NOVELLE DES GESETZES ÜBER DAS REGISTER DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER
Einleitung
Fast ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 37/2021 Slg. über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden „ZESM“ oder „das Gesetz“ genannt) hat dieser Bereich weitere Änderungen erfahren. In der Gesetzessammlung wurde eine zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Novelle veröffentlicht. Die Regierung sah sich gezwungen, auf das laufende Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Tschechische Republik wegen mangelhafter Umsetzung der sog. „AML-Richtlinie“ (oder Anti-Geldwäsche-Richtlinie) zu reagieren, da die Europäische Kommission die Möglichkeit, Mittel aus dem „Nationalen Konjunkturprogramm“ zu beziehen, an die Änderung des tschechischen ZESM gekoppelt hat.
Auf welche Veränderungen müssen Sie sich vorbereiten?
Die Europäische Kommission beanstandete insbesondere die unzutreffende Definition des sog. materiellen wirtschaftlichen Eigentümers, den die Tschechische Republik im ZESM anders als in der AML-Richtlinie mit einer Zwei-Komponenten-Definition konzipiert hat. In ihrer bisherigen Formulierung unterschied das ZESM zwischen dem Endempfänger und der Person mit letztem Einfluss.
In der Novelle des ZESM wird diese Unterteilung nun gänzlich gestrichen und der wirtschaftliche Eigentümer neu definiert als „eine natürliche Person, die letztlich Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung ist oder diese kontrolliert“.
Die Novelle des ZESM arbeitet weiter mit der Grenze von 25 % bei der Höhe der Beteiligung, bei den Stimmrechten und bei dem erhaltenen Gewinn, was bedeutet, dass das Kriterium der Gewinnbeteiligung beibehalten bleibt. Neben den Personen, die einen bestimmten Anteil an den Ausschüttungen erhalten oder das Unternehmen kontrollieren, gelten jedoch auch jene Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die nur einen Anteil in der relevanten Größe besitzen.
Auch weiterhin ist der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers nur an eine natürliche Person gebunden. Gleichermaßen gilt, dass es mehr als einen wirklichen Eigentümer geben kann.
Durch die Gesetzesnovelle werden auch die Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers im erheblichen Maße eingeschränkt. Neben anderen juristischen Personen gilt die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers künftig auch für Wohneigentümergemeinschaften, für die es nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut keinen wirtschaftlichen Eigentümer gab. Bei diesen juristischen Personen werden die Mitglieder ihres Geschäftsführungsorgans (typischerweise die Ausschussmitglieder) automatisch als wirtschaftliche Eigentümer „umgeschrieben“.
Übergangsbestimmungen der Gesetzesnovelle
Die zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende neue rechtliche Regelung setzt eine sechsmonatige Frist zur Erfüllung der Registrierungspflicht im Falle von Einrichtungen, bei denen bisher davon ausgegangen wurde, dass sie keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben.
Die Übergangsbestimmungen enthalten auch sog. Schutzbestimmungen für juristische Personen, die ihrer Registrierungspflicht nach der bestehenden Gesetzgebung ordnungsgemäß nachgekommen sind. Diese juristischen Personen werden eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Novelle haben, um den die Kriterien der neuen Rechtsvorschriften erfüllenden wirtschaftlichen Eigentümer zu registrieren. Das Gesetz sieht die Übergangsfrist jedoch nur für jene Körperschaften vor, die alle Angaben ordnungsgemäß eingetragen haben, anderenfalls besteht die Pflicht, die Eintragung unverzüglich vorzunehmen oder zu ändern.
Wenn in der sechsmonatigen Übergangsfrist in der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers Änderungen vorzunehmen sind, besteht die Pflicht, die Änderung gemeinsam mit der Anpassung der Registrierung an die neuen Vorschriften vorzunehmen.
Im Zeitraum eines Monats nach Inkrafttreten können laut neuesten Informationen keine Änderungen an den eingetragenen Angaben vorgenommen werden, da das Register weitgehend automatisch überschrieben und gesperrt wird.
Fazit
Handelsgesellschaften werden nach Inkrafttreten der Änderung zu prüfen haben, wer nach der neuen gesetzlichen Definition ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Formale Änderungen in der Bezeichnung des wirtschaftlichen Eigentümers werden ebenfalls durch automatische Umschreibung vorgenommen. Bestimmte Handelsgesellschaften, insbesondere jene mit komplizierten Eigentums- und Verwaltungsstrukturen, werden jedoch gezwungen sein, einen neuen Antrag auf Änderung ihrer eingetragenen Daten zu stellen.
Grundsätzlich sollten alle Handelsgesellschaften nach Inkrafttreten der Änderung die Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer überprüfen und kontrollieren, ob materielle oder formale Fehler vorliegen, auch bei automatischen Abschriften, bzw. ob die geänderte Eintragung vollständig ist.
Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben sollten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.