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News 1/2021

Steuerpaket 2021

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

wir möchten Sie gerne mit einigen ausgewählten Änderungen, die das sog. „Steuerpaket“ mit sich bringt, kurz bekannt machen. Es ist gelungen, die jeweilige Zusammenfassung der Änderungsgesetze in der Gesetzessammlung am 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen, wobei diese bereits seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Einige Bestimmungen können jedoch ebenfalls für 2020 geltend gemacht werden.

Abschaffung des sog. „Superbruttogehalts“ und der Anhebung des Solidaritätszuschlags

Seit Anfang des Jahres 2021 werden das sog. „Superbruttogehalt“ sowie die 7-prozentige Anhebung des Solidaritätszuschlags aufgehoben. Gleichzeitig werden zwei Steuersätze eingeführt:

  1. ein Steuersatz i.H.v. 15 % findet auf die Einnahmen bis zum 48-fachen des Durchschnittsgehalts (somit auf ca. CZK 140 Tsd. monatlich) Anwendung;
  2. ein Steuersatz i.H.v. 23 %, mit dem die Einnahmen versteuert werden, die über dieses Limit hinausgehen.

Grundlegende Steuerermäßigung pro Steuerzahler

Die grundlegende Steuerermäßigung erhebt sich im 2021 um CZK 3 000 auf CZK 27 840 (somit auf CZK 2 320 monatlich). Für 2022 wird diese CZK 30 840 betragen.

Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer

Seit dem neuen Jahr können die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Verpflegungszuschuss gewähren, der keinen Steuer- bzw. Versicherungsabgaben unterliegt. Den Arbeitgebern bleibt es nach wie vor unbenommen, ihren Arbeitnehmern sowohl Essensmarken zu gewähren als auch eine Betriebsverpflegung anzubieten. Die Obergrenze für den Geldzuschuss sowie für die Essensmarken ist gleich – für 2021 höchstens CZK 75,60 pro Schicht.

Anhebung der Obergrenze für steuerliche Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen auf CZK 80 000

Die bisherige Grenze für die Einordnung zu Sachanlagen erhöht sich von bisherigen CZK 40 000 auf CZK 80 000. Die Anhebung der Obergrenze betrifft ebenfalls die nachträglichen Herstellungskosten des Sachanlagevermögens. Die neu einzuführende Grenze ist ebenfalls auf Vermögensgegenstände, die während 2020 angeschafft wurden, sowie auf die nachträglichen Herstellungskosten, die während 2020 fertiggestellt wurden, anzuwenden.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen

Das Steuerpaket bringt mit sich ebenfalls außerplanmäßige Abschreibungen für die 1. und 2. Abschreibungsgruppe.

Das Sachanlagevermögen in der ersten Abschreibungsgruppe (z.B. EDVA) kann innerhalb von 12 Monaten (anstelle von üblichen 3 Jahren) abgeschrieben werden. Bei der zweiten Abschreibungsgruppe (PKW, Maschinen u.Ä.) können die Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten (anstelle von 5 Jahren) abgeschrieben werden, und zwar während der ersten 12 Monate bis zu 60 % des Eingangspreises. Die Anwendung der außerplanmäßigen Abschreibungen ist freiwillig und bezieht sich auf Vermögensgegenstände, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft worden sind.

Abschaffung der Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Im Einkommensteuergesetz wurden die Bestimmungen über die Abschreibungen auf das Anlagevermögen abgeschafft. Als Steueraufwand gelten die buchhalterischen Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Die neue Regelung kann beim Anlagevermögen, das seit dem 1. Januar 2020 angeschafft wurde, geltend machen.

Meldepflicht für steuerfreie Einnahmen, die ins Ausland abfließen

Im Unterschied zu früher ist es ausreichend, die Einnahmen einmal jährlich zu melden, und zwar bis zum 31. des folgenden Jahres. Gleichzeitig besteht die Meldepflicht lediglich für Einnahmen, die monatlich über CZK 300 000 – anstelle von jetzigem Limit von CZK 100 000 – hinausgehen.

Wir beraten Sie gerne, wie Sie das Steuerpaket optimal nutzen können.

Ihr WTS Alfery-Team