Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2027
Sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat haben einen Gesetzentwurf verabschiedet, der neben anderen Maßnahmen auch Änderungen im Bereich der Einkommensteuer mit sich bringt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind insbesondere die Änderungen in Bezug auf Mitarbeiter-Benefits, Steuerermäßigungen und die Anhebung der Grenzwerte für die Pflicht natürlicher Personen zur Abgabe der Steuererklärungen von Bedeutung.
Inkrafttreten
Die genannten Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Da der Entwurf bereits von beiden Kammern des Parlaments verabschiedet wurde, ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem geplanten Inkrafttreten abgeschlossen sein wird und die neuen Bestimmungen bereits ab Anfang 2027 in die Praxis der Arbeitgeber einfließen werden.
Sachbezüge für Arbeitnehmer
Künftig soll ausdrücklich bestätigt werden, dass sich die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Sachleistungen nur auf Leistungen bezieht, die über das Gehalt, den Lohn, die Vergütung, den Ersatz für entgangenen Verdienst oder andere Leistungen hinausgehen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
Dieser Ansatz hat sich bereits zuvor in einer methodischen Mitteilung der Generaldirektion für Finanzen niedergeschlagen, in der betont wird, dass Benefits von den im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung erbrachten Leistungen zu unterscheiden sind. Die steuerliche Behandlung der gewährten Mitarbeiter-Benefits blieb von dieser Auslegung unberührt.
Grenzwerte für die Steuerbefreiung von Benefits
In jüngster Zeit hat sich die Mehrheit der Arbeitgeber intensiv mit der Gestaltung der internen Prozesse und der richtigen steuerlichen Handhabung sogenannter Freizeit- und Gesundheitsleistungen befasst, für deren Steuerbefreiung eine Obergrenze eingeführt wurde.
Diese Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Hälfte des Durchschnittslohns soll bei Freizeitleistungen aufgehoben werden. Freizeitleistungen sollten somit bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ohne festgelegte finanzielle Obergrenze von der Einkommensteuer befreit sein, ähnlich wie dies vor der Einführung der derzeitigen Obergrenze der Fall war. Eine Ausnahme sollen, wie bereits in der Vergangenheit, Erholungsaktivitäten und Reisen bilden, für die weiterhin eine gesonderte jährliche Obergrenze von 20.000 CZK gelten soll. Der Entwurf erweitert zudem den Kreis der steuerbefreiten Leistungen um Arbeitgeberzuschüsse zu ausgewählten sozialen Dienstleistungen.
Bei den Gesundheitsleistungen bleibt das bestehende Prinzip der finanziellen Obergrenze bestehen. Der Entwurf ergänzt jedoch gleichzeitig die Definition ausgewählter Arbeitgeber-Leistungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Arbeitnehmer, die für Einkommensteuerzwecke von der Besteuerung ausgenommen werden sollen und somit auf die Obergrenze für die Steuerbefreiung von Gesundheitsleistungen nicht angerechnet werden. Der genaue Umfang dieser Leistungen wird im Entwurf durch eine Ergänzung des entsprechenden Anhangs festgelegt; ihre praktische Umsetzung wird voraussichtlich weitere methodische Präzisierungen erfordern. Zu den Leistungen, die von dieser Obergrenze ausgenommen werden sollen, zählen beispielsweise bestimmte zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, ausgewählte Screening-Untersuchungen oder Impfungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Im Gegensatz dazu soll die neue Regelung nicht für Dienstleistungen gelten, die nicht mit der Prävention oder dem Gesundheitsschutz in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise kosmetische Dienstleistungen oder bestimmte ästhetische Eingriffe.
Für die Arbeitgeber kann von Bedeutung sein, dass die Novelle einen größeren Spielraum für die Gewährung ausgewählter Gesundheits- und Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer schafft, ohne dass dies Auswirkungen auf die Obergrenze für die sonstigen Gesundheitsleistungen hat.
Steuerermäßigungen
Der Entwurf sieht die Wiedereinführung der Steuerermäßigung für Studierende sowie eine Steuerermäßigung für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung (sog. „Kindergarten-Steuerermäßigung“) vor. Beide Steuervergünstigungen sollen ab 2027 wieder in das Steuersystem aufgenommen werden. Der ursprüngliche Vorschlag, sie bereits für das Jahr 2026 wieder einzuführen, wurde abgelehnt.
In Bezug auf die Parameter unterscheiden sich die Ermäßigungen grundsätzlich nicht von der vor ihrer Abschaffung geltenden Regelung. Mit der Novelle werden sie im Wesentlichen in ihrer ursprünglichen Form wieder in das Gesetz aufgenommen, d. h. nach demselben Prinzip und mit denselben grundlegenden Parametern, die bis Ende 2023 galten. Die Ermäßigung für Studierende beläuft sich auf 4.020 CZK pro Jahr, während die maximale Höhe der Kindergarten-Steuerermäßigung an die Höhe des Mindestlohns für den entsprechenden Steuerzeitraum gekoppelt ist.
Grenzwerte für die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Die Gesetzesnovelle erhöht zudem einige Grenzwerte, die für die Entstehung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung maßgeblich sind.
Die allgemeine Einkommensgrenze, ab der die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, soll von 50.000 CZK auf 100.000 CZK angehoben werden. Für Arbeitnehmer soll gleichzeitig die Grenze für sonstige Einkünfte, bei deren Überschreitung die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entsteht, von 20.000 CZK auf 40.000 CZK angehoben werden.
Die Änderung kann somit insbesondere für natürliche Personen mit geringeren Nebeneinkünften die steuerlichen Verpflichtungen vereinfachen.
Stille Weine
Ab 2024 erfüllen Ausgaben für stille Weine nicht mehr die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit, die für Werbe- und Reklameartikel gelten.
Die Gesetzesnovelle ermöglicht die Rückkehr zur rechtlichen Regelung vor dem Jahr 2024.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen könnten stille Weine somit wieder als steuerlich absetzbare Werbe- oder Reklameartikel gelten. Dabei müssten weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Wertgrenze für Werbe- oder Reklameartikel und deren Kennzeichnung mit dem Firmennamen, dem Markenzeichen oder dem Namen der beworbenen Ware oder Dienstleistung.
Empfehlung
Wir empfehlen den Arbeitgebern, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen zu nutzen, um die internen Richtlinien und Vorschriften für die Gewährung von Mitarbeiter-Benefits zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, und zwar in enger Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung und der Ausgestaltung des Lohnsystems.
Besondere Aufmerksamkeit sollte vor allem der korrekten Unterscheidung der einzelnen Arten von Benefits, der Erfassung der gewährten Leistungen, der Art und Weise der Überwachung der Steuergrenzen sowie der neuen Regelung für Freizeit- und Gesundheitsleistungen gewidmet werden. Gleichzeitig empfehlen wir, die Zuständigkeiten und Abläufe zwischen der Personalabteilung, der Lohnbuchhaltung und gegebenenfalls der Steuerabteilung rechtzeitig festzulegen, damit die Änderungen ab 2027 nicht nur in den internen Vorschriften, sondern auch in der Erfassung der Benefits und deren korrekter steuerlicher Bewertung berücksichtigt werden.
Zögern Sie nicht, sich an unser Team zu wenden – bei der Umsetzung der Änderungen sind wir Ihnen gerne behilf-lich.
Mit freundlichen Grüßen,
Das Team der WTS Alfery, Alfery Hrdina Advokáti
