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News 4/2022

Ankündigung der bevorstehenden Änderungen – Arbeitsgesetzbuch

Wir möchten Sie über die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts informieren. Angesichts der Bedeutung der bevorstehenden Änderungen möchten wir Sie darauf noch von ihrer Verabschiedung in das tschechische Recht kurz aufmerksam machen.

Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs – Umsetzung von EU-Richtlinien und andere Neuigkeiten

Es wird erwartet, dass sich die Novelle des Gesetzes Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden nur „Arbeitsgesetzbuch“), die vor allem der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien dient und z.B. die Informationspflichten der Arbeitgeber erweitert, insbesondere auf die rechtliche Regelung von Vereinbarungen über außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeiten erheblich auswirkt und auch eine gewisse teilweise Erweiterung der Rechte von Arbeitnehmern darstellt, die Eltern oder Betreuer sind. Die Frist für die Umsetzung der beiden Richtlinien durch die Tschechische Republik ist bereits verstrichen, nämlich am 1. bzw. 2. August 2022, so dass mit einer baldigen Verabschiedung der Novelle zu rechnen ist.

Der vorgeschlagene Inhalt der Novelle zielt auch darauf ab, die Fernarbeit zu regeln und die Zustellung von Schriftstücken in Arbeitsverhältnissen effizienter zu gestalten, um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden. Der vom Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik vorgelegte Entwurf der Novelle durchläuft derzeit ein ressortübergreifendes Anhörungsverfahren (mit einer Anhörungsfrist bis zum 11.10.2022).

Arbeitsbedingungenrichtlinie

Wir erwähnen in allgemeiner Form ausgewählte wesentliche Änderungen, die im Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs berücksichtigt werden, gegenüber der ersten Richtlinie, nämlich der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“):

  • Erweiterung der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Entwurf der Novelle berücksichtigt die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Erweiterung der Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die taxativ aufgezählten Tatsachen zu informieren.
  • Kürzung der Frist für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Es wird vorgeschlagen, die Frist für die Einhaltung der Unterrichtungspflicht über die oben genannten Tatsachen von derzeit einem Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auf sieben Tage ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, und über etwaige Änderungen dieser Tatsachen spätestens auf den Tag ihrer Wirksamkeit zu kürzen.
  • Änderungen in der rechtlichen Regelung von Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es wird vorgeschlagen, in Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden, vorzusehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitszeitplan des Arbeitnehmers festlegt. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Arbeitnehmer, die auf Grundlage solcher Vereinbarungen tätig sind, den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs über Arbeits- und Ruhezeiten, über etwaige Arbeitsverhinderungen, über das Recht auf Urlaub, das Recht auf zusätzliche Zahlungen und in bestimmten Fällen über das Recht des Arbeitnehmers, eine ordnungsgemäße Begründung seiner Entlassung zu verlangen, unterliegen.
  • Möglichkeit, in eine sicherere Form der Beschäftigung zu wechseln. Es wird vorgeschlagen, unter den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich beantragen kann, in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden, wenn seine auf Vereinbarungen über außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeiten beruhenden Rechtsverhältnisse in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt mindestens 6 Monate gedauert haben, und dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist eine begründete schriftliche Antwort erteilt.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen ein angemessenes Maß an Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gewährleisten.

Work-Life-Balance-Richtlinie

Aus der zweiten Richtlinie, nämlich der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates („Work-Life-Balance-Richtlinie“), wählen wir die folgenden Punkte aus, die im Entwurf der Novelle geregelt sind. In der Regel handelt es sich dabei nur um teilweise, ergänzende oder klarstellende Änderungen:

  • Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Elternurlaub. So wird beispielsweise ein schriftlicher Antrag auf Elternurlaub vorgeschlagen, der dem Arbeitgeber in der Regel 14 Tage im Voraus zugehen sollte.
  • Für Arbeitnehmer, die Eltern und pflegende Personen sind, das Recht, flexible Arbeitszeitregelungen einzufordern. So wird beispielsweise neu vorgeschlagen, die Pflicht des Arbeitgebers zu regeln, die Verrichtung von Arbeiten außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers zu gestatten (d. h. Fernarbeit im Sinne des novellierten § 317 des Arbeitsgesetzbuchs), es sei denn, schwerwiegende betriebliche Gründe oder die Art der zu leistenden Arbeit stehen dem entgegen, sowie das Recht eines Arbeitnehmers, dem flexible Arbeitszeitregelungen gestattet wurden, die Wiederherstellung der ursprünglichen Arbeitsbedingungen einzufordern.
  • Pflegeurlaub. Es wird vorgeschlagen, den Kreis der pflegenden Angehörigen mit Anspruch auf Pflegeleistungen auf Arbeitnehmer zu erweitern, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Arbeitsleistung, einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit und im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten.

Andere vorgeschlagene Neuigkeiten

Neben der Umsetzung der oben genannten Richtlinien berücksichtigt der Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs auch die Forderungen aus der Praxis.

Fernarbeit (Home-Office). Wesentliche Änderungen könnte der § 317 des Arbeitsgesetzbuchs erfahren, der die Fernarbeit ausdrücklich regeln soll. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Fernarbeit für den Fall zu verankern, dass die Arbeit an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers verrichtet wird, und es wird eine Auflistung der wesentlichen Erfordernisse der Vereinbarung festgelegt. Es wird auch vorgeschlagen, dass in bestimmten Ausnahmefällen Fernarbeit angeordnet werden kann. Den Erfordernissen der Praxis folgend wird vorgeschlagen, die Erstattung der Kosten an die Arbeitnehmer verwaltungstechnisch zu vereinfachen, indem das Gesetz für einen bestimmten Bereich üblicher Kosten eine pauschale Erstattung regelt; andere Kosten, insbesondere zufällige Kosten, sollen weiterhin vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Zwecke der Erstattung nachgewiesen werden. Auch andere Rechte und Pflichten sind geregelt (z. B. die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Kontakt zu anderen Arbeitnehmern zu gewährleisten, damit sich der Arbeitnehmer nicht isoliert fühlt).

Zustellungen. Es werden wesentliche Änderungen bei der Zustellung von Schriftstücken vorgeschlagen, insbesondere die Nutzung der Zustellung über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Dienst als wirksames Kommunikationsmittel auch in Arbeitsbeziehungen.

Der vorgeschlagene Text der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs und die beschriebenen Möglichkeiten können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern, so dass wir Sie nach der Verabschiedung der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs gerne über den geltenden Text und andere Einzelheiten informieren werden.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.