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News 17/2020

QUICK FIXES / NOVELLE DES MEHRWERTSTEUERGESETZES

Wir möchten Sie gerne informieren, dass am 1.  September 2020 die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes zur Umsetzung der Quick Fixes in Kraft getreten ist. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die die Regeln für den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten ändern.

Diese europäischen Regeln sollten in das Mehrwertsteuergesetz bereits am 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Die tschechischen Mehrwertsteuerzahler konnten somit die neuen Grundsätze seit Anfang 2020 dank der unmittelbaren Wirkung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie anwenden. Seit dem 1. September 2020 sind die Quick Fixes jedoch zwingend anzuwenden und sind durch die Steuerverwaltung durchsetzbar.

Die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes betrifft Folgendes:

  • Lieferung und Erwerb von Waren im Rahmen eines Konsignationslagers
  • Zuordnung des Transports bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften
  • Steuerbefreie Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • Beweismittel bei steuerbefreiten Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Konsignationslager

Das tschechische MwSt.-Gesetz hat eine Vereinfachung für Konsignationslager enthalten, nach dem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verpflichtet waren, sich in Tschechien für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen, da der tschechische Mehrwertsteuerzahler zur Steuererklärung verpflichtet war, und zwar zum Zeitpunkt des Verbringens der Ware ins Konsignationslager. Die eigentliche Warenentnahme aus dem Konsignationslager durch den Abnehmer war nicht steuerpflichtig.

Nach der neuen Regelung wird hingegen erst die Warenentnahme aus dem Konsignationslager durch den Abnehmer der Steuer unterzogen, wobei das Verbringen der Gegenstände in das Konsignationslager keiner Mehrwertsteuer unterliegt.

Die vereinfachte Regelung kann also Anwendung finden, wenn:

  • Dem Verkäufer ist zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung die durch den Ankunftsmitgliedstaat zugeteilte USt.-Id.-Nr. des Käufers bekannt, wobei die anschließende Lieferung aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer erfolgen soll;
  • Der Verkäufer gibt in der besonderen Erfassung der Verbringung des jeweiligen Gegenstands sowie in der Zusammenfassenden Meldung die durch den Ankunftsmitgliedstaat zugeteilte USt.-Id.-Nr. des Käufers an;
  • Innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Ankunft des Gegenstands geht das Recht, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Käufer über.

Als Verletzung der Bedingungen der vereinfachten Regelung gelten:

  • Nichteinhaltung der Frist von 12 Monaten;
  • Verkauf an eine andere Person, die die Bedingungen nicht erfüllt;
  • Verbringen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat;
  • Zerstörung, Verlust oder Diebstahl des Gegenstands.

Im Zusammenhang mit der vereinfachten Regelung wurde ein neuer Anhang zur Zusammenfassenden Meldung zum Nachweis des Verbringens des Gegenstands ins Konsignationslager eingeführt.

Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften wird eine eindeutige Regel für die Zuordnung des Transports eingeführt, wenn der Transport durch den mittleren Unternehmer veranlasst wird.

Gemäß der Grundregel wird der Transport der Lieferung an den mittleren Unternehmer, d.h. den Lieferanten im Rahmen aufeinanderfolgender Warenlieferungen zugeordnet, welcher nicht der Erste in der Kette ist, wobei dieser Unternehmer die Ware selbst oder mittels eines bevollmächtigten Dritten transportiert.

Das Vorstehende gilt jedoch nicht, wenn der mittlere Unternehmer dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm durch den Mitgliedstatt des Beginns der Beförderung zugeteilt wurde. In einem solchen Fall wird der Transport der Warenlieferung durch den mittleren Unternehmer zugeordnet.

Bedingungen für steuerbefreite Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat

Der Lieferant kann die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat nur unter der Voraussetzung von der Umsatzsteuer befreien, dass er das jeweilige Geschäft in der zusammenfassenden Meldung richtig ausweist. Die Angabe der Lieferung in der zusammenfassenden Meldung stellt somit neu eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Die sonstigen Bedingungen bleiben unverändert:

  • Der Käufer teilte dem Verkäufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit;
  • Die Ware wird aus der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat durch den Verkäufer, Käufer oder einen durch den Verkäufer bzw. den Käufer beauftragten Dritten versandt oder befördert.

Nachweis der Beförderung

Ein Steuerzahler, der eine steuerbefreite Lieferung geltend machen wollte, war auch früher verpflichtet nachzuweisen, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde. Die Wahl der Beweismittel lag jedoch in seiner Zuständigkeit.

Nunmehr sind die Beweismittel durch die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung streng festgelegt. Wird der Transport durch den Verkäufer veranlasst, sind zwei einander nicht widersprechende, durch unabhängige Stellen ausgestellte, Dokumente vorzulegen.

Wird jedoch der Transport durch den Käufer beauftragt, muss der Lieferant über zwei einander nicht widersprechende Dokumente und dazu noch über eine schriftliche Erklärung des Käufers mit den vorgeschriebenen Angaben verfügen.

Die Einführung von Quick Fixes sollte für eine Vereinfachung der gegenwärtigen Lage sorgen. Unseres Erachtens löst sie jedoch in manchen Fällen weitere Fragen und Unklarheiten aus. Zögern Sie also bitte nicht, sich jederzeit an uns zu wenden!

WTS Alfery Team