Erlass der Umsatzsteuer für Strom- und Erdgaslieferungen für November und Dezember 2021
Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass das tschechische Finanzministerium über den außerordentlichen Erlass der Umsatzsteuer für Strom- und Gaslieferungen im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 entschieden hat.
Die Entscheidung betrifft alle Strom- und Gaslieferungen, also nicht nur an Haushalte (B2C), sondern auch an Unternehmen (B2B).
Der USt.-Erlass gilt somit für alle Strom- und Gaslieferungen, bei denen die Pflicht, die Steuer aus einer erbrachten oder erhaltenen steuerpflichtigen Leistung zu erklären, im November oder Dezember 2021 entstehen wird.
Ist bei der Strom- und Gaslieferung vor dem Tag des Steuertatbestandes ein Entgelt gezahlt worden, aus dem der Steuerzahler die Steuer nach § 20a Abs. 2 UStG – CZ zu erklären hat, wird auch die Steuer aus dem erhaltenen Betrag dieses Entgelts erlassen, wenn diese Abschlagszahlung im Zeitraum November bis Dezember 2021 eingegangen ist.
Im Einklang mit den USt.-Prinzipien wird die aus der Steuerbemessungsgrundlage nach § 36, § 36a oder § 37a UStG-CZ ermittelte Steuer erlassen, d.h. z. B. einschließlich der mit der Lieferung dieser Ware verbundenen Nebenkosten, die in die Steuerbemessungsgrundlage eingeschlossen werden (typischerweise mit dem Gas- oder Stromvertrieb verbundene Dienste).
Der Erlass bezieht sich auf den Gasimport und die Gasanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat, das nicht durch Netze geliefert wird (z. B. Tankwagen).
Unmittelbar nach Veröffentlichung der Entscheidung über den USt.-Erlass hat die Finanzdirektion eine Information veröffentlicht, wie genau bei der Ausstellung von Steuerbelegen, beim Ausweis in der USt.-Erklärung und Kontrollmeldung sowie bei der Geltendmachung des damit verbundenen Anspruchs auf Vorsteuerabzug zu verfahren ist. Nachstehend wählen wir für Sie einige Regeln aus:
- Bei Strom- und Gaslieferung hat der Steuerzahler den Steuerbeleg ohne Angabe des Steuersatzes und der Steuerhöhe für den maßgebenden Zeitraum, bzw. mit Angabe des Steuersatzes 0 % und der Steuerhöhe 0 auszustellen.
- Wenn der Steuerzahler jedoch auf einem ab dem 1.11.2021 ausgestellten Steuerbeleg die erlassene Steuer ausweist, hat er diese Steuer zu erklären, wobei der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
- Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens verfährt der Leistungsgeber bei der Ausstellung der Steuerbelege auf allgemein geltende Weise.
- Der entsprechende Leistungsgeber weist die betroffene Leistung in Zeile 26 der Steuererklärung im Wert der nach dem UStG-CZ bestimmten Steuerbemessungsgrundlage aus, dies gilt auch für Leistungsempfänger bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.
- In der Kontrollmeldung werden die Angaben über Lieferungen, bei denen die Steuer erlassen wird, nicht angeführt.
- Der Steuerzahler ist unter den durch das UStG-CZ geregelten Bedingungen zum Abzug der Steuer aus den erhaltenen steuerpflichtigen Leistungen berechtigt, die er zur Strom- oder Gaslieferung verwendet hat oder verwendet, bei der die Steuer erlassen ist.
An den vorstehend kommentierten USt.-Erlass soll ab dem 1. Januar 2022 die Novelle des UStG-CZ anknüpfen, die den Null-Mehrwertsteuersatz für den Zeitraum des gesamten Jahres 2022 verlängern wird.
Änderung des Benzin-Durchschnittspreises für die Zwecke des Fahrtkostenersatzes
Das Ministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich zum 1. Januar eine die Höhe des Grunderstattungssatzes für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen, die Diäten bei inländischen Dienstreisen und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis enthaltende Verordnung.
Im außerordentlichen Termin kann das Ministerium diese Verordnung ändern, wenn sich laut Angaben des Tschechischen Statistikamtes einer der angeführten Werte seit Inkrafttreten der letzten Änderung um mindestens 20 % erhöht oder verringert.
Dies trifft momentan auf den Benzinpreis zu. Der Durchschnittspreis für einen 1 Liter Super-Benzin mit Oktanzahl 95 wurde daher durch Verordnung von ursprünglich 27,80 CZK auf neu 33,80 CZK erhöht. Die Höhe der Durchschnittspreise aller sonstigen Kraftstoffe, einschließlich Strom bleibt unverändert. Diese Änderung ist zum 19. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Sollten sich angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung die Preise weiterer Ersatzansprüche um mehr als 20 % erhöhen, könnte es bis Ende 2021 zu weiteren außerordentlichen Änderungen der Erstattungssätze kommen. Die Situation werden wir weiterhin verfolgen.
Sollten Sie von den vorstehend beschriebenen Änderungen betroffen sein, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Ihr Team von WTS Alfery