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News 3/2018

Vor- und Nachteile der Novelle des Baugesetzes

Am 1.1.2018 wurde die Novelle des Baugesetzes wirksam, die auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Bauverfahrens gerichtet ist. Die Gesetzgeber haben angestrebt, das Leben aller Bauherren zu erleichtern. Inwieweit diese gute Absicht in die Tat umgesetzt werden konnte, kann bisher nur geschätzt werden.

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Eine der Neuerungen, die das Bauverfahren effektiver machen sollen, stellt die Möglichkeit dar, das Raumordnungsverfahren, das Bauverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in ein einziges Verfahren zu verbinden. Im Rahmen des verbundenen Verfahrens können Rechtsmittel nur einmal eingelegt werden, was das Verfahren zur Genehmigung von Bauten deutlich beschleunigen sollte. Das Ergebnis eines verbundenen Verfahrens ist eine gemeinsame Genehmigung, die die Bedingungen für die Platzierung und Durchführung des Baus gleichzeitig festlegt.

Die Verfahrensverbindung kann nicht im Falle einzelner spezieller Bauten (z.B. Bauten für den Luftverkehr) beantragt werden.

Das verbundene Verfahren bringt jedoch auch gewisse Nachteile mit sich. Bei komplizierteren Bauten kann die gesamte Vorbereitungsphase letztendlich zeit- und kostenaufwendiger sein, da die Durchführbarkeit und die einzelnen Bauaspekte im Voraus gründlich durchdacht werden müssen, so dass in es manchen Fällen für den Bauherrn die einzelnen gesonderten Verfahren paradoxerweise vorteilhafter sein können.

Schutz öffentlicher Interessen

Die Novelle des Baugesetzes reagiert ebenfalls auf die Kompliziertheit der begleitenden Gesetze, auf deren Grundlage Einverständniserklärungen bezüglich des beabsichtigten Baus zum Schutz der öffentlichen Interessen zu beantragen sind. Es handelt sich z.B. um den Brandschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Umwelt-, Wasserschutz, Schutz von Infrastrukturen usw. Die betroffene Behörde kann dabei im Rahmen einer verbindlichen Stellungnahme eine Reihe von Bedingungen festlegen, die der Antragsteller zu erfüllen hat. Die Novelle des Baugesetzes will die Befugnisse der betroffenen Stellen einschränken und verhindern, dass sie Bedingungen setzen, zu denen sie nicht berechtigt sind.

Ziel des ursprünglichen Regierungsentwurfs der Novelle war die Verbesserung der Qualität der verbindlichen Stellungnahmen, was ebenfalls die Begründung des Gesetzesentwurfs bezeugt: „Es werden Situationen vermieden werden, in denen die betroffenen Behörden ihre Anforderungen diktiert haben, ohne diese Anforderungen zu begründen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zu handeln.“ Im Widerspruch zu dieser Absicht wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine Abänderung genehmigt, durch die die Überprüfbarkeit und somit auch die Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit der verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden eingeschränkt wurde.

Wider Erwarten hat die Novelle des Baugesetzes auch die Fristen, in denen die betroffenen Behörden ihre Stellungnahmen abgeben sollten, keinerlei beschränkt. Es besteht somit weiterhin das Risiko von Verzögerungen seitens der einzelnen Stellen.

Bleiben Umweltschutzverbände außen vor?

Die Novelle bringt die meistdiskutierte Änderung bezüglich der Beschränkung der Teilnahme von Verbänden an baurechtlichen Verfahren mit sich. Seit dem Januar 2018 könnten Verbände für den Natur- und Landschaftsschutz nur an denjenigen Verfahren teilnehmen, denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorausgeht, d.h. beispielsweise im Falle bedeutender Straßen oder großer Industriebauten.

Diese Bestimmung wurde jedoch durch eine Gruppe von Senatoren vor dem Verfassungsgericht angefochten, so dass sie künftig unwirksam werden kann.

Nutzung von Bauwerken

Die Novelle ändert ebenfalls relativ wesentlich das Verfahren zur Genehmigung der Nutzung von Bauwerken. Gegenwärtig können die Bauherren nach Fertigstellung des Baus die meisten Bauwerke nur aufgrund einer Anmeldung bei dem Bauamt oder bei bestimmten Bauten (typischerweise denjenigen, deren Eigenschaften die künftigen Nutzer nicht beeinflussen können, öffentliche Infrastruktur usw.) aufgrund der Bauabnahme nutzen.

Nach der Novelle entfällt die Anmeldung beim Bauamt. Bauten, die bisher erst nach der Anmeldung beim Bauamt genutzt werden konnten, können die Bauherren künftig ohne weitere Maßnahmen nutzen.

Neues Baugesetz in Sicht!

Nach Expertenmeinung verbessert die Novelle gewissermaßen die Stellung von Bauherren. Dagegen haben sich die Erwartungen hinsichtlich der Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren leider nicht in dem geplanten Maße erfüllt. Eine umfassende Lösung sollte erst das neue Baugesetz bringen, das bereits durch das Ministerium für Regionalentwicklung vorbereitet wird.