Unterstützung für Unternehmer “Covid-Mietzahlungen”
Vom Ministerium für Industrie und Handel (MPO) wurde in diesen Tagen der Aufruf aus dem Programm „COVID-Mietzahlungen“ (im Weiteren nur „Programm“) veröffentlicht, welchem der Beschluss Nr. 550 der Regierung der Tschechischen Republik vom 18.05.2020 zusammen mit den Bestimmungen der Budgetregeln zugrunde liegt.
Im nachfolgenden kurzen und übersichtlichen Text möchten wir Sie über die Hauptpunkte dieser Unterstützungsleistung informieren.
1) Zweck des Programms
Der Zweck des Aufrufs besteht darin, den Unternehmern Unterstützung zu gewähren, die in Betriebsstätten eine unternehmerische Einzelhandelstätigkeit betreiben oder Leistungen erbringen, die im Einklang mit den Maßnahmen der Regierung der Tschechischen Republik geschlossen waren und somit keinen entsprechenden Gewinn erwirtschaften konnten.
Die Unterstützung besteht in der teilweisen Bezahlung der Miete für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020, wobei als maßgebliche Miete die Mietgesamthöhe (vor Nachlass) aufgrund eines vor dem 13.03.2020 abgeschlossenen und wirksamen Mietvertrags gilt.
2) Summe
Der mit diesem Aufruf verbundene Gesamtbetrag beträgt 5 Milliarden CZK und das Ministerium für Industrie und Handel behält sich das Recht vor, nicht die gesamten finanziellen Mittel zu verteilen.
3) Berechtigter Antragsteller
Berechtigter Antragsteller ist ein Unternehmer (natürliche oder juristische Person), der aufgrund des Gewerbegesetzes (Nr. 455/1991 GBl.) oder auf analoge Weise eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und wo die Betriebsstätte nicht zum Eigentum dieses Unternehmers gehört. Das Programm gilt nicht für Unternehmer, die Betriebsstätten nur vermieten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in der Betriebsstätte – zumindest im Zeitraum vom 13.03. bis 30.06.2020 – der Warenverkauf oder die Leistungserbringung infolge der Sondermaßnahmen der Regierung der Tschechischen Republik untersagt war. Beim Vermieter und dem Mieter darf es sich nicht um Verbundpersonen handeln – d. h., es handelt sich nicht um verwandte Personen, beherrschte oder herrschende Unternehmen oder um Personen, die einvernehmlich handeln. Es darf sich auch nicht um Personen mit wesentlichem Einfluss oder um Personen handeln, die zur Konsolidierungseinheit (zum Konzern) gehören. Des Weiteren dürfen sich die Antragsteller auch nicht in Verzug mit ihren Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber ausgewählten Institutionen oder Projekten der EU befinden.
Der Aufruf gilt auch nicht für Antragsteller, welche eine Unterstützungsleistung seitens der EU bis zur maximalen Höhe in Anspruch genommen haben.
4) Unterstützungsform
Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses auf die maßgebliche Miete gewährt.
5) Unterstützungsvoraussetzungen und -höhe für Betriebsstätten in nicht staatlichen und staatlichen Objekten
Als erste Voraussetzung gilt, dass der Vermieter dem Mieter einen Nachlass von mindestens 30 % entsprechend dem Mietvertrag bzw. entsprechend dem Nachtrag zum Mietvertrag gewähren muss, welcher noch vor Einreichung des Antrags auf Unterstützungsleistung abzuschließen ist. Als weitere Voraussetzung müssen 50 % der maßgeblichen Miete bezahlt worden sein. Bei einem Mietzahlungsaufschub ist Teil eins dieses Satzes erfüllt. Die Höhe der Unterstützung für die maßgebliche Miete beträgt maximal 50 % der maßgeblichen Miete.
Bei Betriebsstätten in staatlichen Objekten wird vom Vermieter kein Nachlass von 30 % gewährt. Der Mieter muss mindestens 80 % der maßgeblichen Miete bezahlen. Die Höhe der Unterstützung beträgt 80 % der maßgeblichen Miete.
