DAC 6? Lassen Sie uns kennenlernen!
Die Abkürzung DAC 6 ist nicht unbekannt. Von Zeit zu Zeit erscheint sie in den Nachrichten zum Thema Steuern oder in den Aufzeichnungen der Sitzungen des Parlaments der Tschechischen Republik. Was verbirgt sich jedoch dahinter? Betrifft sie jemanden von uns? Was bringt sie eigentlich? Unser heutiger Newsletter versucht, auf diese Fragen Antworten zu finden.
Was ist DAC 6?
Die Abkürzung DAC 6 besteht aus den Anfangsbuchstaben von Directive on Administrative Cooperation (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung) und der Zahl 6, die auf die sechste Änderung der ursprünglichen Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 2011 hindeutet. Die vorgenannte Richtlinie soll Steuerhinterziehungen in verschiedenen Formen bekämpfen. DAC 6 konzentriert sich insbesondere auf die Eindämmung der aggressiven Steuerplanung, wobei sie an die Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Punktes 12 des Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base erosion and profit shifting – BEPS) anknüpft, die eine Meldepflicht über potentiell steueroptimierende Gestaltungen regelt. Die der DAC 6-Meldepflicht unterliegenden Gestaltungen müssen grenzüberschreitend sein und lediglich direkte Steuern betreffen.
Die Informationen über jede potentiell steueroptimierende Gestaltung müssen in Übereinstimmung mit der nationalen Umsetzung an die Steuerbehörde in einem der betroffenen EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Steuerbehörde gewährleistet dann die Absendung dieser Informationen an das Zentralregister bei den Organen der Europäischen Union. Dieses Register wird auch für Steuerbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugänglich sein, wodurch für sie die Möglichkeit gewährleistet wird, etwaige Risiken einer aggressiven Steuerplanung mit Auswirkungen auf ihr Steuersystem zu prüfen und auszuwerten. Die Angaben in der Datenbank werden gelöscht, sobald die jeweilige Gestaltung nicht mehr genutzt wird.
Wann wird DAC 6 in der tschechischen Rechtsordnung erscheinen?
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, DAC 6 spätestens bis zum 1. Januar 2020 mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen. Angesichts der Ereignisse der letzten Monate haben die Organe der Europäischen Union eine Verschiebung des Tages des Wirksamwerdens um 6 Monate, d.h. zum 1. Januar 2021, empfohlen.
In der Tschechischen Republik wurde entschieden, dass die DAC 6-Richtlinie in das tschechische Recht in Form einer Novelle des Gesetzes Nr. 164/2013 Slg., über internationale Zusammenarbeit bei Steuerverwaltung und über Änderung weiterer zusammenhängender Gesetze, umgesetzt werden soll. Gegenwärtig befindet sich das Gesetz ungefähr in der Mitte des Gesetzgebungsverfahrens und ist zur Erörterung in der nächsten Sitzung des Senats der Tschechischen Republik vorbereitet.
Nach unseren Informationen kann in den Text des Gesetzes nicht mehr eingegriffen werden; es wird somit angenommen, dass es nach der Verabschiedung rückwirkend zum 1. Juli 2020 Wirksamkeit erlangt. Die Regierung der Tschechischen Republik prüft jedoch Möglichkeiten zur Verschiebung des Tags des Wirksamwerdens des Gesetzes auf das spätere Datum, d.h. zum 1. Januar 2021, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen.
Führt DAC 6 neue Terminologie ein?
Leider ja. Die im Gesetz verwendeten Grundbegriffe sind:
- Gestaltung = ein grenzüberschreitendes Arrangement, das bestimmte Kennzeichen enthält;
- Kennzeichen („Hallmarks“) = typische Eigenschaften oder Merkmale, enthalten im Anhang der Richtlinie sowie im Anhang des tschechischen Gesetzes, die auf potentielles Risiko von Steuerumgehungen hindeuten;
- Intermediär = jede Person, die eine Gestaltung konzipiert oder anbietet (Steuerberater, Rechtsanwalt, Bankier, Finanzintermediär, Buchhalter, …);
- Nutzer = jede Person, die eine Gestaltung nutzt, umsetzt;
- Anzeige = Information über eine grenzüberschreitende Gestaltung in der durch das Finanzministerium der Tschechischen Republik festgelegten Struktur im xml-Format.
