.000 auferlegt.

Sind die beiden vorgenannten Bedingungen erfüllt, leitet das Gericht ohne Antrag ein Verfahren zur Auflösung der Handelskorporation ein; diese Tatsache wird in das Handelsregister eingetragen. Durch die Eintragung dieser Information in das Handelsregister sollen Dritte geschützt werden, da die Auflösung einer Handelskorporation ohne Liquidation frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Angabe über die Einleitung des Verfahrens in das Handelsregister möglich ist.

Findet sich innerhalb dieser einjährigen Frist eine interessierte Person, die dem Gericht beweist, dass die Handelskorporation Vermögen besitzt, das die mit der Durchführung der Liquidation verbundenen Kosten übersteigt, entscheidet das Gericht über die Auflösung der Handelskorporation mit Liquidation, wobei die Löschung im Handelsregister erst nach Beendigung der Liquidation erfolgt.

Wird sich keine Person an das Gericht wenden und die Existenz von Vermögen der Handelskorporation behaupten, kann davon ausgegangen werden, dass die untätige Handelskorporation kein Vermögen besitzt. Nach der Erwägung, dass durch die Auflösung der Handelskorporation ohne Liquidation in keine Rechte Dritter wesentlich eingegriffen wird, kann das Gericht die Handelskorporation ohne Liquidation auflösen; die Löschung der Handelskorporation nimmt das Gericht auch ohne Antrag vor. Wenn sich nach der Löschung im Handelsregister erweist, dass ein Vermögen vorhanden ist, wird gemäß § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgegangen; das Gericht hebt die Löschung der Handelskorporation auf und entscheidet über ihre Liquidation.

Zusammenfassung

Die „große Novelle“ des GHK bringt auch weitere bedeutende Änderungen (z.B. im Bereich der Bedingungen für die Auszahlung von Anteilen am Gewinn und anderen eigenen Mitteln der Gesellschaft, Einführung von mit dem Recht, Organmitglieder zu bestellen und abzuberufen, verbundenen Anteilen, Änderung der Zuständigkeiten des Geschäftsführungsorgans, Neudefinition eines Betriebsteils usw.) mit sich, wobei es sich um grundlegende Änderungen des GHK handelt, die sich praktisch auf alle Rechtsformen von Handelskorporationen auswirken werden. Angesichts der großen Anzahl der Änderungen und ihrer Bedeutung für den Betrieb von Gesellschaften werden wir eine Präsentation vorbereiten, die die Gesetzesänderungen übersichtlich beschreiben und erklären wird.