Steuerpaket 2019
Letzte Woche wurde in der Gesetzessammlung ein Paket von Steuernovellen (das „Steuerpaket“) verabschiedet.
Die meisten Bestimmungen erlangen am 1. April 2019 Wirksamkeit, es gibt jedoch einzelne bedeutende Ausnahmen.
Nachstehend möchten wir auf wesentliche Änderungen hinweisen, die das Steuerpaket mit sich bringt.
Novelle des Mehrwertsteuergesetzes
Anpassung eines Steuerabzugs bei Reparaturen von Immobilien
Korrekturen von MwSt.-Abzügen werden nicht nur im Falle einer technischen Aufwertung, sondern auch bei Reparaturen von Immobilien vorgenommen. Ein Steuerzahler, der eine Reparatur einer Immobilie im Wert von mehr als TCZK 200 zzgl. Mehrwertsteuer vornimmt, ist verpflichtet zu verfolgen, ob innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab der Reparatur ein steuerbefreiter Verkauf der Immobilie erfolgt. Falls ja, ist ein Teil des ursprünglich geltend gemachten MwSt.-Abzugs zurückzuzahlen.
Pflicht, die notwendigen Anstrengungen zur Zustellung eines Steuerbelegs zu unternehmen
Der Steuerzahler wird verpflichtet sein, die ihm zumutbaren notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um den Steuerbeleg dem Leistungsempfänger innerhalb der Frist für die Ausstellung zukommen zu lassen.
Zustellung von Gutschriften
Eine positive Auswirkung wird die vorgenannte Pflicht auf Aussteller von Gut- oder Lastschriften haben. Gemäß der Novelle kann nämlich eine Gutschrift bereits in die Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum aufgenommen werden, in dem sie der Steuerzahler an den Kunden gesandt hat, fall er die notwendigen Anstrengungen zur Zustellung unternommen hat. Gegenwärtig kann der Steuerzahler die Umsatzsteuer erst reduzieren, nachdem der Kunde die Gutschrift erhält.
Tag der Erbringung der steuerpflichtigen Leistung bei Gut- und Lastschriften
Ein neuer Bestandteil von Gut- und Lastschriften ist der Tag der Erbringung der steuerpflichtigen Leistung. Es handelt sich um den Tag, an dem die für die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage maßgeblichen Tatsachen eingetreten sind.
Uneinbringliche Forderungen
Bislang konnte ein Gläubiger eine Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage lediglich im Falle einer uneinbringlichen Forderung gegenüber dem Schuldner im Insolvenzverfahren vornehmen. Das Steuerpaket bietet neue Möglichkeiten zur Vornahme einer Korrektur. Es handelt sich zum Beispiel um folgende Fälle:
- Eine Forderung wird in einem Vollstreckungsverfahren seit mindestens 2 Jahren eingetrieben und wurde bisher nicht gezahlt.
- Das Vollstreckungsverfahren wurde mangels Masse eingestellt.
- Der Schuldner ist gestorben und aus dem Erbverfahren ergibt sich, dass die Forderung nicht befriedigt werden wird.
Verbot der Anwendung der Mehrwertsteuer bei der Vermietung von Wohnungen und Wohngebäuden
Gegenwärtig kann ein Mehrwertsteuerzahler entscheiden, ob er die Mieteinnahmen bei der Vermietung einer Immobilie an einen anderen Mehrwertsteuerzahler versteuern wird oder nicht. Neu wird die Versteuerung nicht bei der Vermietung von Bauten möglich sein, die als ständiger Wohnsitz dienen sollen. Infolge dessen wird der Vermieter nicht berechtigt sein, die zusammenhängenden Mehrwertsteuerabzüge in Anspruch zu nehmen. Wurde der Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug früher geltend gemacht, ist eine Anpassung, d.h. de facto die anteilige Rückzahlung, vorzunehmen. Diese Änderung wird erst im Jahre 2021 Wirksamkeit erlangen.
Gutscheine
Es wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Als Einzweckgutscheine werden Gutscheine für eine im Voraus ausreichend bekannte Leistung (Steuersatz und Lieferort der gegenständlichen Leistung) erachtet werden. Die übrigen Gutscheine werden als Mehrzweckgutscheine gelten. Bei Einzweckgutscheinen wird deren Vergabe als Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung erachtet, wobei die Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung bei der Geltendmachung keiner Besteuerung mehr unterliegt. Dass Vorstehende gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter das Gutschein als Entgelt annimmt. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt nicht die Vergabe, sondern erst deren Geltendmachung als Warenlieferung/Dienstleistungserbringung.
