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News 7/2021

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz über den E-Commerce ist in Kraft getreten

Im Juni 2021 haben wir Sie in unseren News Nr. 6 darüber informiert, dass die Abgeordnetenkammer das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz verabschiedet hat.

Das Änderungsgesetz sollte bereits am 1. Juli 2021 in Kraft treten, wie in der jeweiligen europäischen Richtlinie vorgesehen.

Der Gesetzgebungsprozess hat sich jedoch anschließend als kompliziert erwiesen. Die Gesetzesänderung wurde erst am 30. September 2021 in der Gesetzessammlung veröffentlicht und trat am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Für den Übergangszeitraum vom 1. 7. bis zum 30. 9. 2021 konnten die Unternehmer die sogenannte Direktwirkung der Richtlinie in Anspruch nehmen und die in der europäischen Verordnung festgelegten Regeln anwenden.

Die überwiegende Mehrheit der Unternehmer hat nach unseren Informationen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Hauptgrund dafür ist, dass in allen anderen EU-Ländern die jeweiligen Vorschriften bereits seit dem 1. 7. 2021 geändert wurden und es nicht möglich war, die ursprünglichen Verfahren anzuwenden.

Nun steht allerdings das tschechische Umsatzsteuergesetz im Einklang mit der einschlägigen europäischen Richtlinie.

Bitte beachten Sie, dass die wichtigsten Änderungen die folgenden Bereiche betreffen:

Fernverkäufe (früher Warenversand)

Die ursprüngliche Grenze für die Lieferungen an die Endkunden in anderen EU-Ländern über einen E-Shop lag bei EUR 35.000 bzw. EUR 100.000 und wurde für jedes Land gesondert berechnet. Nun gibt es eine einheitliche Grenze von EUR 10.000 pro Jahr für alle EU-Länder zusammen. Dies wird sehr schnell dazu führen, dass die Schwelle für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung in anderen EU-Ländern überschritten wird (siehe unten).

Erweiterung des Import-One-Stop-Shop-Verfahrens

Gleichzeitig erweitert jedoch die europäische Richtlinie bzw. das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz die Möglichkeit, einen One-Stop-Shop („OOS“) zu nutzen. Wenn sich ein E-Shop beim OSS in der Tschechischen Republik registriert, wird er die Umsatzsteuer auf alle Lieferungen in andere EU-Länder in der Tschechischen Republik in Form einer speziellen Umsatzsteuererklärung abführen, wobei er sich gleichzeitig in keinem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer registrieren muss. Diese Möglichkeit kann auch bei der Einfuhr von Sendungen bis zu einem Wert von 150 EUR genutzt werden

Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr für Waren in Kleinsendungen

Bei der Einfuhr von Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 EUR wird die Umsatzsteuerbefreiung abgeschafft, sodass diese nun der Umsatzsteuer unterliegen.

Sollten Sie von den oben genannten Änderungen betroffen sein, zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden.

Ihr WTS Alfery-Team