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News 17/2017

Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern

Ab Anfang nächsten Jahres haben alle in öffentlichen Registern eingetragenen juristischen Personen, insbesondere im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaften, eine neue Pflicht zu erfüllen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 wird die Erfassung von Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen („Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer“) eingeführt.

Die Einführung dieses Registers geht von den immer strenger werdenden Regeln gegen Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit und Finanzierung von Terrorismus aus, die auf europäischer Ebene in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, geregelt sind. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie wird in der Tschechischen Republik unter anderem die Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern eingeführt. Daneben entsteht zum Beispiel ein Register von Treuhandfonds, die bisher nicht erfasst wurden.

Wer wird als wirtschaftlicher Eigentümer erachtet?

Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ist im Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus krimineller Tätigkeit und die Terrorismusfinanzierung, in der Fassung späterer Vorschriften, enthalten.

Unter dem wirtschaftlichen Eigentümer wird eine natürliche Person verstanden, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss in einer juristischen Person, einem Treuhandfonds oder einer anderen rechtlichen Struktur ohne Rechtspersönlichkeit auszuüben. Bei einer Handelskorporation (z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wird dann angenommen, dass deren wirtschaftliche Eigentümer die natürliche Person ist, welche:

  • selbst oder mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen über mehr als 25 % von Stimmrechten in dieser Handelskorporation oder über einen Anteil am Stammkapital von mehr als 25 % verfügt;
  • selbst oder mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen eine im vorherigen Punkt aufgeführte Person beherrscht;
  • Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns dieser Handelskorporation sein soll, oder
  • Mitglied des Geschäftsführungsorgans, Vertreter einer juristischen Person in diesem Organ oder in einer der Stellung eines Organmitglieds ähnlichen Stellung ist, es sei denn die Handelskorporation hat einen wirtschaftlichen Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer kann gemäß den vorherigen Punkten bestimmt werden.

Ähnlich sind auch für die anderen Arten von juristischen Personen (z.B. Vereine, gemeinnützige Organisationen, Wohnungsbaugenossenschaften oder Stiftungen und Treuhandfonds) konkretere Regeln zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers festgelegt.

Welche Angaben sind einzutragen?

Die Erfassung von wirtschaftlichen Eigentümern wird aus praktischen Gründen durch die Registergerichte erfolgen, wobei die eigentliche Rechtsregelung der Erfassung im Gesetz Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen, in der Fassung späterer Vorschriften, enthalten ist.

In das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind folgende Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen:

  • Name und Aufenthaltsadresse (bzw. Adresse des Wohnsitzes, falls unterschiedlich von der Aufenthaltsadresse);
  • Geburtsdatum und Geburtsnummer (falls zugewiesen);
  • Staatsangehörigkeit;
  • Angaben zu der seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer begründenden Tatsache, d.h. (1.) Angabe zum Anteil an Stimmrechten (sofern die Stellung auf direkter Beteiligung an einer juristischen Person beruht) oder (2.) Angabe zum Anteil an den auszuschüttenden Mitteln (sofern die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Tatsache beruht, wer deren Empfänger ist), oder (3.) Angabe zu einer anderen Tatsache (sofern die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers anders begründet ist.

Wer wird Zugang zu den erfassten Daten haben?

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird nicht öffentlich zugänglich sein, wie dies der Fall bei öffentlichen Registern ist. Die Angaben über wirtschaftliche Eigentümer werden nicht in Form von Registerauszügen zur Verfügung gestellt werden.

Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden per Fernzugriff lediglich für ausgewählte Stellen zugänglich sein, wie z.B.:

  • Gerichte zwecks Gerichtsverfahren,
  • Strafverfolgungsbehörden zwecks Strafverfahren,
  • Steuerverwalter,
  • Nachrichtendienste,
  • das Finanzielle Analytische Amt,
  • die Tschechische Nationalbank,
  • den Verpflichteten gemäß Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit und die Terrorismusfinanzierung, im Zusammenhang mit der Identifizierung und Kontrollen von Klienten,
  • öffentliche Vergabestelle usw.

Der Fernzugriff wird in der Weise gewährt, um zu ermöglichen, jeweils konkrete natürliche Personen, die auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen werden, zu identifizieren.

Wann entsteht die Pflicht zur Registrierung?

Jede juristische Person ist nach der gegenwärtigen Rechtsregelung verpflichtet, eine interne Erfassung der aktuellen Angaben zur Feststellung und Prüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Angaben bezüglich der die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer begründenden Tatsache oder bezüglich anderer Begründung, warum diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer erachtet wird, zu führen. Diese Pflicht besteht, solange die betroffene Person wirtschaftlicher Eigentümer ist und mindestens während 10 Jahre nach dem Erlöschen dieser Beziehung.

Ab dem 1. Januar 2018 werden jede in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person und Treuhandfonds verpflichtet sein, nicht nur die Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen und zu aktualisieren, sondern auch einen Antrag auf Eintragung dieser Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu stellen.

Der Antrag ist auf dem entsprechenden Formular mit beigefügten Urkunden zu stellen, die die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nachweisen. Um welche konkreten Urkunden es sich handeln sollte, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Die Eintragung der Angaben wird mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von CZK 1.000 belegt; die im öffentlichen Register vor dem 1. Januar 2018 eingetragenen Personen werden allerdings über einen Zeitraum von 1 Jahr von der Gebühr befreit.

Der Antrag auf Eintragung ist ohne unnötigen Verzug nach Entstehung der maßgeblichen Tatsache, d.h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die bestimmte natürliche Person die Merkmale gemäß der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt, zu stellen. Der Antrag ist durch diejenige Person, die zur Beantragung der Eintragung in ein öffentliches Register berechtigt ist, d.h. grundsätzlich durch die im öffentlichen Register eingetragene Person, z.B. die konkrete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu stellen.

Den wirtschaftlichen Eigentümern selbst entstehen im Zusammenhang mit der Rechtsregelung der Erfassung keine Pflichten, wobei für die richtige Eintragung die jeweilige juristische Person oder der Treuhandfonds verantwortlich sind.

Wenn wir Ihnen im Zusammenhang mit der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer weiter behilflich sein können, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.