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News 23/2020

Entschädigungszuschuss II

Am 14. November 2020 ist ein neues Gesetz über denEntschädigungszuschuss in Kraft getreten. Ähnlich wieim Frühling soll der Entschädigungszuschuss auch jetztkleinen Unternehmern helfen, die ungünstigeWirtschaftslage infolge der Einführung des Notzustandsund der damit zusammenhängenden gesellschaftlichenund wirtschaftlichen Einschränkungen zu überwinden.Die Voraussetzungen für die Auszahlung desEntschädigungszuschusses haben sich jedoch imGegensatz zum Frühling 2020 geändert. Weiter untenfinden Sie einige Grundsätze, die bei den Erwägungenüber die Beanspruchung des Entschädigungszuschussesim jeweiligen Fall berücksichtigt werden sollten.

Wer kann den Entschädigungszuschuss beantragen?

Zur Auszahlung des herbstlichenEntschädigungszuschusses sind Selbständige wie auchGesellschafter kleiner Gesellschaften mit beschränkterHaftung berechtigt, deren Erwerbstätigkeit durch dieRegierungsmaßnahmen gegen die Verbreitung vonCoronavirus verboten bzw. eingeschränkt wurde. DieBeantragung des Entschädigungszuschusses ist dadurchbedingt, dass die verbotene Geschäftstätigkeit demUnternehmer den überwiegenden Teil seinerEinnahmen generieren musste. Der Entschädigungszuschuss gebührt ebenfallsUnternehmern, deren Abnehmer durch dasTätigkeitsverbot bzw. die Einschränkung ihrer Aktivitätenbetroffen wurden, oder deren Geschäftsräume, in denendie Unternehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben, infolgeder Regierungsmaßnahmen geschlossen wurden. DieTätigkeit solcher Unternehmer muss aufgrund der obengenannten Gründe mindestens von 80 % eingeschränktsein, damit sie den Entschädigungszuschuss beantragenkönnen.

Kann man den Entschädigungszuschuss gleichzeitig miteiner anderen Unterstützung bzw. anderemHilfemaßnahmen beantragen?

Das Gesetz führt ausdrücklich eine Liste vonUnterstützungen auf, die den Anspruch aufEntschädigungszuschuss ausschließen. Es handelt sich z. B.um Arbeitslosen- und Pflegegeld bzw. sonstigeUnterstützung, die zur Linderung der Auswirkungen derEpidemie in der Tschechischen Republik oder in einemanderen EU-Mitgliedstaat gewährt werden. Diegleichzeitige Gewährung der Unterstützung und desEntschädigungszuschusses wird für jeden einzelnenKalendertag beurteilt.

Wieviel Geld kann man beantragen? Für wie lange?

Die Höhe des Entschädigungszuschusses beträgt –genauso wie im vorhergehenden Zeitraum – CZK 500,00pro Tag. Der Entschädigungszuschuss steht denUnternehmern im Sinne des aktuellen Gesetzes für dieTage vom 5. Oktober bis zum 20. November 2020einschließlich zu.

Wie kann man den Entschädigungszuschussbeantragen?

Den Entschädigungszuschuss kann man – ähnlich wie imFrühling – mittels eines elektronischen Vordrucks,abrufbar auf der Webseite der Finanzverwaltung,beantragen, und zwar spätestens bis zum 20. Januar2021. Im Antrag sind die grundlegenden Daten über denAntragsteller, den Zeitraum, für den derEntschädigungszuschuss beantragt wird, wie auch dieAngaben über das Bankkonto für die Überweisung desEntschädigungszuschusses auszufüllen. Zum Antraggehört ebenfalls eine Ehrenerklärung, dass derAntragsteller die für die Gewährung desEntschädigungszuschusses gesetzlich vorgegebenenVoraussetzungen erfüllt.

Wie dem vorstehend Genannten zu entnehmen ist, hatsich der Umkreis der Empfänger verringert. Wir empfehlendeswegen, den Antrag auf Auszahlung desEntschädigungszuschusses individuell zu erwägen. ImBedarfsfalle stehen Ihnen unsere Berater auch in diesemBereich gerne jederzeit zur Verfügung.

WTS Alfery Team