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News 2/2018

Änderung des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung (EET)

Auf Antrag einer Gruppe von Abgeordneten hat das Verfassungsgericht über die Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung entschieden. Wir möchten Sie hiermit mit den wichtigsten Änderungen und erwarteten Schritten der Gesetzgeber bekannt machen.

Was wird geändert und wann treten die Änderungen in Kraft?

1. Bargeldlose Zahlungen werden nicht elektronisch erfasst

Mit Wirkung vom 1. März 2018 werden keine Kartenzahlungen der elektronischen Erfassung unterliegen.  Nach Äußerung des Finanzministeriums müssen jedoch Kaufleute in diesem Zusammenhang ihre IT-Systeme nicht ändern, da sie nichts daran hindert, Kartenzahlungen weiterhin zu erfassen und den Kunden Kassenbons auszustellen.

2. Kassenbons werden nicht mehr die USt.-Id.-Nr. des Verkäufers enthalten

Ebenfalls mit Wirkung vom 1. März 2018 müssen Kassenbons nicht mehr die USt.-Id.-Nr. des Verkäufers enthalten. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die USt.-Id.-Nr. des Verkäufers weiterhin eines der Erfordernisse ausgestellter Steuerbelege für Mehrwertsteuerzwecke darstellt.

3. Es werden die 3. und 4. Phase der elektronischen Umsatzerfassung aufgehoben bzw. verschoben

In der Übersichtstabelle ist der ursprüngliche Zeitplan für die Einführung von EET enthalten:

Phase Wirksam von Tätigkeiten
1. 1. 12. 2016 Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen
2. 1. 3. 2017 Groß- und Einzelhandel
3. 1. 3. 2018 alle anderen Tätigkeiten außer ausgewählter Handwerke und Produktionstätigkeiten
4. 1. 6. 2018 ausgewählte Handwerke und Produktionstätigkeiten

In dieser Form wird die elektronische Umsatzerfassung jedoch nicht eingeführt, da das Verfassungsgericht über die Aufhebung der 3. und 4. Phase entschieden hat. Diese Entscheidung betrifft ungefähr 300 tausend Unternehmer. Die ersten zwei Phasen, die sich auf mehr als 150 tausend Steuerpflichtige beziehen, bleiben unverändert.

Das Verfassungsgericht hat die 3. und 4. EET-Phase mit der Begründung aufgehoben, dass Gesetzgeber bei der Einführung beliebiger allgemein anwendbarer Regelungen ihre Auswirkungen im Voraus erwägen müssen, da es für die Redensart „Wo gehobelt wird, fallen Späne“ in Regelungsmaßnahmen in einem Rechtsstaat keinen Raum gibt.

4. Die Regierung kann nicht mehr Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung erlassen

Gemäß dem Verfassungsgericht sind Änderungen im Bereich der elektronischen Umsatzerfassung ausschließlich in Form eines Gesetzes vorzunehmen. Die Regierung kann daher keine Verordnungen mehr erlassen, auf deren Grundlage einzelne Umsätze von der elektronischen Erfassung im Ganzen bzw. vorübergehend ausgeschlossen werden oder einzelne Umsätze im Rahmen einer vereinfachten Regelung erfasst werden.

In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die bereits erlassene und wirksam gewordene Regierungsverordnung zum Ausschluss von Umsätzen bei schwer sehbehinderten Personen (dauerhafter Ausschluss) und bei Fischverkäufern während Weihnachten (vorübergehender Ausschluss) aufgehoben. Diese Änderung wird erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Was erwartet uns noch?

Es wird erwartet, dass das Finanzministerium einen Entwurf der Novelle des Gesetzes über elektronische Umsatzerfassung erstellt, der der Regierung zur Erörterung bis Ende Februar 2018 vorgelegt werden soll.

Der Entwurf der Novelle wurde zwar noch nicht veröffentlicht, nach unseren Informationen soll er jedoch Folgendes enthalten:

  1. neuen Zeitplan für die Einführung der 3. und 4. EET-Phase,
  2. Übertragung der Regierungsverordnungen zum Ausschluss einzelner Umsätze in das Gesetz,
  3. Ausschluss weiterer Umsätze.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr WTS Alfery Team