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News 11/2020

COVID-19: Unterstützungsmaßnahmen für Mieter

Im Zusammenhang mit der Minderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Gesetzgeber weitere Maßnahmen getroffen, die darauf gezielt sind, die schwächere Partei von ausgewählten vertraglichen Beziehungen zu schützen. Dieser Newsletter befasst sich mit den vorübergehenden Änderungen in Mietverhältnissen, die am 27. 04. 2020 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.

Verbot der Kündigung von Mietverträgen

Die Stellung von Mietern, die Gewerberäume sowie Wohnräume nutzen, wird während der Corona-Krise gestärkt, um diese vor Kündigungen wegen Nichtzahlung der Miete zu schützen.

Im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des Gesetzes bis zum Ende 2020 sind Vermieter nicht berechtigt, Mietverträge allein aus dem Grund einseitig zu kündigen, dass sich der Mieter im Zahlungsverzug befindet. Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nicht auf Zahlungen von Nebenkosten bei der Vermietung von Gewerberäumen.

Als berechtigter Grund gelten die sich aus den COVID-19-bezogenen Sofortmaßnahmen ergebenden Einschränkungen, und zwar im Zeitraum zwischen 12. März 2020 und dem auf den Tag der Beendigung der Sofortmaßnahmen folgenden Tag, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 bei der Vermietung von Gewerberäumen bzw. bis zum 31. Juli 2020 bei der Vermietung von Wohnräumen. Die Mieter haben die Verhinderung oder eine erhebliche Erschwerung ihrer unternehmerischen Tätigkeit bei Gewerberäumen durch die Vorlegung der entsprechenden Dokumente innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag nachzuweisen, an dem der erste Zahlungsverzug des Mieters verzeichnet wird. Die Verhinderung oder eine erhebliche Erschwerung von ordentlichen Mietzahlungen sind bei Wohnungsmietern durch eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes nachzuweisen.

Der Schutz von Mietern vor Kündigung wegen Zahlungsverzug aus den vorstehend aufgeführten und in der vorgenannten Zeit entstandenen Gründen findet bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.  Falls der Mieter die ausstehende Miete, die bis zum 30. 06. 2020 bei Gewerberäumen bzw. bis zum 31. 07. 2020 bei Wohnräumen fällig wurde, nicht bis zum Ende dieser Schutzfrist bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit dem Mieter einseitig zu kündigen, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 5 Tagen bei der Miete von Gewerberäumen und ohne Kündigungsfrist bei der Miete von Wohnräumen.

Wird der Mietvertrag über Gewerberäume vor dem Ablauf der Schutzfrist gekündigt, hat der Mieter die ausstehende Miete spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Mietvertrages zu zahlen. Der Vermieter ist gemäß Gesetz auch berechtigt, die Auflösung des Mietverhältnisses beim Gericht zu beantragen, jedoch frühestens nach Ende des Notstandes.

Preismoratorium für Wohnungsmieten

Die Regierung hat am 23. 4. 2020 die Verordnung „Preismoratorium für Wohnungsmieten“ genehmigt. Während der Dauer der Sofortmaßnahmen ist keine Mieterhöhung zulässig. Die Regierung hat diese Maßnahme getroffen, um die schwächere Partei der Vertragsverhältnisse weiter zu schützen und um die Mobilität der Bevölkerung zu reduzieren.

Das Preismoratorium sollte sich nach Mitteilung des Finanzministeriums ebenfalls auf Verkettungen von Mietverhältnissen beziehen. Wird während der Dauer des Moratoriums ein Mietverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, wobei ein Nachtrag zum Mietvertrag oder ein neuer Mietvertrag zwischen denselben Beteiligten abgeschlossen wird, sollte auch in diesen Fällen keine Mieterhöhung zulässig sein.

Zögern Sie nicht, sich mit konkreten Fragen an uns zu wenden, wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

WTS Alfery Team