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News 1/2022

Steuererklärungen natürlicher Personen für 2021

Da die Saison für die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 immer näher rückt, möchten wir für Sie gerne ein paar ausgewählte Neuigkeiten für diesen Veranlagungszeitraum zusammenfassen. Diese Änderungen wurden hauptsächlich durch das sog. Steuerpaket 2020 eingeführt, über das wir Sie in unseren News 1/2021 – Steuerpaket 2021 bereits informiert haben.

Bruttoeinkommen statt Superbruttolohn, Änderung der Steuersätze

Seit Anfang 2021 wurden der Superbruttolohn und die siebenprozentige Erhöhung des Solidaritätszuschlags abgeschafft. Die Teilgrundlage für die Lohnsteuer ist daher seit 2021 nur noch das Bruttoeinkommen. Zugleich wurde wieder die progressive Besteuerung eingeführt:

  • der Steuersatz von 15 % wird auf das zu versteuernde Einkommen bis zum 48-fachen des Durchschnittslohns angewandt (für 2021 somit bis zu CZK 1.701.168);
  • das zu versteuernde Einkommen, das über diese Grenze hinausgeht, wird mit einem Satz von 23 % besteuert.

Während in den Vorjahren lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Geschäftstätigkeit der höheren Besteuerung unterlagen (Erhöhung des Solidaritätszuschlags), werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 alle über eine Steuererklärung besteuerten Einkünfte, die den Schwellenwert in der Gesamtbemessungsgrundlage überschreiten, mit dem höheren Satz besteuert.

Wenn beispielsweise das Arbeitseinkommen eines Steuerzahlers bereits „über der Obergrenze“ liegt, werden seine anderen Einkünfte in der Steuererklärung mit 23 % besteuert (z.B. Einkünfte aus der Vermietung oder dem Verkauf von Wertpapieren).

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass ausgewählte Einkünfte aus dem Ausland (z.B. Zinsen und Dividenden) in eine gesonderte Bemessungsgrundlage einbezogen und dennoch mit 15 % besteuert werden können.

Gleichzeitig ist anzumerken, dass mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegen hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (wie zuvor bei Überschreitung des 48-fachen des Durchschnittslohns) abgeschafft wurde. Wurden somit andere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, können auch diese „gut verdienenden“ Arbeitnehmer einer jährlichen Steuerveranlagung unterzogen werden und müssen keine Steuererklärung abgeben.

Steuernachlässe

Der grundlegende Steuernachlass pro Steuerzahler wurde für 2021 auf CZK 27.840 erhöht. Der Steuerfreibetrag für das erste Kind blieb unverändert bei CZK 15.204, der Freibetrag für das zweite Kind wurde auf CZK 22.320 erhöht und der Freibetrag für das dritte und jedes weitere Kind beträgt CZK 27.840. Gleichzeitig wurde die Begrenzung des Höchstbetrags des Erstattungsanspruchs abgeschafft (d.h. des Unterschieds zwischen der Steuerschuld und dem gesamten Steuervorteil; bis 2020 konnte der Erstattungsanspruchs bis zu einem Höchstbetrag von CZK 60.300 pro Jahr geltend gemacht werden).

Der Höchstbetrag für das „Kindergartengeld“, das im Jahr 2021 von der Steuerschuld abgezogen werden kann, beträgt CZK 15.200 pro unterhaltsberechtigtes Kind.

Kreditzinsabzug vom zu versteuernden Einkommen

Eine weitere Neuigkeit stellt die Senkung des Höchstbetrags der Zinsen dar, die als abzugsfähiger Posten von der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können. Für Zinsen auf ein Bauspardarlehen, auf ein Hypothekendarlehen einer Bank und auf ein Darlehen, das von einer Bausparkasse zur Finanzierung des Wohnbedarfs, zur Rückzahlung eines Darlehens oder eines zur Finanzierung des Wohnbedarfs verwendeten Darlehens gewährt wird, wurde der jährliche Höchstbetrag der Zinsen auf CZK 150.000 CZK für einen zusammenlebenden Haushalt gesenkt.

Dieser niedrigere Betrag kommt jedoch nur in den Fällen zur Geltung, in denen der Erwerb des Wohnbedarfs seit dem 1. Januar 2021 erfolgt ist (entscheidend ist das Datum der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch). Der höchste Gesamtbetrag von CZK 300.000 pro Jahr wird nach wie vor für Zinsen auf Kredite zur Finanzierung des Wohnbedarfs, die vor dem 31. Dezember 2020 erworben wurden, d.h. einschließlich etwaiger neuer Kredite zur Refinanzierung eines zuvor abgeschlossenen Kredits, angewendet.

Abzug von Schenkungen vom zu versteuernden Einkommen

Der Höchstbetrag für den Abzug von Schenkungen wurde für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 vorübergehend erhöht. Aus diesem Grunde können auch im Jahr 2021 Schenkungen bis zu einer Gesamthöhe von 30 % der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Unentgeltliche Leistungen für so genannte gemeinnützige Zwecke können abgezogen werden, wenn sie in einem bestimmten Jahr mindestens 2 % der Steuerbemessungsgrundlage übersteigen oder sich auf mindestens 1.000 CZK belaufen, sofern sonstige gesetzliche Bedingungen erfüllt sind.

Fehlendes Formular für elektronische Einreichungen

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung bleiben unverändert. Die grundsätzliche Frist für die Einreichung einer Steuererklärung in Papierform ist der 1. April 2022. Wenn ein Steuerzahler seine Steuererklärung elektronisch einreicht, ist die Frist dafür der 2. Mai 2022. Steuererklärungen von Steuerzahlern, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen, sowie Steuererklärungen, die aufgrund der Bevollmächtigung eines Steuerberaters eingereicht werden, sind bis zum 1. Juli 2022 abzugeben. Die Vollmacht muss nicht mehr bis Ende März bei der Steuerverwaltung vorgelegt werden, sondern es reicht aus, sie wie im letzten Jahr bis spätestens 1. Juli 2022 gemeinsam mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Die Steuerverwaltung hat bisher kein elektronisches Formular für die Abgabe der Steuererklärungen veröffentlicht. Die neuesten Informationen deuten allerdings darauf hin, dass dieses Formular frühestens ab Mitte Februar 2022 verfügbar sein wird.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Vorbereitung Ihrer Steuererklärung.

Ihr WTS Alfery Team