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News 21/2020

Steuererentlastungen für den Einzelhandel und den Dienstleistungssektor

Im Anschluss an die Schließung der meisten Geschäfte und Betriebstätten, die die Dienstleistungen erbringen, veröffentlichte das Finanzministerium einige Steuerentlastungen, über die wir Sie gerne kurz informieren möchten.

Wer hat Anspruch auf eine Steuerermäßigung?

Umsatzsteuer

Einigen ausgewählten Umsatzsteuerzahlern werden die für den Veranlagungszeitraum September, Oktober und November 2020 (bei Monatszahlern) bzw. für das dritte Quartal 2020 (bei Quartalzahlern) anfallenden Verzugszinsen erlassen. Die ausstehende Steuerschuld muss jedoch spätestens bis zum Ende 2020 entrichtet werden.

Gleichzeitig sind die Umsatzsteuererklärungen wie auch die Kontrollmeldungen zeitgemäß abzugeben, da die Geldbußen für deren verspätete Abgabe nicht erlassen werden.

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Den weiter unten aufgeführten Steuerzahlern werden die vom 15. Oktober 2020 bis 15. Dezember 2020 anfallenden Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen erlassen.

Kfz-Steuer

Den betroffenen Steuerzahlern werden sämtliche im Jahr 2020 fälligen Vorauszahlungen auf die Kfz-Steuer erlassen.

Wen betreffen die Steuerentlastungen?

Die vorgenannten Steuerentlastungen betreffen die Steuerzahler, deren überwiegende Einnahmen aus dem Einzelhandelsverkauf und Dienstleistungserbringung in den Betriebstätten, die die Regierung seit dem 22. Oktober 2020 verboten hat, stammen.

Wie kann man die Steuerentlastung in Anspruch nehmen?

Den Anspruch auf die vorgenannten Steuerentlastungen kann der Steuerzahler durch Abruf bei seinem Finanzamt, z.B. per E-Mail, beantragen. Das Antragsformular ist auf den Internetseiten der Finanzverwaltung abrufbar.

Zögern Sie bitte nicht, sich mit Unklarheiten oder Rückfragen an uns zu wenden.

WTS Alfery Team