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News 2/2022

Vergessen Sie den Jahresabschluss Ihres Unternehmens in der Urkundensammlung zu veröffentlichen? Beauftragen Sie damit das Finanzamt!

Wie wir bereits mehrfach in unseren News erwähnt haben, ist jedes Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss in der Urkundensammlung des öffentlichen Registers zu veröffentlichen. In den letzten Jahren haben sich die Registergerichte auf die Einhaltung dieser Pflicht fokussiert und fehlende Jahresabschlüsse mit Geldbußen oder sogar Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister geahndet. Der Gesetzgeber hat auf diese Situation reagiert und greift den Unternehmen unter die Arme.

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz ermöglicht es nun den Unternehmen, seit 2021 die Steuerverwaltung zu beauftragen, den in der Steuererklärung enthaltenen Jahresabschluss anstelle des Unternehmens dem zuständigen Registergericht weiterzuleiten. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand der Unternehmen zu verringern und die doppelte Einreichung der gleichen Formulare bei verschiedenen Behörden der öffentlichen Gewalt zu vermeiden.

Die Unternehmen können diese Möglichkeit der Übermittlung der Jahresabschlüsse erstmals für den Veranlagungszeitraum (und Geschäftsjahr), der 2021 begonnen hat, in Anspruch nehmen. Bei der Abgabe der Körperschaftssteuererklärung muss das Unternehmen den „Antrag auf Übermittlung des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung des öffentlichen Registers“ ausfüllen und den Jahresabschluss im gesetzlich vorgesehenen Umfang beifügen. Für die Vollständigkeit des Jahresabschlusses ist nach wie vor das Unternehmen verantwortlich. Die Verpflichtung des Unternehmens, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, ist bereits erfüllt, wenn die Einreichung bei der zuständigen Steuerverwaltung erfolgt ist.

Sollten Sie wünschen, dass wir Ihnen bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses Ihres Unternehmens im Handelsregister auf jeglichem Wege behilflich sind, zögern Sie bitte nicht, mit Ihrem Berater aus unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen.

Ihr Alfery-Team