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News 3/2017

NOVELLE DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES

Obwohl das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „NBGB“), erst vor 3 Jahren Wirksamkeit erlangt hat, hat es bereits mehrere wesentliche Änderungen erfordert. Manche wurden bereits in der Urkundensammlung veröffentlicht, einige haben Wirksamkeit erlangt, während die Wirksamkeit anderer Änderungen verschoben wurde. In dieser News-Ausgabe werden einzelne wichtige Änderungen des NBGB dargestellt.

Vor Ende 2016 wurde eine umfassende Novelle des NBGB genehmigt und in der Urkundensammlung als das Gesetz Nr. 460 vom 14. Dezember 2016 veröffentlicht. Die einzelnen Bestimmungen werden schrittweise Wirksamkeit erlangen. Die Novelle wird unter anderem Folgende Änderungen einführen:

Novelle mit Wirksamkeit vom
Form der Vollmacht 28.2.2017
Verringerung der maximalen Mietkaution vom Sechsfachen auf das Dreifache des Mietzinses 28.2.2017
Vorkaufsrecht bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils 1.1.2018
Möglichkeit zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit bis auf 5 Jahre (früher höchstens auf 3 Jahre) 14.12.2016
Einführung von gesonderten öffentlichen Treuhandfondsregistern bei Registergerichten 1.1.2018

Die einzelnen Änderungen werden nachstehend näher dargestellt:

Form der Vollmacht

Bereits seit dem Wirksamwerden des NBGB wurde die Form von erteilten Vollmachten stark diskutiert. Die jeweilige Vollmacht sollte gemäß der ursprünglichen Fassung des NBGB die gleiche Form wie die Rechtshandlung haben, für die sie erteilt wurde. Sofern eine Rechtshandlung (z.B. ein Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft) gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Form einer notariellen Urkunde bedürft hat, musste auch die Vollmacht zur Vornahme dieser Rechtshandlung in Form einer notariellen Urkunde erteilt werden.

Da eine solche Anforderung unpraktisch und offenbar nicht die Absicht der Gesetzgeber war, hat sich im Laufe der Zeit die Praxis etabliert, dass für eine solche Handlung eine Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift ausreichend ist. Als Reaktion auf die vorgenannten Einwendungen haben die Gesetzgeber in der Novelle präzisiert, dass, sofern eine Rechtshandlung der Form einer öffentlichen Urkunde bedarf, ausreichend ist, für eine solche Rechtshandlung eine schriftliche Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift zu erteilen.

Wiedereinführung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes bei Immobilien

Das NBGB hat die Bestimmung über ein Vorkaufsrecht von Miteigentümern von Immobilien in seine ursprüngliche Fassung nicht aufgenommen. Die Verfasser des NBGB haben das Weglassen dieser Regelung mit der Stärkung der Vertragsfreiheit begründet. Ab dem 1.1.2018 wird jedoch die Bestimmung zum Vorkaufsrecht von Miteigentümern in das NBGB wiederaufgenommen.

Wenn künftig ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil an einer Immobilie übertragen wird, werden daran die übrigen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht haben. Die einzige Ausnahme bilden Übertragungen an nahestehende Personen. Sofern die Bestimmung zum Vorkaufsrecht verletzt wird, kann ein Miteigentümer vom Erwerber des Miteigentumsanteils die Übertragung dieses Anteils unter denselben Bedingungen verlangen, unter denen der Miteigentumsanteil vom Erwerber erworben wurde. Sofern der Erwerber die Übertragung verweigert, kann der Miteigentümer sein Recht auf gerichtlichem Wege geltend machen.

Öffentliches Register für Treuhandfonds

Das NBGB hat in die tschechische Rechtsordnung Treuhandfonds eingeführt. Es handelt sich um Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die gegenwärtig keiner Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen. Diese Lage soll sich jedoch zum 1.1.2018 ändern.

Eine notwendige Bedingung für die Entstehung eines Treuhandfonds wird nach dem 1.1.2018 die Eintragung in das Treuhandfondsregister sein. Treuhandfonds, die in Übereinstimmung mit den zuvor geltenden Regeln entstanden sind oder entstehen werden, sind in das Register innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens der Novelle einzutragen. Wird innerhalb der vorgenannten Frist kein Antrag auf Eintragung gestellt, erlischt die Verwaltung des Treuhandfonds.

Die in das Treuhandfondsregister einzutragenden Tatsachen sind ähnlich wie die sich auf Stiftungen beziehenden Tatsachen. Es wird sich insbesondere um die Identifikationsangaben, die Gründer des Treuhandfonds, die Treuhänder und den Begünstigten handeln.