Vorliegen einer ständigen Betriebsstäte
Liebe Leser,
dieses Mal haben wir für Sie einen kurzen Hinweis auf ein interessantes Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes AktZ 2 Afs 103/2018-46 zum Thema Vorliegen einer Dienstleistungsbetriebsstätte wegen der Tätigkeit eines abhängigen Vertreters vorbereitet.
Das Risiko einer ständigen Betriebsstätte empfinden viele ausländische Unternehmen, die in der Tschechischen Republik tätig sind. Einer der Gründe liegt in der Tätigkeit eines abhängigen Vertreters des ausländischen Unternehmens in der Tschechischen Republik.
Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung zunächst beschlossen, dass einem in Deutschland ansässigen Unternehmen in Tschechien eine ständige Betriebsstätte durch ein Vertragsverhältnis mit einem nicht verbundenen Unternehmen, von dem es verschiedene administrative Dienstleistungen bezogen hat, entstanden ist.
Wäre diese Auffassung durch das Oberste Verwaltungsgericht („OVG“) bestätigt worden, würde diese Tatsache tausende ständige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen begründen, die in Tschechien administrative und weitere Dienstleistungen von tschechischen Firmen in Anspruch nehmen.
Das OVG hat allerdings der Ansicht der Steuerverwaltung und des untergeordneten Bezirksgerichts nicht gefolgt und hat eindeutig erklärt, dass die tschechische Gesellschaft ein unabhängiger (nicht abhängiger) Vertreter des deutschen Unternehmens ist.
In diesem Zusammenhang hat das OVG unter Hinweis auf den Kommentar zum OECD-Modellabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die wichtigsten Kriterien zur Beurteilung genannt, ob ein bestimmter Vertreter abhängig oder unabhängig ist:
- Ein unabhängiger Vertreter unterliegt in der Regel keiner wesentlichen Kontrolle, was die Art der Ausübung der Arbeit angeht.
- Ferner unterliegt ein unabhängiger Vertreter keinen detaillierten Weisungen seitens des Unternehmens hinsichtlich der Art der Ausübung der Tätigkeit.
- Ein Zeichen der Unabhängigkeit ist ebenfalls die Tatsache, dass sich das vertretene Unternehmen auf besondere Fähigkeiten und Kenntnisse des Vertreters (z.B. Sprachkenntnisse) verlässt.
- Ein weiteres Kriterium ist es, ob das Geschäftsrisiko vom Vertreter oder vom Unternehmen selbst getragen wird. Wenn das Entgelt des Vertreters beispielswiese nach den einzelnen Leistungen festgesetzt und regelmäßig in Rechnung gestellt wird, kann von einer Unabhängigkeit die Rede sein.
- Ein weiterer Faktor ist die Zahl der Unternehmen, die der Vertreter vertritt. Eine Unabhängigkeit ist weniger wahrscheinlich, wenn die Tätigkeiten des Vertreters ausschließlich oder fast ausschließlich für ein einziges Unternehmen ausgeübt werden.
Das OVG hat zugleich betont, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertreter abhängig oder unabhängig ist, alle Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen sind.
Wir hoffen, dass Sie unseren kurzen Beitrag interessant finden. Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns. Wir werden Ihnen gerne bei der Beurteilung des Risikos des Vorliegens einer ständigen Betriebsstätte in der Tschechischen Republik – nicht nur wegen der Tätigkeit eines abhängigen Vertreters – behilflich sein.