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News 10/2020

COVID-19: Unterstützungsmaßnahmen  für Schuldner

Im Zusammenhang mit der Minderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Gesetzgeber weitere Maßnahmen getroffen, die darauf gezielt sind, die schwächere Partei von ausgewählten vertraglichen Beziehungen zu schützen. Dieser Newsletter befasst sich mit den vorübergehenden Änderungen in Kreditbeziehungen, die am 17. 04. 2020 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.

Zahlungsaufschub bei Kreditraten

Um die drückende Situation von Schuldnern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, haben die Gesetzgeber das Recht auf Zahlungsaufschub oder Modifizierung bei Kreditraten gewährleistet. Der Schuldner ist berechtigt, dem Gläubiger einen vorübergehenden Aufschub für Rückzahlung des Kredits (sog. Moratorium für Kreditrückzahlung) um drei Monate (bis zum 31. 7. 2020) oder um sechs Monate (bis zum 31. 10. 2020) schriftlich anzuzeigen. Die Möglichkeit zur Beantragung eines Zahlungsaufschubs ist aus Seiten des Schuldners freiwillig, sie wird mit keiner Gebühr belegt und wird keine negativen Vermerke bzw. Einträge in Registern zur Folge haben.

Der Zahlungsaufschub kann bei vor dem 26. März 2020 vereinbarten und in Anspruch genommenen Verbraucher- und Unternehmerkrediten und bei vor dem 26. März 2020 abgeschlossenen Hypotheken angewendet werden. Auf weitere Kreditarten findet der Zahlungsaufschub keine Anwendung. Um konkrete Beispiele zu nennen, bezieht sich das Moratorium nicht auf nach dem vorgenannten Tag geschlossene Kreditverträge, auf Kreditkarten, Überziehungskredite, operatives Leasing, Kontokorrentkredite oder auf im Zusammenhang mit Kapitalmarktgeschäften genommene Kredite. Kein Zahlungsaufschub ist bei Krediten möglich, bei denen sich der Schuldner zum 26. März 2020 im Verzug von mehr als 30 Tagen befunden hat.

Der Zahlungsaufschub (sog. Schutzzeit) bezieht sich auf das Kreditkapital, bei natürlichen Personen auch auf die Kreditzinsen. Während der Schutzzeit besteht das Recht des Gläubigers auf den Zins weiter. Unternehmer zahlen die Zinsen in der vereinbarten Höhe, bei Verbraucherkrediten wurde die Höhe des Zinssatzes auf die Höhe des durch die Tschechische Nationalbank veröffentlichten Repo-Satzes, erhöht um 8 Prozentpunkte, beschränkt. Da die gegenwärtige Höhe des Repo-Satzes 1 % p.a. beträgt, sollte die Höhe der Zinsen bei Verbraucherkrediten nicht 9 % p.a. überschreiten.

Juristische Personen sollten während der Schutzzeit auf Verfügungen über das Vermögen verzichten, das zur Befriedigung des Gläubigers dienen könnte.

Novellierung des Verbraucherkreditgesetzes

Wie bereits erwähnt, wird die Stellung von Schuldnern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auch im Verbraucherschutzgesetz gestärkt.

In der bislang geltenden Gesetzesfassung wird bereits die Obergrenze für die im Zusammenhang mit einem Verzug des Verbrauchers verbundenen Strafen vorgesehen. Dies wird neu um eine besondere Regelung für den Fall ergänzt, dass sich der Schuldner im Verzug von mehr als 90 Tage befindet. In einem solchen Fall steht dem Gläubiger nur der Zins zu, der dem durch die Tschechische Nationalbank veröffentlichten Repo-Satz, erhöht um 8 Prozentpunkte (siehe oben) entspricht, falls kein niedrigerer Zinssatz vereinbart wurde. Gläubiger sollten keine weiteren Strafen mehr verlangen.

Diese Regelung findet nicht nur auf Verbraucher, sondern neu auch auf alle natürlichen Personen Anwendung. Einbezogen werden also auch Selbstständige, die den Kredit zwecks Finanzierung ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Anspruch nehmen.

Der Gesamtbetrag der Vertragsstrafen sollte bei Privatpersonen nicht CZK 200.000,- oder die Hälfte des Kreditkapitals überschreiten, bei unternehmerisch tätigen natürlichen Personen wird der Höchstbetrag der Vertragsstrafen lediglich auf die Hälfte des Kreditkapitals beschränkt.