Steuerbefreiung der Einkünfte aus Verkäufen von Kryptowerten in der Tschechischen Republik
Die Europäische Verordnung 2023/1114 über Märke für Kryptowerte – MiCA (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist ein entscheidender Durchbruch bei der Regulierung des Kryptowährungsmarktes durch die Europäische Union. Die Verordnung wurde bereits im Jahr 2023 mit dem Ziel verabschiedet, einen geregelten Rahmen für das Erbringen und Anbieten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausgewählten Kryptowerten und den Anlegerschutz in den EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Die Tschechische Republik hat die Verordnung nunmehr in ihr Rechtssystem umgesetzt und in diesem Zusammenhang erstmals in ihrer Geschichte auch eine steuerliche Regulierung der Kryptowerte eingeführt.
Die Besteuerung der Kryptowerte war in der Tschechischen Republik bislang nicht gesondert geregelt. Die Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten wurden stets unabhängig von der Person des Anlegers, der Dauer des Besitzes der Kryptowerte oder der Höhe der Einkünfte aus ihrem Verkauf besteuert.
Die ab 15.02.2025 wirksame Novelle des Einkommensteuergesetzes führt gleich 2 Möglichkeiten für die Befreiung der Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten für natürliche Personen – Nichtunternehmer – ein und stellt Kryptowerte damit mit Wertpapieren gleich. Die Befreiung gilt jedoch nur für nicht zum Unternehmensvermögen gehörende Kryptowerte. Werden die Kryptowerte im Rahmen des Unternehmens genutzt, so unterliegen die Einkünfte aus ihrer Veräußerung auch weiterhin der Regelbesteuerung ohne Befreiungsmöglichkeit.
Kleinanleger werden die Einführung einer Wertschwelle für Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Kryptowerten pro Jahr von 100 Tsd. CZK zu schätzen wissen. Wird der Anleger diese Schwelle nicht überschreiten, sind die Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten einkommensteuerbefreit.
Auch die Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten, die der Anleger länger als 3 Jahre gehalten hat, sind steuerfrei. Die Befreiung gilt für das gesamte Bruttoeinkommen aus dem Verkauf von Kryptowerten bis zu einem Höchstbetrag von 40 Mio. CZK pro Jahr. Wir erlauben uns den Hinweis, dass die Befreiungsgrenze von 40 Mio. CZK nunmehr gemeinsam für Einkommen aus dem Verkauf von Wertpapieren und Kryptowerten gilt.
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass ein Tausch der Kryptowerte (z.B. bei Aktualisierung des Protokolls) den Lauf des Freistellungszeittests nicht unterbricht.
Die Einkünfte aus Verkäufen von Kryptowerten können auf eine solche Form von Kryptowerten erzielt werden, die keine Vorteile des Einkommensteuergesetzes genießen. Wir empfehlen daher, die Art der Werte stets bezüglich der Steuern zu prüfen.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass auf Einkünfte aus vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 14.2.2025 realisierten Verkäufen von Kryptowerten die neuen, vorstehend dargelegten Befreiungen leider keine Anwendung finden können.
Änderung des Besteuerungszeitpunkts für Belegschaftsaktien
Bei der Besteuerung von Belegschaftsaktien in der Tschechischen Republik gab es 2024 mehrere Änderungen.
Einkünfte aus einem Aktienoptionsplan für Arbeitnehmer werden in der Tschechischen Republik seit jeher als Arbeitseinkommen behandelt. Das Gesetz regelt genau, wann dieses Einkommen zu versteuern ist. An die Besteuerung sind auch die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge gekoppelt.
Gerade der Besteuerungszeitpunkt änderte sich ab 2024, bzw. verschob sich in die Zukunft, da die Gesetzgebung den Grundsatz „no tax before cash“ einführte. In den meisten Fällen sollten Steuern auf im Jahr 2024 und danach erhaltene Aktien erst erhoben werden, nachdem der Arbeitnehmer seine Anteile veräußert und über Mittel zur Zahlung der Steuern verfügt. In der Praxis führte dieser Grundsatz jedoch zu erheblichen Problemen bei der Registrierung und insbesondere bei der Auslegung, vor allem bei Arbeitnehmern, die ihren steuerlichen Wohnsitz wechseln.
Zugleich führte ein legislatives Versehen dazu, dass im ersten Halbjahr 2024 der Aufschub der Besteuerung nicht auch im Bereich der Kranken- und Sozialversicherung angewendet wurde. Dies bedeutete, dass die Einkünfte aus dem Aktienplan beim Arbeitnehmer nicht besteuert wurden, aus ihnen aber die Versicherungsbeiträge abzuführen waren. Der Zeitpunkt der Zahlung der Steuer und Versicherungsbeiträge ist erst ab dem 01.07.2024 vereinheitlicht worden.
Die derzeit vom Senat gebilligte Gesetzesnovelle kehrt zur ursprünglichen Besteuerungsregelung zurück, d.h. Steuern und Versicherungsbeiträge sind erneut bereits mit dem Zeitpunkt des Aktienerhalts zu entrichten. Die alten und zugleich neuen Regeln können auch rückwirkend für 2024 und den Teil von 2025 vor Inkrafttreten der Novelle angewendet werden.
Der Grundsatz der aufgeschobenen Besteuerung und Beitragszahlung bleibt im Gesetz auch weiterhin beibehalten, allerdings nur als freiwillige Option für den Arbeitgeber, der seine Steuerverwaltung über die getroffene Wahl zu informieren hat – erstmals spätestens am Ende des zweiten Monats nach Inkrafttreten der Novelle.
Das Inkrafttreten der Novelle war ursprünglich für den 01.01.2025 geplant, wird aber wegen des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens erst im Verlauf des Jahres 2025 eintreten – am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung.
Die Auslegungsunklarheiten, die sich insbesondere auf die Auseinandersetzung des Jahres 2024 und eines Teils des Jahres 2025 beziehen, sollten durch die erwartete methodische Weisung der Generaldirektion für Finanzen beseitigt werden, und zur Frage des Versicherungsbeitrags sollte sich auch die Tschechische Sozialversicherungsanstalt äußern. Die Situation werden wir weiterhin verfolgen.
Für Ihre jeweiligen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Das WTS Alfery-Team