Erster Gesetzesentwurf über Digitalsteuer
Bereits mehrere Jahre wird über die mögliche Einführung einer sog. Digitalsteuer diskutiert. Diese soll internationale Giganten wie z.B. Google, Facebook oder Apple betreffen, die im Inland keinen Firmensitz bzw. Niederlassung haben, und doch durch ihre Dienstleistungen bedeutende Gewinne erzielen.
Im Sommer stellte das Finanzministerium der Fachöffentlichkeit den ersten Gesetzesentwurf über die für ausgewählte digitale Dienstleistungen zu erhebende Steuer vor. Im Rahmen des nun beendeten Stellungnahmeverfahrens wurde eine Reihe von Änderungsvorschlägen hervorgebracht. Die endgültige Version kann also bedeutend anders ausfallen.
An diesem Punkt seien die Grundparameter einer ganz neuen Steuer vorgestellt, die dem Staatshaushalt jährlich zwischen CZK 2,4 und 6,6 Milliarden zuspielen soll.
Wer wird von der Digitalsteuer betroffen sein?
Der Steuer werden Subjekte, die die folgenden zwei Kriterien erfüllen unterliegen:
- Die Gesellschaft gehört zu einer Gruppe mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen und gleichzeitig
- übersteigt die Gesamtsumme für besteuerbare Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik CZK 50 Millionen.
Das Limit von EUR 750 Millionen beträgt den Gesamtumsatz der Gruppe ungeachtet dessen, woraus dieser Gewinn generiert wird. Es muss sich also nicht ausschließlich um digitale Dienstleistungen handeln.
Was wird von der Digitalsteuer betroffen sein?
Die Steuer soll sich auf Einnahmen aus ausgewählten digitalen Dienstleistungen, für welche auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ein Entgelt entrichtet wird, beziehen. Ausgewählte digitale Dienstleistungen sind:
- gezielte Werbekampagnen im Internet,
- Nutzung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle (Webseite oder mobile App) und
- Verkauf von Nutzerdaten.
Wie sehen Steuergrundlage und Steuersatz aus?
Der Steuersatz soll 7 % betragen. Die Steuer soll in Form von monatlichen Anzahlungen in Höhe von einem Zwölftel der im Vorjahr entrichteten Steuer gezahlt werden.
Die Steuergrundlage soll von den Umsätzen für die angeführten digitalen Dienstleistungen, die tschechischen Nutzern zukommen, gebildet werden. Die Zugehörigkeit der Nutzer soll an Hand des Registrierungsorts der IP-Adresse des PCs oder Mobiltelefons festgestellt werden. Für die Versteuerung soll also der Sitz dessen, der die digitalen Dienstleistungen in Anspruch nimmt, nicht entscheidend sein.
Wie soll die Digitalsteuer verwaltet werden?
Der Besteuerungszeitraum soll das jeweilige Kalenderjahr sein. Der erste Besteuerungszeitraum soll das Jahr 2020 sein, wobei nur Dienstleistungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genommen werden, versteuert werden sollen. Das Gesetz soll erwartungsgemäß Mitte 2020 in Kraft treten.
Die Steuererklärung muss bis Ende März des Folgejahres abgegeben werden. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann nicht verlängert werden.
Verwalter der Digitalsteuer soll das Spezialisierte Finanzamt sein, welches derzeit die größten Steuersubjekte betreut.