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News 9/2018

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Der Register der wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen (nachfolgend „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“) ist seit fast einem Jahr in Betrieb. Wie wir Sie bereits im November 2017 in unseren News 17/2017 informiert haben, wurde ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt, in welches juristische Personen, die in einem öffentlichen Register (z.B. im Handelsregister) eingetragen sind, sowie Treuhandfonds ihren wirtschaftlichen Eigentümer  im Sinne des Gesetzes über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus strafbaren Handlungen und die Finanzierung des Terrorismus (sog. Geldwäschegesetz) eintragen lassen müssen.

Die gesetzliche Frist für die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer endet für Handelsgesellschaften bereits am 1. Januar 2019.

Bis zu diesem Tag sollten daher die betroffenen juristischen Personen ihren wirtschaftlichen Eigentümer eintragen lassen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen, die seine Identität bestätigen und die Tatsache beweisen, dass diese Person der wirtschaftliche Eigentümer ist. Die Feststellung, welche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist sowie welche Unterlagen zum Nachweis seiner Identität und Stellung bei der Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorzulegen sind, muss in Übereinstimmung mit dem Geldwäschegesetz erfolgen. Insbesondere bei juristischen Personen mit wirtschaftlichen Eigentümern im Ausland oder mit einer komplizierter Eigentümerstruktur kann eine solche Beurteilung relativ zeitaufwendig sein.

Die eingetragenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sind auch nach deren Eintragung laufend zu aktualisieren. Nach einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers oder Änderungen dessen Daten ist die Eintragung der Änderung unverzüglich nach der Entstehung des maßgeblichen Tatbestands zu beantragen.

Mit der ersten Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der Frist bis Ende 2018 enden also die Pflichten juristischer Personen im Zusammenhang mit deren wirtschaftlichen Eigentümern bei weitem nicht.

Juristische Personen sind gemäß dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Angaben zur Feststellung und Prüfung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers laufend zu aktualisieren, und zwar einschließlich der Angaben über den die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers begründenden Tatbestand bzw. einer anderen Begründung, warum diese Person als der wirtschaftliche Eigentümer erachtet wird. Diese Pflicht zur laufenden Feststellung des eigenen wirtschaftlichen Eigentümers besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer bereits erfolgt ist oder nicht.

Angesichts des Vorstehenden, insbesondere angesichts des bevorstehenden Ablaufs der gesetzlichen Frist für die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist es empfehlenswert, dass Handelsgesellschaften, welche diese Registrierungspflicht betrifft und welche sie bislang nicht erfüllt haben, die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglichst bald veranlassen.

Wir sind bereit, Ihnen im Zusammenhang mit dem Eintragungsprozess sowie den hiermit verbundenen notwendigen Schritten nähere Informationen und Beratung zu gewähren.