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News 3/2020

Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

an dieser Stelle würden wir Sie gerne über die Unterstützungsmaßnahmen informieren, die die Tschechische Republik schrittweise zur Milderung der ungünstigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise durch das Coronavirus Covid-19 für Selbstständige und Angestellte einführt.

Kreditinstrumente

Das erste Instrument, das der Staat mittels des Industrie- und Handelsministeriums („MPO“) und der Böhmisch-Mährischen Garantie- und Entwicklungsbank (Českomoravská záruční a rozvojová banka – ČMZRB) bereits am 16.3.2020 einführte, ist der sog. Kredit COVID I. Es handelt sich hierbei um einen zinsfreien Kredit für kleine und mittelgroße Unternehmen, wenn in ihrem Fall auf Grund der Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des Coronavirus Leistungen verspätet oder angehalten wurden oder Leistungen aus Handelsverträgen aufgehoben wurden.

Mittel, die bei der ČMZRB für den Kredit COVID I bereitgehalten werden, wurden stufenweise auf bis zu CZK 5 Mrd. erhöht, woraufhin am 20.3.2020 die Antragsannahme für Kredit COVID I bei der ČMZRB eingestellt wurde.

Die ČMZRB und das MPO bereiten eine Fortsetzung des Programms Kredit COVID I vor, sodass eine größere Anzahl an Subjekten und Projekten unterstützt werden kann. Die ČMZRB möchte Unternehmern eine Garantie in Höhe von 80 % für die Kredite kommerzieller Banken von CZK 10 Tausend bis 15 Millionen gewähren und zur Zinsenentrichtung von bis zum CZK 1 Mio. beitragen. Garantierte Betriebskredite sollten Projekte im Umfang von ca. CZK 30 Mrd. unterstützen. Das Programm soll COVID II heißen.

COVID II soll erwartungsgemäß ab 30. 03. 2020 starten.

Unterstützung für Arbeitgeber – das Programm Antivirus

Die Regierung verabschiedete das sog. Programm Antivirus, das vom Ministerium für Arbeit und Soziales (MPSV) vorbereitet wurde. Es soll zur Unterstützung von Arbeitgebern dienen, deren wirtschaftliche Tätigkeit in Folge der Ausbreitung von Covid-19 gefährdet ist.

Der Zuschuss wird Arbeitgebern zur Entrichtung von Gehaltsentschädigungen, die ihren Arbeitnehmern zustehen, gewährt, wenn dem gegebenen Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet wurde oder wenn die Betriebsstätte des Arbeitgebers auf Grund der betreffenden Krisenmaßnahme der Regierung geschlossen wurde (z.B. Hotels, Restaurants, Frisiersalons u. dgl.) und ebenso, wenn Einschränkungen in der Verfügbarkeit von „Input“ (Rohstoffen, Produkten, Dienstleistungen) oder Einschränkungen in der Nachfrage nach Dienstleistungen und Produkten des Arbeitgebers vorliegen.

In welcher Höhe und für wie lange dieser Beitrag gewährt wird, ist davon abhängig, aus welchem Grund die Freistellung von der Arbeit entstand, wobei dieser in konkreten Fällen untersucht werden muss.

Im Modus A  – also bei der Verordnung von Quarantäne

Den Arbeitnehmern wird eine Lohnentschädigung in Höhe von 60 % des Durchschnittsverdienstes ausgezahlt. Der Staat gewährt den Arbeitgebern in diesem Modus einen Beitrag für die gesamte so ausgezahlte Lohnentschädigung.

Im Modus B  – also bei Schließung einer Betriebsstätte auf Grund einer Krisenmaßnahme der Regierung und der daraus hervorgehenden Unmöglichkeit Arbeit zu vergeben

  • Laut MPSV soll eine Lohnentschädigung in Höhe von 100% ausgezahlt werden. Der Staat gewährt den Arbeitgebern einen Beitrag von 80% des so ausgezahlten Lohns, jedoch maximal 24 800 CZK monatlich pro Mitarbeiter.

