Geschenkgutscheine aus Sicht der Mehrwertsteuer und der Fiskalisierung der Kassensysteme
Wie wir Sie bereits in unserem Newsletter Nr. 9/2017 informiert haben, wurde mit Wirkung seit dem 1. April 2017 die Besteuerung von Geschenkgutscheinen und Voucher im Mehrwertsteuergesetz novelliert. Zu diesem Thema hat die Finanzverwaltung im Juli 2017 nähere Informationen veröffentlicht. Die Methodik der Fiskalisierung der Kassensysteme geht im Wesentlichen von der Mehrwertsteuer-Methodik aus, daher sind angesichts der neuen Informationen bei Geschenkgutscheinen nicht nur die Mehrwertsteuerregelung, sondern auch die Regelung der Fiskalisierung richtig einzustellen.
Mehrwertsteuer und Information der Generalfinanzdirektion
Die neue Rechtsregelung präzisiert die Regeln für die Festsetzung des Zeitpunktes des Entstehens der Steuerschuld im Falle der Annahme einer Zahlung vor der Leistungserbringung. Die Steuerschuld entsteht vor einer Leistungserbringung nur dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zahlungsannahme folgende Tatsachen genau bekannt sind:
- die zu liefernde Ware oder die zu erbringende Dienstleistung
- Mehrwertsteuersatz
- Leistungsort.
Sofern zum Zeitpunkt des Verkaufes von Geschenkgutscheinen diese Tatsachen nicht bekannt sind, unterliegt der Betrag keiner Besteuerung, wobei die Mehrwertsteuer erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme des Gutscheines geltend gemacht wird. Erst zu diesem Zeitpunkt ist nämlich klar, für welche Ware oder Dienstleistung der Gutschein verwendet wurde und welchem Mehrwertsteuersatz er unterliegt.
Die Information der Generalfinanzdirektion will insbesondere die Auslegungsprobleme bei der Bestimmung von Waren oder Dienstleistungen lösen, die für einen Gutschein erhalten werden können. Die Information der Generalfinanzdirektion gibt Modellfälle an, aus denen sich beispielsweise ergibt, dass beim Verkauf eines Gutscheins für beliebige Waren oder Dienstleistungen in einem Geschäft, in dem lediglich Waren und Dienstleistungen gekauft werden können, die demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, die Umsatzsteuerschuld bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für einen solchen Gutschein entsteht.
Fiskalisierung der Kassensysteme (EET)
Die Methodik der Erfassung von Geschenkgutscheinen und Voucher im Fiskalspeicher beruht auf der Sichtweise der Mehrwertsteuerregelung, daher werden im Rahmen der Fiskalisierung sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine unterschieden.
Bei Gutscheinen, bei denen zum Zeitpunkt des Einkaufs die vorgenannten Attribute, die für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld maßgeblich sind, ausreichend bekannt sind, werden die Zahlungen für diese Gutscheine im Fiskalspeicher nur einmal, bereits zum Zeitpunkt des Einkaufs eines Gutscheins (bzw. der Ladung einer Karte) erfasst. Die eigentliche Verwendung des Gutscheins oder Vouchers wird dann nicht mehr erfasst. Im Rahmen der Fiskalisierung wird also in diesem Fall die Vorgehensweise aus Sicht der Mehrwertsteuer reflektiert.
Umgekehrt handelt es sich in dem Falle, dass zum Zeitpunkt des Einkaufs eines Gutscheins nicht alle vorgenannten Tatsachen bekannt sind, um Mehrzweckgutscheine, die im Fiskalspeicher zweimal zu speichern sind. Zunächst wird der Einkauf des Gutscheins erfasst, danach erfolgt die Erfassung der Verwendung des Gutscheins für den Kauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Die beiden Transaktionen werden im Fiskalspeicher nicht gepaart und verweisen nicht aufeinander. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuerregelung wird also im Fiskalspeicher auch der Einkauf eines Gutscheins für solche Leistungen erfasst, die im Voraus nicht ausreichend bestimmt sind.
Da die Finanzverwaltung in ihrer Information ihre früher deklarierte Einstellung zu einigen Geschenkgutscheinen überprüft hat, ist es empfehlenswert, der Regelung der Mehrwertsteuer sowie der Fiskalisierung der Kassensysteme in Bezug auf Geschenkgutscheine verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie dabei gerne unterstützen.