Liberationspaket III
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor Sie in Ihren wohlverdienten Urlaub fahren, möchten wir Sie gerne über die letzten Entwicklungen im Bereich der Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie informieren.
Die Regierung verabschiedete ein weiteres Liberationspaket, das an die vorherigen Steuererleichterungen anknüpft, indem es ihre Geltungsdauer verlängert oder ihren Geltungsbereich erweitert. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Erlass der Steuer, Zinsen und weiterer Abgaben sowie der Verwaltungsgebühren.
Die Maßnahmen umfassen insbesondere:
- Faktische Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung und Zahlung der Steuerschuld bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 18. August 2020, mit Ausnahme der unter das Spezialisierte Finanzamt fallenden Steuerpflichtigen (Erlass der mit einer verspäteten Abgabe und Zahlung verbundenen Strafen).
- Faktische Verlängerung der Frist für die Anzeige von steuerfreien Einkommen für natürliche Personen bis zum 18. August 2020 (Erlass der mit einer verspäteten Abgabe verbundenen Strafen).
- Faktische Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung und Zahlung der Steuerschuld bei der Immobilienerwerbsteuer bis Ende 2020 (Erlass der mit einer verspäteten Abgabe und Zahlung verbundenen Strafen). Angesichts der vorbereiteten Aufhebung dieser Steuer, die rückwirkend bereits für das Jahr 2020 Anwendung finden soll, wird diese Steuer wahrscheinlich überhaupt nicht gezahlt.
- Erlass der Mehrwertsteuer auf unentgeltliche Lieferungen von grundlegenden Schutzmitteln (Gesichtsmasken, Respiratoren, Desinfektionsmitteln usw.), bei denen die Zahlungspflicht im Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 entstand.
- Automatischer Erlass der im Zeitraum zwischen 12. März 2020 und 31. Dezember 2020 anfallenden Verzugszinsen und Zinsen auf einen gestundeten Betrag in Fällen, in denen durch die Steuerverwaltung individuell eine Stundung oder Ratenzahlung aus mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Gründen genehmigt wurde.
- Erlass der Verwaltungsgebühr für die bis Ende 2020 bei Finanz- oder Zollämtern gestellten Anträge (Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung, Antrag auf Erlass der Verzugszinsen, Antrag auf Erlass einer Strafe bei Nichtabgabe der Kontrollmeldung usw.)
- Erlass der Strafe für eine verspätete Abgabe der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber, falls die Abrechnung bis zum 31. Mai 2020 abgegeben wurde.
Krisen-Steuerpaket
Am 30. Juni 2020 wurde in der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik ein sog. Krisenpaket veröffentlicht, dessen Maßnahmen am 1. Juli 2020 in Kraft traten. Wir möchten Sie gerne davon in Kenntnis setzen, welche Steuererleichterungen für Unternehmer und Firmen vorbereitet sind.
Verlustrücktrag
Ein bedeutender Bestandteil des Krisenpakets ist die Einführung des Verlustrücktrags, sog. Loss Carryback, von dem wir Sie bereits in unserem Newsletter 5/2020 informierten. Neu können natürliche sowie juristische Personen ihren Verlust auch in zwei dem Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust entstand, vorausgehenden Jahre zurücktragen.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei einem Verlustrücktrag die Frist für die Steuerbemessung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Steuerbemessungsgrundlage um den Steuerverlust gemindert wurde, verlängert wird.
Anwendung eines niedrigeren Mehrwertsteuersatzes bei ausgewählten Leistungen
Das Krisenpaket verschiebt ausgewählte Leistungen aus dem ersten ermäßigten Mehrwertsteuersatz (15 %) in den zweiten ermäßigten Mehrwertsteuersatz (10 %). Hierbei handelt es sich um:
- Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen;
- Eintrittsberechtigung für Sport- und Kulturveranstaltungen, Museen, botanische und zoologische Gärten, Naturschutzgebiete und Nationalparks;
- Nutzung von Sportanlagen für sportliche Zwecke;
- Dienstleistungen von türkischen Bädern, Saunen und ausgewählten ähnlichen Einrichtungen;
- Personenverkehr mit Skiliften.
Der zweite ermäßigte Steuersatz kann in den vorgenannten Fällen mit Wirkung vom 1. Juli 2020 angewendet werden.
Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer bei Lkws mit einem zulässigen Höchstgewicht über 3,5 Tonnen wird um 25 % reduziert, und zwar rückwirkend seit Anfang 2020. Diese Maßnahme wird auch durch eine rückwirkende Minderung der in diesem Jahr zu zahlenden Steuervorauszahlungen zum Ausdruck kommen.
Falls die Steuerpflichtigen nicht von dem allgemeinen Erlass Gebrauch machten, durch den die Pflicht zur Kfz-Steuervorauszahlung verschoben wurde, und die Vorauszahlung in der ursprünglichen Höhe zahlten, wird zur Bemessung der verbleibenden Vorauszahlungen im Jahre 2020 die Differenz zwischen der alten und der neuen Höhe angewendet.
Erweiterung der Möglichkeit zur Befreiung von der Immobiliensteuer
Bislang konnten Gemeinden nur solche Immobilien von der Immobiliensteuer befreien, die von einer Naturkatastrophe betroffen wurden (z.B. Hochwasser, Sturm, extreme Dürre). Neu besteht die Möglichkeit zur Steuerbefreiung auch bei Pandemien, Sofortmaßnahmen nach dem Krisengesetz oder Industrieunfällen.
Diese Befreiung kann auch rückwirkend erfolgen. Die steuerbefreiten Immobilien müssen nämlich durch die Gemeinde in einer allgemein verbindlichen Verordnung definiert werden, die bis zum 31. März des Folgejahres nach dem Veranlagungszeitraum wirksam ist, in dem der Notstand eintrat. Die Steuerpflichtigen werden die Befreiung in Form einer ordentlichen oder nachträglichen Steuererklärung geltend machen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
WTS Alfery Team