Im Modus C – wenn es also auf Grund der Quarantänemaßnahmen oder der Pflege für ein Kind unmöglich ist, den Arbeitnehmern Arbeit zuzuteilen, bei einem bedeutsamen Anteil der Arbeitnehmer (30 % und mehr der Arbeitnehmer)

  • Den Arbeitnehmern wird eine Lohnentschädigung in Höhe von 100 % ausgezahlt. Der Staat gewährt den Arbeitgebern einen Zuschuss in Höhe von 80 % der ausgezahlten Lohnentschädigung, jedoch maximal 24 800 CZK monatlich pro Mitarbeiter.

Im Modus D – also bei Einschränkungen von „Input“ (Rohstoffe, Produkte, Dienstleistungen), die für die Tätigkeit eines Arbeitgebers unentbehrlich sind, in Folge der Quarantänemaßnahmen (oder allgemein in Folge von Produktionsausfall) bei Zulieferern, einschließlich ausländischer Zulieferer

  • Den Arbeitnehmern wird eine Lohnentschädigung in Höhe von 80 % ausgezahlt. Der Staat gewährt den Arbeitgebern einen Zuschuss in Höhe von 50 % der ausgezahlten Lohnentschädigung, jedoch maximal 12 400 CZK monatlich pro Mitarbeiter.

Im Modus E – also bei Einschränkungen in der Nachfrage nach Dienstleistungen, Produktion oder anderen Produkten des Arbeitgebers in Folge von Quarantänemaßnahmen am Vertriebsort des Arbeitgebers (Tschechien, sowohl als Ausland)

  • Den Arbeitnehmern wird eine Lohnentschädigung in Höhe von 60 % ausgezahlt. Der Staat gewährt den Arbeitgebern einen Zuschuss in Höhe von 50 % der ausgezahlten Lohnentschädigung, jedoch maximal 9 300 CZK monatlich pro Mitarbeiter.

Die Beiträge in allen Modi werden vom Arbeitsamt der Tschechischen Republik ausgezahlt, wo auch die betreffenden Anträge eingereicht werden müssen.

Weitere Details (Methodik) sollen in kürzester Zeit seitens des MPSV veröffentlicht werden.

Förderungsinstrumente

Der Staat ist bemüht, die Situation auch im Rahmen „gewöhnlicher“ Förderprogramme zu erleichtern. Subjekte, die um Fördermittel im operationellen Programm Unternehmen und Innovation für Konkurrenzfähigkeit (Operační program Podnikání a inovace pro konkurenceschopnost – OP PIK) ansuchen, wird laut Erklärung des MPO die Frist zur Stellung des Antrags und gleichzeitig weitere Termine der Aufrufe verlängert. Die Fristen zur Annahme von Ansuchen bei allen Aufrufen, deren Annahme nicht bis zum 17.03.2020 beendet worden war und die den Termin 30.04.2020 nicht überschreiten, wurden um 30 Tage verlängert. Weitere Informationen werden fortlaufend auf der Webseite des MPO und der Agentur für Unternehmen und Innovation (Agentura pro podnikání a inovace) veröffentlicht.

Weitere Maßnahmen werden erwartet

Außer den oben angeführten Instrumenten und Maßnahmen verabschiedete die Regierung am 19.03.2020 auch eine grundlegende Erweiterung des Pflegebeitrags, und zwar sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, welche diese Leistung bei den Gewerbeämtern beantragen können.

Für Selbstständige wurde verabschiedet, dass diesen die Mindestanzahlungen für Sozial- und Krankenversicherung für ein halbes Jahr von März bis August 2020 erlassen wird oder dieselben die Möglichkeit haben, außerordentliche momentane Hilfsleistungen zu nutzen. Die Erlassung der Anzahlungen ist bereits im März 2020 wirksam.

Es ist also unbedingt notwendig, die weitere legislative Entwicklung zu verfolgen, was wir für Sie natürlich weiterhin tun werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Formulierung eines Antrags oder anderer Einreichungen.

Gleichzeitig zögern Sie nicht, sich mit Unklarheiten oder Fragen an uns zu wenden. Wir glauben daran, dass es Ihnen mit uns gemeinsam gelingt, die gegenwärtige ungünstige Situation zu überwinden.

WTS Alfery Team