Herbstliche Steuerentlastungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Im Anschluss an die strengen Maßnahmen, die im Rahmen des Notzustands getroffenen wurden, veröffentlichte das Finanzministerium einige Steuerentlastungen. Wir möchten Sie gerne kurz darüber informieren.
Umsatzsteuer
Einigen ausgewählten Umsatzsteuerzahlern werden die für den Veranlagungszeitraum September, Oktober und November 2020 (bei Monatszahlern) bzw. für das dritte Quartal 2020 (bei Quartalzahlern) anfallenden Verzugszinsen erlassen. Die ausstehende Steuerschuld muss jedoch spätestens bis zum Ende 2020 entrichtet werden.
Gleichzeitig sind die Umsatzsteuererklärungen wie auch die Kontrollmeldungen zeitgemäß abzugeben, da die Geldbußen für deren verspätete Abgabe nicht erlassen werden.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Den weiter unten aufgeführten Steuerzahlern werden die zum 15. Oktober 2020 und 15. Dezember 2020 anfallenden Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen erlassen.
Kfz-Steuer
Den betroffenen Steuerzahlern werden sämtliche im Jahr 2020 fälligen Vorauszahlungen auf die Kfz-Steuer erlassen.
Den Steuererlass gibt es jedoch nicht für alle!
Die vorgenannten Steuererlässe betreffen allerdings nur solche Steuerzahler, deren überwiegende Einnahmen aus verbotenen bzw. eingeschränkten Tätigkeiten herrühren. Es handelt sich somit insbesondere um:
- Betreiber von Gaststätten und Bars,
- Veranstalter von Konzert-, Theater- und Filmvorstellungen,
- Organisatoren von Kongressen und Messen,
- Betreiber von gedeckten Sportanlagen, Krafträumen und Schwimmhallen,
- Betreiber von zoologischen und botanischen Gärten, Museen, Galerien, Burgen und Schlössern.
Wie kann man den Erlass beantragen?
Der Steuerzahler beantragt den erwähnten Steuererlass durch eine Erklärung gegenüber seinem Finanzamt. Ausreichend für die Absendung der Erklärung ist die E-Mail-Form.
Umsatzsteuererlass bei entgeltloser Bereitstellung ausgewählter Artikel
Das Finanzministerium hat beschlossen, bei entgeltloser Bereitstellung einiger Produkte, die im Kampf gegen die Ausbreitung von Coronavirus verwendet werden, die Umsatzsteuer zu erlassen. Es handelt sich z.B. um die Testkits COVID-19, Schutzhilfsmittel (Mundschutz, Schutzbrillen, Kunststoffgesichtsschutz, Schutzhandschuhe), Beatmungsgeräte oder Desinfektionsmittel.
Die vollständige Übersicht ist der jeweiligen Entscheidung zu entnehmen, die im Finanzberichterstatter (tschechisch: Finanční zpravodaj) Nr. 22/2020 veröffentlicht wurde.
Diese Dienstleister können jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug von den jeweiligen empfangenen Lieferungen und Leistungen in Anspruch nehmen. Der Umsatzsteuererlass kommt für den Veranlagungszeitraum vom 1. 10. 2020 bis zum 31. 12. 2020 in Frage.
Umsatzsteuererlass bei Gewährung unentgeltlicher Leistungen an bestimmte Unternehmer
Das Finanzministerium hat ferner beschlossen, die Umsatzsteuer denjenigen Unternehmern zu erlassen, die unentgeltliche Leistungen an bestimmte Unternehmer gewährt haben. Dieser Erlass ist nicht an den Gegenstand, sondern an den Empfänger der Schenkung (der unentgeltlichen Leistung) gebunden.
Der Umsatzsteuererlass bezieht sich somit auf unentgeltliche Lieferungen jeglicher Waren bzw. auf Ausführung jeglicher Leistungen für die Zwecke der Dienstleister im Gesundheitswesen, der grundlegenden Bestandteile des integrierten Rettungssystems, der Armee der Tschechischen Republik und der Einrichtungen der sozialen Fürsorge.
Ebenfalls dieser Umsatzsteuererlass kommt für den Veranlagungszeitraum vom 1. 10. 2020 bis zum 31. 12. 2020 zur Geltung.
Zögern Sie bitte nicht, sich mit Unklarheiten oder Rückfragen an uns zu wenden.
WTS Alfery Team