Keine Änderung bei Geschäftsführern
Gemäß dem ursprünglichen Regierungsentwurf sollte die Ausübung eines Geschäftsführeramtes als eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit erachtet werden. Gemäß der verabschiedeten Abänderung wird jedoch unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht die Tätigkeit einer Person verstanden, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert wird, was außer Arbeitnehmern gerade Geschäftsführer und weitere Organmitglieder betrifft.
Weitere Änderungen
Durch das Steuerpaket werden auch viele weitere Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer eingeführt. Nachstehend möchten wir einige von ihnen kurz erwähnen:
- Erweiterung der Möglichkeit der Geltendmachung von Abzügen vor der Mehrwertsteuerregistrierung.
- Vereinfachung der Besteuerung von kleinen grenzüberschreitenden elektronischen Diensten.
- Einführung der Pflicht, in der zusammenfassenden Meldung die Annahme einer Anzahlung vor der Dienstleistungserbringung aufzuführen.
- Änderung der Besteuerung von Warenlieferungen mit Montage durch einen nicht in der Tschechischen Republik ansässigen Steuerpflichtigen.
Körperschaftsteuer und die Abgabenordnung
Das Steuerpaket bringt insbesondere die Umsetzung der EU-Richtlinie 016/1165 („ATAD“) mit sich, durch die folgende fünf Regeln gegen Steuerumgehungen festgelegt werden:
Beschränkung der Abzugsfähigkeit übermäßiger Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten, die die zusammenhängenden Einkünfte überschreiten, werden in der jeweiligen Steuerperiode nur bis zur Höhe von CZK 80 Millionen bzw. bis zum Betrag, der 30 % von EBITDA entspricht, steuerlich abzugsfähig sein, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die diese Grenzwerte überschreitenden Fremdkapitalkosten gelten als steuerlich nicht abzugsfähig, sie können jedoch ggf. in den folgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden.
Im Gegensatz zu den Unterkapitalisierungsregeln werden die neuen Regeln auch auf Darlehen von nicht verbundenen Personen Anwendung finden. Auch die Definition der Fremdkapitalkosten wird wesentlich breiter als gemäß den Unterkapitalisierungsregeln gefasst. Zum Beispiel können auch kapitalisierte Zinsen oder Kursverluste im Zusammenhang mit der Finanzierung überprüft werden.
Die Unterkapitalisierungsregeln bleiben weiterhin in Kraft, die ATAD-Richtlinie führt also eine noch weitere Regel für die Beurteilung von Fremdkapitalkosten ein.
Besteuerung bei der Verlagerung von Vermögen ins Ausland ohne Eigentümerwechsel (Exit Tax)
Die Verlagerung von Vermögen ohne Eigentümerwechsel wird ab dem Jahr 2020 der Besteuerung unterliegen, als ob es sich um einen Verkauf von Aktiva handelte. Hierzu werden beispielsweise Fälle zählen, in denen eine tschechische Gesellschaft ihr Vermögen in ihre ständige Betriebsstätte im Ausland verlagert oder um Fälle, in denen eine tschechische Gesellschaft ihren Steuerwohnsitz wechselt.
Als die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage dient die Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert der Aktiva. In bestimmten Fällen kann die Zahlung dieser Steuerschuld in mehrere Raten über die folgenden fünf Jahre verteilt werden.
Besteuerung von beherrschten ausländischen Gesellschaften (CFC-Regeln)
Tschechische Gesellschaften sind seit 2019 verpflichtet, in deren Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einzuschließen, sofern die ausländische Gesellschaft als eine beherrschte Gesellschaft erachtet wird.
Unter einer beherrschten Gesellschaft wird auch eine Gesellschaft verstanden, an deren Kapital die tschechische Gesellschaft mit mehr als 50 % – direkt oder indirekt – beteiligt ist, wobei diese ausländische Gesellschaft zugleich keine bedeutende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt 50 % und ihre Steuerschuld im Ausland eine Hälfte der Steuerschuld unterschreitet, die diese Gesellschaft bei einer Besteuerung nach tschechischem Steuerrecht hätte.
