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News 7/2018

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes ab 2019

Das Finanzministerium hat eine umfassende Novelle des Mehrwertsteuergesetzes vorbereitet, die ab dem Jahr 2019 (mit bestimmten Ausnahmen) wirksam werden sollte. Der Entwurf der Novelle wurde durch die Regierung dem Abgeordnetenhaus im Juni 2018 vorgelegt. Da das Abgeordnetenhaus erst kürzlich begonnen hat, sich mit dem Entwurf zu befassen, kann die Novelle noch bedeutende Änderungen erfahren. Dennoch möchten wir schon jetzt auf einzelne vorbereitete Änderungen aufmerksam machen.

Gutscheine

Im Januar 2019 tritt die Europäische Richtlinie Nr. 2016/1065 in Kraft. Auf deren Grundlage sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Regeln bei der Vergabe und Geltendmachung von Gutscheinen zu vereinheitlichen. Es wird grundsätzlich zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Als Einzweckgutscheine werden Gutscheine für eine im Voraus ausreichend bekannte Leistung (Steuersatz und Lieferort der gegenständlichen Leistung) erachtet werden. Die übrigen Gutscheine werden als Mehrzweckgutscheine gelten. Bei Einzweckgutscheinen wird deren Vergabe als Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung erachtet werden, wobei bei der Geltendmachung die Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung nicht mehr der Besteuerung unterliegen wird. Bei Mehrzweckgutscheinen kommt das umgekehrte Verfahren zur Anwendung.

Verbot der Anwendung der Mehrwertsteuer bei der Vermietung von Wohngebäuden

Gegenwärtig kann ein Mehrwertsteuerzahler entscheiden, ob er die Mieteinnahmen bei der Vermietung einer Immobilie an einen anderen Mehrwertsteuerzahler versteuern wird oder nicht. Neu wird die Versteuerung nicht bei der Vermietung von Bauten möglich sein, die als ständiger Wohnsitz dienen sollen. Infolge dessen wird der Vermieter nicht berechtigt sein, die zusammenhängenden Mehrwertsteuerabzüge in Anspruch zu nehmen. Wurde der Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug früher geltend gemacht, ist eine Anpassung, d.h. de facto die anteilige Rückzahlung, vorzunehmen. Diese Änderung sollte jedoch erst im Jahre 2021 wirksam werden.

Anpassung des Abzugs bei Reparaturen von Immobilien

Anpassungen von MwSt.-Abzügen sollten nicht nur im Falle einer technischen Aufwertung, sondern auch bei Reparaturen von Immobilien vorgenommen werden. Ein Steuerzahler, der eine Reparatur im Wert von mehr als CZK 200 000 zzgl. MwSt. vornimmt, ist verpflichtet zu verfolgen, ob innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der Reparatur ein steuerbefreiter Verkauf der Immobilie erfolgt. Falls ja, ist ein Teil des ursprünglich geltend gemachten MwSt.-Abzugs zurückzuzahlen.

Pflicht, die notwendigen Anstrengungen zur Zustellung des Steuerbelegs zu unternehmen

Die Novelle auferlegt den Ausstellern von Steuerbelegen eine neue Pflicht. Der Steuerzahler muss neu die notwendigen Anstrengungen unternehmen, den Steuerbeleg in der festgesetzten Frist zukommen zu lassen. Sollte die Steuerverwaltung Zweifel darüber haben, ob der Steuerzahler diese Pflicht erfüllt, kann sie ihm eine besondere Aufzeichnungspflicht auferlegen. 

Zustellung von Gutschriften

Eine positive Auswirkung sollte die vorgenannte Pflicht auf Aussteller von Gut- oder Lastschriften haben. Gemäß dem Entwurf kann nämlich eine Gutschrift in die Mehrwertsteuererklärung bereits für den Zeitraum aufgenommen werden, in dem sie der Steuerzahler an den Kunden gesandt hat, falls er die notwendigen Anstrengungen für die Zustellung unternommen hat. Gegenwärtig kann der Steuerzahler die Umsatzsteuer erst reduzieren, nachdem der Kunde die Gutschrift erhält. 

Neuer Bestandteil von Gut- und Lastschriften

Neu ist in Gut- sowie Lastschriften der Tag der Erbringung der steuerpflichtigen Leistung anzugeben, welchen der Tag der Vornahme der Berichtigung darstellen sollte. Gegenwärtig treten nämlich häufige Diskrepanzen zwischen den Abnehmern und Lieferanten beim Erfassen von Gut- und Lastschriften in Kontrollmeldungen auf.  

Geltendmachung von Abzügen vor der Mehrwertsteuerregistrierung

Gemäß der gegenwärtigen Regelung kann eine Person, die sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lässt, in ihrer ersten Steuererklärung den Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug bei den Kosten geltend machen, die sie im Zeitraum von 12 Monaten vor der Registrierung aufgewendet hat. Gemäß der Novelle sollte bei langfristigen Investitionen der Anspruch für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Registrierung geltend gemacht werden.

Besteuerung einer Warenlieferung mit Montage durch einen nicht in der Tschechischen Republik ansässigen Steuerpflichtigen

Die Änderung der Besteuerung betrifft eine Situation, in der sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer Mehrwertsteuerzahler sind, wobei der Lieferant zugleich ein nicht in Tschechien ansässiger Steuerpflichtiger ist. Gemäß den gegenwärtigen Regeln unterliegt die vorgenannte Warenlieferung mit Montage einer Selbstbemessung durch den Abnehmer. Entsprechend dem Entwurf der Novelle soll der Lieferant verpflichtet sein, eine solche Leistung mit der tschechischen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.

Besteuerung von kleinen grenzüberschreitenden elektronischen Diensten

Die Novelle sollte eine Vereinfachung bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden elektronischen Diensten mit sich bringen, deren Wert nicht EUR 10 000 überschreitet. In einem solchen Fall sollten sie in dem Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegen, in dem der Lieferant ansässig ist. Gegenwärtig werden solche elektronischen Dienste im Mitgliedstaat des Empfängers besteuert. 

Ausstellung von Belegen für elektronische Dienste im MOSS

Diese positive Änderung wird die Anbieter von elektronischen Diensten betreffen, die den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch nehmen. Diese Anbieter werden sich bei der Ausstellung von Rechnungen lediglich nach den Regeln des Staates richten, in dem sie zum MOSS registriert sind. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr die Rechtsregelung jedes Mitgliedstaates des jeweiligen Empfängers der elektronischen Dienste verfolgen müssen.