Wer hat die Anzeigepflicht?
Die primäre Anzeigepflicht liegt jeweils beim Haupt- oder Nebenintermediär. Kann jedoch der Intermediär die Anzeigepflicht nicht erfüllen (z.B. aus Gründen der beruflichen Geheimhaltungspflicht), hat er darüber den Nutzer zu informieren, auf den die Anzeigepflicht hiermit übergeht. Nimmt jedoch ein Nutzer keine intermediären Dienstleistungen in Anspruch, wobei er die Gestaltung selbst konzipiert und umsetzt, ist er zur persönlichen Anzeige verpflichtet.
Wann soll die Anzeigepflicht erfüllt werden?
DAC 6 hat am 25. Juni 2018 Wirksamkeit erlangt. Der Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Tag des geforderten Wirksamwerdens in den einzelnen Mitgliedstaaten, d.h. bis zum 1. Juli 2020, wird als die Übergangszeit bezeichnet. Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollten sämtliche vom Nutzer in der Übergangszeit umgesetzten Gestaltungen innerhalb von 2 Monaten nach dem Wirksamwerden des Gesetzes, d.h. spätestens bis zum 31. August 2020, angezeigt werden. Jede weitere neue Gestaltung sollte jeweils spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Umsetzung angezeigt werden.
Nach der Verschiebung des Tags des Wirksamwerdens des Gesetzes um sechs Monate wird sich jedoch der Zeitplan ändern. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 (einschließlich) umgesetzt wurde, sind spätestens bis zum 28. Februar 2021 anzuzeigen.
- Grenzüberschreitende Gestaltungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 (einschließlich) zugänglich gemacht oder zur Umsetzung vorbereitet wurden, bzw. deren erster Schritt in diesem Zeitraum umgesetzt wurde, sind spätestens bis zum 30. Januar 2021 anzuzeigen.
- Grenzüberschreitende Gestaltungen, die nach dem 1. Januar 2021 zugänglich gemacht oder zur Umsetzung vorbereitet wurden bzw. deren erster Schritt in diesem Zeitraum umgesetzt wurde, sind jeweils spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands anzuzeigen.
Ist es wirklich so einfach?
Nein. DAC 6 bringt zahlreiche Auslegungsprobleme mit sich, da nicht nur der Text des eigentlichen Gesetzes, sondern auch des Anhangs zum Gesetz, der die Begriffsbestimmungen der Kennzeichen („Hallmarks“) enthält, sehr allgemein gefasst ist. Die Organe der Europäischen Union haben dazu absichtlich keine Hinweise mit der Begründung gegeben, dass es erforderlich ist, dass jeder Mitgliedstaat die Bestimmungen nach seinen eigenen Bedürfnissen auslegt.
In der Tschechischen Republik liegen gegenwärtig keine Auslegungen des Gesetzes vor und nach unseren Informationen sollen es auch keine in der Zukunft geben. Als die einzige Quelle von genaueren Informationen sollte die Internetseite des Finanzministeriums der Tschechischen Republik dienen, auf der die Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der tschechischen Regelung von DAC 6 veröffentlicht werden.
Was nun?
Da bis zum Wirksamwerden des Gesetzes noch einige Monate bleiben, empfehlen wir es, diese Zeit zur Analyse der Ereignisse in der Übergangszeit (25. Juni 2018 – 31. Dezember 2020) sowie zur Identifizierung etwaiger grenzüberschreitender Gestaltungen zu nutzen, die in diesem Zeitraum umgesetzt wurden und anzeigepflichtig sein dürften. Ferner ist es empfehlenswert, ein internes Kontrollsystem einzuführen, um eine kontinuierliche Überwachung von potentiell anzeigepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktionen oder geplanten grenzüberschreitenden Gestaltungen sicherzustellen.
Wenn Sie unsere Unterstützung bei der Erfüllung der neuen Pflicht gemäß DAC 6 benötigen, kontaktieren Sie uns bitte, unsere Berater sind gerne bereit, Ihnen behilflich zu sein.