Die tschechische Muttergesellschaft kann gegen ihre Steuerschuld die Steuer aufrechnen, die die beherrschte Tochtergesellschaft auf ihre Einkünfte im Ausland gezahlt hat.
Behandlung der Folgen der unterschiedlichen Rechtsqualifikation – hybride Gestaltungen
Diese Regel sollte ab 2020 solche grenzüberschreitenden Geschäfte betreffen, bei denen ein steuerlicher Vorteil insbesondere aus dem Grund erlangt wird, dass die Steuersysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht harmonisiert sind. Die hybriden Gestaltungen haben entweder den Charakter eines doppelten Abzugs, wenn ein Betrag die Steuerbemessungsundlagen in mehr als einem Staat mindert, oder den Charakter eines Abzugs ohne Einbeziehung der Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage, wo der Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage in einem Staat erfolgt, wobei derselbe Betrag zugleich in dem anderen Staat nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingeschlossen wird.
Rechtsmissbrauch (GAAR-Regel zur Verhinderung von Missbrauch)
Das Steuerpaket wird die allgemeine Regel zur Verhinderung von Rechtsmissbrauch verankern. In der Praxis sollte es sich jedoch um keine bahnbrechende Bestimmung handeln, da das Oberste Verwaltungsgericht bereits früher mehrmals über Rechtsmissbrauch entschieden hat.
Neben der Umsetzung der ATAD-Richtlinie enthält das Steuerpaket auch mehrere bedeutende Änderungen, die nachstehend beschrieben werden.
Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung (FuE)
Gemäß dem bisherigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes haben Steuerpflichtige noch vor der Einleitung der eigentlichen Forschung und Entwicklung ein FuE-Projekt zu erstellen und zu genehmigen. Dank dem Steuerpaket kann diese Pflicht erst innerhalb der Frist für die Abgabe von Steuererklärungen erfüllt werden, in der der Steuerpflichtige den Steuerabzug geltend machen will.
Zugleich macht jedoch das Steuerpaket die Möglichkeit eines Abzugs für die Forschung und Entwicklung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt über seine Absicht informiert, im Rahmen eines neuen Forschungs- und Entwicklungsprojektes einen Steuerabzug geltend zu machen. Das Datum dieser Anzeige ist für die Höhe des Abzugs von Bedeutung, da erst die nach dem Tag der Anzeige angefallenen Kosten in die abzugsfähigen FuE-Posten eingeschlossen werden können.
Mitteilung der von der Quellensteuer befreiten Einkünfte
Tschechische Steuerzahler, welche Einkünfte ins Ausland zahlen, die der Quellensteuer unterliegen, müssen ab dem Tag des Inkrafttretens auch diejenigen Einkünfte monatlich melden, die von der Quellensteuer befreit sind oder bei denen das jeweilige bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen festlegt, dass auf sie keine Quellensteuer erhoben wird. Es kann sich beispielswiese um Zinsen, Gewinnanteile, Dividenden oder Lizenzgebühren handeln. Bislang waren dem Finanzamt nur diejenigen der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte zu melden, bei denen der Zahler tatsächlich verpflichtet war, die Steuer abzuziehen.
Von der Meldepflicht werden nur die monatlichen Einkünfte bis zur Gesamthöhe von TCZK 100, die an einen Empfänger (Nichtansässigen) gezahlt werden, befreit.
Die Steuerzahler können jedoch beim Finanzamt die Befreiung von der Meldepflicht beantragen. Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie bei der Beantragung gerne unterstützen.
Ausgabenpauschalen für Unternehmen
Das Steuerpaket führt für das Jahr 2019 die früher geltenden Grenzwerte für die Geltendmachung von Ausgabenpauschalen bei Unternehmern und natürlichen Personen, die Einkünfte aus der Vermietung beziehen, ein. Der Berechnung der Ausgabenpauschalen wird wieder die Obergrenze in Höhe von CZK 2 Mio. pro Kalenderjahr zugrunde liegen, wie es letztens für das Jahr 2017 der Fall war. Das Jahr 2018 bleibt somit die einzige Steuerperiode, in der sich natürliche Personen mit Ausgabenpauschalen bis zur Obergrenze von CZK 1 Mio. begnügen müssen.
Die Prozentanteile der Ausgabenpauschalen für die jeweiligen Unternehmergruppen (40 %, 60 %, 80 %) und Vermieter (30 %) bleiben unverändert.