Beginn der letzten Phase der Fiskalisierung der Kassensysteme und Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Leistungen
Der Präsident hat die Regierungsnovelle des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung unterzeichnet, die die abschließende Erweiterung der elektronischen Umsatzerfassung (EET) einführt. Die dritte und vierte Phase der elektronischen Umsatzerfassung beginnt am 1. Mai 2020.
Was kennen wir schon aus den früheren EET-Phasen:
- Gleich wie bei den ersten zwei Wellen werden natürliche Personen (Unternehmer), die verpflichtet sind, ihre Umsätze zu erfassen, die Möglichkeit haben, eine einmalige Einkommensteuergutschrift bis zur Höhe von CZK 5000,- geltend zu machen.
- Außer dem normalen Modus der Online-Erfassung wird nach wie vor auch die Erfassung bei einem vorübergehenden Internet-Ausfall (Möglichkeit zur Sendung des Kassenbons innerhalb von 48 Stunden) berücksichtigt.
- Nach wie vor wird auf Antrag eine vereinfachte Offline-Erfassung zugelassen, falls die normale Erfassung langfristig objektiv nicht möglich ist.
Was ist neu bei EET:
- Die dritte und vierte EET-Phase führt neu die Möglichkeit für Kleinunternehmer ein, ihre Umsätze in Papierform zu erfassen. Die Sonderregelung wird auf Einzelunternehmer Anwendung finden, die keine Mehrwertsteuerzahler sind, Bareinkommen bis TCZK 600 jährlich und höchstens 2 Arbeitnehmern haben. Kleinunternehmer können somit wählen, ob sie ihre Umsätze online erfassen werden oder die neu eingeführte Papiererfassung in Anspruch nehmen.
- In einem solchen Fall schicken sie an das Finanzamt vierteljährlich das Formular mit Angaben zur Höhe der Umsätze und die Zahl der ausgestellten und stornierten Rechnungen. Als Beleg für die Kunden werden ihnen die von der Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellten Papier-Kassenzettel dienen.
- In die letzte EET-Phase fallen grundsätzlich alle sonstigen Geschäftsbereiche, bei denen die Erfassungspflicht nicht bereits in der ersten und zweiten Welle bestanden hat. Die dritte Phase umfasst insbesondere freie Berufe, Transport, einzelne Produktions- und Handwerksbereiche. In die vierte Phase fallen insbesondere ausgewählte Handwerke und Produktionsbereiche.
- Der Verkauf von Weihnachtskarpfen im Zeitraum von 18. bis 24. Dezember, soziale Dienste, Prepaid-Karten für Telekommunikationsdienste, Glücksspiele, gewerblicher Luftverkehr und blinde Steuerzahler wurden von der elektronischen Umsatzerfassung automatisch ausgenommen.
Zusammen mit der Regierungsnovelle des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung wurden auch einzelne Leistungen unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 10 % eingeordnet. Es sollte sich um folgende Waren und Dienstleistungen handeln:
- Häusliche Kinder-, Alten-, und Behindertenpflege,
- Verpflegungsdienste und Getränkeausschankleistungen, einschließlich Fassbier,
- Wasser- und Abwassergebühren,
- Innenreinigung und Fensterputzen in Haushalten,
- Reparatur von Schuhen und Lederwaren,
- Reparatur und Änderung von Bekleidung und Textilwaren,
- Reparatur von Fahrrädern,
- Friseur- und Barbierdienstleistungen,
- Verleih oder Vermietung von Büchern,
- An die Abnehmer durch die Wasserleitung gemäß dem Gesetz über Wasser- und Abwasserleitungen geliefertes Trinkwasser,
- Bücher, E-Bücher und Audiobücher.
Die Senkung der Mehrwertsteuer erfolgt zu demselben Zeitpunkt wie der Beginn der letzten EET-Phase, d.h. am 1. Mai 2020.