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News 1/2018

Verschärfung der Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung von unmittelbar mit der Ausfuhr oder Einfuhr von Waren verbundenen Dienstleistungen

Die Generalfinanzdirektion hat eine Information zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf steuerbefreite Dienstleistungen veröffentlicht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren gemäß § 69 Mehrwertsteuergesetz stehen. Die Information wurde im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 29. Juni 2017 in der Rechtssache C-288/16 L. Č. veröffentlicht. Der Gerichtshof hat über eine Situation entschieden, in der ein Ausführer von Waren einen Frachtführer mit der Beförderung der Waren in einen Drittstaat beauftragt hat, wobei jedoch der Frachtführer nicht über eine ausreichende Kapazität verfügt hat. Der Frachtführer hat daher die Beförderung in den Drittstaat auf seinen Subunternehmer (Frachtführer) übertragen.

Das tschechische Mehrwertsteuergesetz legt seit langem fest, dass bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren die Erbringung von Beförderungsleistungen sowie von in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Einfuhr von Waren stehenden Dienstleistungen von der Steuer befreit ist, mit Ausnahme der Erbringung einer steuerbefreiten Dienstleistung ohne Anspruch auf Steuerabzug.

Zu den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Einfuhr stehenden Dienstleistungen zählen diejenigen, die durch die Durchführung der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren objektiv verursacht werden und zu deren tatsächlichen Durchführung beitragen. Die Information erwähnt die sog. Bedingung eines Zusammenhangs, die z.B. die Ausladung oder Dienstleistungen eines Zollanmelders repräsentieren können.

Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und der Durchführung der Ausfuhr oder Einfuhr ist jedoch für die Mehrwertsteuerbefreiung nicht ausreichend. Das andere wesentliche Kriterium ist die unmittelbare Erbringung dieser Dienstleistung, und zwar an den Einführer, Ausführer, Absender oder Empfänger der Waren. Es handelt sich hierbei um die sog. Bedingung der Form des Zusammenhangs.

Unter einer in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistung wird eine Dienstleistung verstanden, die durch die Durchführung der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren objektiv verursacht wurde und zu deren tatsächlichen Durchführung beiträgt (Bedingung eines Zusammenhangs), wobei diese Dienstleistung unmittelbar an den Ausführer, Einführer, Absender oder Empfänger erbracht wird (Bedingung der Form des Zusammenhangs). Im gegenständlichen Urteil wurde nämlich dem Subunternehmer die Möglichkeit der Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der mit der Warenausfuhr verbundenen Beförderung nicht eingeräumt, da die Bedingung der Form des Zusammenhangs verletzt wurde.

Der Subunternehmer, der die Beförderung der Waren durchgeführt hat, sollte die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Der Vollständigkeit halber sei aufgeführt, dass eine Steuerbefreiung bei Erbringung einer sich auf die Wareneinfuhr gemäß § 69 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz beziehenden Dienstleistung erhalten bleibt, wenn der Wert dieser Dienstleistung in die Steuerbemessungsgrundlage bei Wareneinfuhr eingeschlossen wird, und zwar ohne die Notwendigkeit eines direkten Zusammenhangs, d.h. einer Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und Einführer oder Empfänger der Waren.

Die verschärfte Auslegung von unmittelbar mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren verbundenen Dienstleistungen wird durch die tschechische Finanzverwaltung ab dem 1. März 2018 angewandt. Es ist daher empfehlenswert, die KundenLieferanten-Beziehungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu prüfen.