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News 12/2020

Programm Antivirus – neues Regime C

Verehrte Leser,

wir möchten Sie gern darüber informieren, dass der Präsident der Tschechischen Republik im Rahmen der gezielten Unterstützung von Unternehmern als weitere Maßnahme zur Kompensation einiger wirtschaftlicher Folgen, die mit der Covid-19- Pandemie zusammenhängen, am 19.06.2020 ein Gesetz unterzeichnet hat, das im Zusammenhang mit den außerordentlichen Maßnahmen bei der Epidemie im Jahre 2020 u.a. den Erlass der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) durch einige Arbeitgeber als Zahlungspflichtige regelt. Das Eintreten der Wirksamkeit des Gesetzes, die zum Tag der Veröffentlichung im Gesetzblatt festgelegt ist, wird in wenigen Tagen erwartet.

Erlass der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungs-politik (Regime C des Programms Antivirus)

Das genannte Gesetz regelt das sog. neue Regime C des Programms Antivirus, das im   vorübergehenden Erlass der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik für Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern besteht.

Das Ziel des Erlasses der Zahlung des Versicherungsbeitrags ist die Unterstützung des Erhalts der Beschäftigung von in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern.

Grundsätze und Bedingungen für die Geltendmachung des Anspruchs

I) Zeitlicher Aspekt

Die Versicherungsbeiträge können für die Monate Juni, Juli und August 2020 erlassen werden. Es werden nur Versicherungsbeiträge erlassen, die der Arbeitgeber als Zahlungs-pflichtiger der Versicherungsbeiträge in Höhe von 24,8 % seiner Bemessungsgrundlage leistet. Die Höhe der für seine Arbeitnehmer abzuführenden Versicherungsbeiträge ändert sich nicht.

II) Form und Art der Geltendmachung des Anspruchs

Der Vorteil dieser Kompensation ist der verminderte administrative Aufwand, indem der Arbeitgeber im Unterschied zur Geltendmachung der Zuschüsse im Rahmen des Programms Antivirus im Regime A und Antivirus im Regime B keinen Antrag stellt. Zur Geltendmachung des Anspruchs teilt der Arbeitgeber nur der Verwaltung der Sozialversicherung in der monatlichen Übersicht (Vordruck „Übersicht über die Höhe des Versicherungsbeitrags“) die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage mit und bezahlt den herabgesetzten Versicherungsbeitrag.

III) Bedingungen

Die Arbeitgeber müssen die Bedingungen für den Anspruch auf den Erlass der Versicherungsbeiträge erfüllen. Die Erfüllung der Bedingungen wird für Den Anspruch auf den Erlass der Versicherungsbeiträge für den Kalendermonat hat der Arbeitgeber, wenn:

  • die Anzahl seiner in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten, die an der Krankenversicherung teilnehmen, am letzten Tag des Kalendermonats nicht 50 überschreitet;
  • die Anzahl seiner in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten, die an der Krankenversicherung teilnehmen, am letzten Tag des Kalendermonats mindestens 90 % der Anzahl dieser Beschäftigten am letzten Tag des Monats März 2020 beträgt;
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten für den Kalendermonat mindestens 90 % der Summe der Bemessungsgrundlagen der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten für den Monat März 2020 beträgt;
  • er die Versicherungsbeiträge, den seine Beschäftigten zu zahlen verpflichtet sind, in der festgelegten Frist und in der in der Übersicht gemäß § 9 des Gesetzes über die Versicherungsbeiträge genannten Höhe abgeführt hat, also die ordnungs- und fristgemäße Abführung des Versicherungsbeitrags für die Arbeitnehmer geleistet hat;
  • er für den Kalendermonat keine den Arbeitgebern aus dem durch die Regierung der Tschechischen Republik beschlossenen Gezielten Programm zur Unterstützung der Beschäftigung gemäß § 120 des Gesetzes über die Beschäftigungspolitik bereitgestellten Mittel für die teilweise Erstattung der Lohnkosten in Anspruch genommen hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in dem Kalendermonat, in dem er den Erlass der Zahlung der Versicherungsbeiträge geltend macht, keine Mittel für die teilweise Erstattung der Lohnkosten aus dem sog. Programm Antivirus, dessen Gültigkeit bis Ende August verlängert worden ist, in Anspruch genommen hat.

Keinen Anspruch auf Erlass der Zahlung der  Versicherungsbeiträge hat dagegen unter anderen ein Arbeitgeber, der zum 1. Tag des Monats Juni 2020 kein gebietsansässiger Steuerpflichtiger (i) der Tschechischen Republik oder (ii) eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist und die Mehrzahl seiner Einkünfte während des letzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraums der Einkommensteuer nicht aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erworben hat.

Unter dem Erlass der Zahlung der Versicherungsbeiträge wird die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage des Arbeitgebers auf die durch dieses Gesetz festgelegte Art und Weise (durch Berechnung) verstanden.

Auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik werden detaillierte Informationen über das Regime C des Programms Antivirus zusammen mit praktischen Beispielen gegeben.

Wir werden die weitere Entwicklung und Neuigkeiten für Sie nach wie vor verfolgen und Sie darüber auch weiterhin gern informieren.

Im Falle von Fragen steht Ihnen das „Antivirus Team“ unserer Kanzlei jederzeit gern zur Verfügung.

Das WTS Alfery Team, Alfery Hrdina Advokáti