Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Im letzten und vorletzten Jahr haben wir mehrmals (u.a. in unserem Newsletter Nr. 17/2017 oder 9/2018) über die Errichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und die neue Pflicht informiert, der alle juristischen Personen und Treuhandfonds nachkommen müssen, nämlich ihren wirtschaftlichen Eigentümer in das neu errichtete Register eintragen zu lassen. Wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, ist dabei im Gesetz über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus strafbaren Handlungen und die Finanzierung des Terrorismus (sog. Geldwäschegesetz) definiert.
Die Frist für die Erfüllung dieser Pflicht ist für Handelsgesellschaften bereits am 1. Januar 2019 abgelaufen.
Die vergangenen Monate haben angedeutet, auf welche Art und Weise die sog. verpflichteten Personen – insbesondere Banken – bei Nichterfüllung dieser Pflicht vorgehen. Gemäß dem Geldwäschegesetz sind sie nämlich verpflichtet, bei ihren Kunden die Einträge im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen und im Falle von unrichtigen oder sogar fehlenden Einträgen gegenüber ihren Mandanten die gesetzlich festgelegten Konsequenzen zu ziehen, im äußersten Fall mit dem Kunden ihre weitere Zusammenarbeit zu beenden.
Zumindest einige Banken erfüllen ihre Pflichten strikt und kündigen in manchen Fällen den Bankkontovertrag mit dem Kunden ohne Zögern.
Dieses Thema betrifft nicht nur Banken, sondern auch andere Verpflichtete, wie z.B. Finanzinstitute – Versicherungs- oder Leasinggesellschaften – aber auch einige Beratungsfirmen. Banken sind jedoch die ersten Institutionen, die dieses Problem bei ihren typischen Kunden lösen müssen. Angesichts der Notwendigkeit eines Bankkontos und weiterer Bankprodukte ist eine einseitige Beendigung der Zusammenarbeit seitens der Bank für die Kunden häufig spürbar. Die sich aus einer solchen Situation ergebenden Kosten können beträchtlich sein.
Es ist also empfehlenswert, dass jede juristische Person, die dies noch nicht getan hat, die Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer in das Register eintragen lässt, diese Angaben weiterhin aktiv prüft und im Falle von Änderungen aktualisiert.
Wir sind gern bereit, Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise bei der Eintragung sowie der weiteren notwendigen Schritte zu beraten.