6) Sonstige Bedingungen
Die zuschussfähigen Kosten dürfen die Höhe der ursprünglichen Miete vor dem 13.03.2020 nicht überschreiten. Wurde die Miete in einer anderen Währung festgelegt, ist zur Festlegung des CZK-Betrags der per Ausstellungsdatum des Steuerbelegs gültige Kurs der Tschechischen Nationalbank (ČNB) zu verwenden. Der Empfänger der Unterstützungsleistung ist verpflichtet, die komplette Dokumentation über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Erlass des Bescheids zu archivieren sowie im gleichen Zeitraum diese Dokumentation jederzeit bei den zuständigen Kontrollbehörden einzureichen.
Der Leistungsgewährer kann die Bedingungen ändern sowie diese Änderungen auf seinen Webseiten veröffentlichen. Die Gewährung der Unterstützung erfolgt ab Veröffentlichung des Aufrufs bis längstens 31.12.2020. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Unterstützung. Aus diesem Grund können gegen einen Ablehnungsbescheid keine Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Angabe von unwahren Angaben setzt sich der Antragsteller einer möglichen Strafverfolgung aus.
7) Die Antragseinreichungsfrist läuft vom 26.06. bis 30.09.2020
Pflichtanlagen: eidesstattliche Versicherung, Mietzahlungsbestätigungen für Januar und Februar 2020.
8) Art der Antragseinreichung
Der Antrag ist über das sich auf den Webseiten: www.mpo.cz befindliche System einzureichen. Die Antragssteller müssen sich im System registrieren. Nach Abschluss der Registrierung benötigt der Antragsteller ein funktionsfähiges E-Mail-Postfach sowie eine E-Identity (NIA). Die Registrierung von Vermittlern erfolgt indirekt über bereits registrierte Antragsteller.
9) Verfahren bezüglich der Unterstützungsgenwährung
Die Vorgehensweise des Ministeriums für Industrie und Handel erfolgt entsprechend § 14 u. ff. der Budgetregeln und Verfahrensbeteiligter ist nur der Antragsteller.
10) Antragsmängel
Die Antragsteller werden zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, dies gilt jedoch nicht für nicht entfernbare Mängel. Eine Mängelbeseitigung darf nur zweimal erfolgen.
Die Beseitigung eines Mangels hat innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu erfolgen. Wurde der Mangel nicht beseitigt, wird das Verfahren seitens des Ministeriums für Industrie und Handel eingestellt. Während des Verfahrens kann das Ministerium für Industrie und Handel den Antragsteller jederzeit auffordern, den Antrag zu ergänzen und ihm hierfür eine Frist gewähren.
11) Der Rechtsnachfolger des Antragstellers kann nicht für diesem dem Verfahren beitreten.
12) Überprüfung bezüglich der Verwendung der Unterstützungsleistung
Seitens des Ministeriums für Industrie und Handel werden entsprechend dem Überprüfungsgesetz öffentlich-rechtliche Überprüfungen durchgeführt, wobei der Unterstützungsempfänger verpflichtet ist, die betreffenden Unterlagen einzureichen.
Nachfolgend ist (vereinfacht) der Ablauf zur Gewährung der Unterstützung aufgeführt:
- Sie sind Unternehmer, dem aufgrund der Regierungsmaßnahmen die Leistungserbringung in seiner Betriebsstätte untersagt wurde (wenn JA)
- Sie zahlen für diese Betriebsstätte Miete (wenn JA)
- Der Mietvertrag wurde vor dem 13.03.2020 abgeschlossen (wenn JA)
- Ihre Betriebsstätte befindet sich in einem nicht staatlichen Objekt /für staatliche Objekte gelten abweichende Regeln/ (wenn JA)
- Sie haben Anspruch auf einen Zuschuss von 50 % der Miete, müssen aber folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie und der Vermieter sind keine Verbundpersonen und der Vermieter ist keine staatliche Person
- Der Vermieter muss 30 % Nachlass auf die Miete gewähren, mindestens 50 % der ursprünglichen Miethöhe sind zu zahlen.
Bei konkreten Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Das Team von WTS Alfery