Blog

News 7/2023

Konsolidierungspaket verabschiedet

Das lange diskutierte Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Sanierung der öffentlichen Finanzen hat den Gesetzgebungsprozess durchlaufen und die beabsichtigten Änderungen werden ab Anfang 2024 in Kraft treten.

Funktionale Währung

Die Unternehmen dürfen nun in ihrer Rechnungslegung die Währung ihres primären wirtschaftlichen Umfelds verwenden und ihre Bücher in einer sog. funktionalen Währung führen, die der Euro, der US-Dollar oder das britische Pfund sein kann. Das heißt, dass, wenn die meisten Geschäftsvorfälle eines Unternehmens in einer Fremdwährung verbucht werden, diese Fremdwährung bei Erfüllung gewisser Bedingungen als Rechnungswährung verwendet werden kann.

Körperschaftsteuer

  • Erhöhung des Satzes von derzeitigen 19% auf 21%.
  • Verlängerung der Sonderabschreibung für emissionsfreie PKW, die zwischen 2024 und 2028 angeschafft werden.
  • Wahlmöglichkeit der Besteuerung von nicht realisierten Wechselkursdifferenzen, wobei diese wie bisher auf Jahresbasis oder erst zum Zeitpunkt der Umsetzung besteuert werden.
  • Begrenzung des Umfangs der meldungspflichtigen Einkünfte, die ins Ausland fließen.
  • Begrenzung der Steuerbefreiungen:
    • Es wird eine Grenze für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Anschaffung von Firmenwagen der Kategorie M1 in Höhe von CZK 2 Mio. vom Preis des Firmenwagens eingeführt. Diese Grenze wird ebenfalls die Erhöhung des Einstiegspreises bei der technischen Aufwertung begrenzen.
    • Abschaffung der Absetzbarkeit von stillem Wein als Werbeartikel bis zu CZK 500.
  • Große multinationale Firmengruppen müssen nun für die Veranlagungszeiträume, die am 22. Juni 2024 beginnen, einen Körperschaftsteuerbericht veröffentlichen. Ausgewählte Firmengruppen müssen außerdem für die am 1. Januar 2024 beginnenden Veranlagungszeiträume einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.

    Einkommensteuer

    • Der progressive Steuersatz von 23% findet Anwendung für Einkommen, die bereits das 36-fache des Durchschnittslohns übersteigen, statt wie bisher das 48-fache des Durchschnittslohns.
    • Änderung der Steuernachzahlung von Firmenwagen für Privatzwecke: bei Autos mit Verbrennungsmotor bleibt es bei 1% des Preises, aber bei schadstoffarmen Autos (Hybriden) sind es nur 0,5% und bei emissionsfreien Autos (Elektroautos) nur 0,25%.
    • Festlegung einer allgemeinen Grenze von CZK 50.000 pro Jahr für die Steuerbefreiung bestimmter anderer Einkünfte derselben Art.
    • Abschaffung von Steuerbefreiungen:
      • Studentenfreibetrag.
      • Steuerbefreiung für Kinderbetreuung (sog. Kindergartengeld).
      • Abzug von Ausgaben für Gewerkschaftsbeiträge und Prüfungen, die die Weiterbildung nachweisen.
      • Steuerbefreiung für die Verpflegung in Form von Sachleistungen (Essensgutscheine, Firmenkantinen) oberhalb einer bestimmten Grenze.
    • Einschränkung der Steuerbefreiungen:
      • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die aus dem Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse aus dem Sozialfonds, aus dem Gewinn nach Steuern oder zu Lasten der nicht abziehbaren Aufwendungen (z.B. Kultur, Erholung, medizinische Dienstleistungen, Bildungs- und Sporteinrichtungen) gewährt werden, werden auf Seiten des Arbeitnehmers bis zur Hälfte des Durchschnittslohns für den Steuerzeitraum steuerfrei gestellt, d.h. derzeit ca. CZK 21 Tsd.
        Für den Arbeitgeber sind diese Zuwendungen bis zur festgelegten Grenze nicht abziehbare Aufwendungen, über die festgelegte Grenze hinaus können sie absetzbar sein.
      • Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Anteilen an einem Unternehmen, wenn die Zeitspanne des Besitzes von 3 bzw. 5 Jahren eingehalten ist, nur bis zu einem Betrag von CZK 40.000.000 pro Jahr und Steuerzahler. Diese Änderung wird erst im Jahr 2025 in Kraft treten.
      • Die Ehegattenermäßigung kann nur für die Ehefrau/den Ehemann bei der Betreuung von Kindern bis zum Alter von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.
      • Einschränkungen der Steuerbefreiung von Einkünften aus Tombolas und Glücksspielen.

      Sozialversicherung

      • Erhöhung der Abgabenlast für Selbstständige durch Festsetzung der Bemessungsgrundlage auf 55% der Steuerbemessungsgrundlage gegenüber den derzeitigen 50% des zu versteuernden Einkommens.
      • Einführung der schrittweisen Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsprämien für Selbständige um 5 % pro Jahr: von derzeit 25 % des Durchschnittslohns auf 30 % für 2024, 35 % für 2025 und schließlich 40 % für 2026.
      • Wiedereinführung der Krankenversicherung für Arbeitnehmer zu 0,6 % der Bemessungsgrundlage. Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer steigen somit von 6,5 % auf 7,1% der Bemessungsgrundlage.
      • Änderung der Bedingungen für die Teilnahme am Versicherungssystem für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung arbeiten (tschechisch: Vereinbarung über die Arbeitsleistung, sog. „DPP“)

      Umsatzsteuer

      • Vereinheitlichung des ersten und zweiten ermäßigten Umsatzsteuersatzes (15 % und 10 %) zu einem ermäßigten Satz von 12 %. Die meisten Waren und Dienstleistungen, die derzeit einem der ermäßigten Sätze unterliegen, werden dem 12-prozentigen Satz unterworfen. Einige Gegenstände werden jedoch neu klassifiziert.
      • Der ermäßigte Steuersatz von 12 % wird insbesondere auf folgende Waren und Dienstleistungen angewandt:
        • Lebensmittel
        • Wasser- und Abwassergebühr, Wasserversorgung
        • Zeitungen und Zeitschriften
        • Medizinische Einwegartikel
        • unregelmäßiger Personennahverkehr zu Lande und zu Wasser
        • ausgewählte Bauarbeiten
        • In den grundlegenden Satz von 21 % werden insbesondere umklassifiziert:
          • alkoholische und alkoholfreie Getränke, ausgenommen Trinkwasser aus der Wasserleitung und ausgewählte Milchgetränke.
          • Friseurleistungen
          • Reparaturen von Schuhen, Kleidung und Fahrrädern
          • Reinigungsarbeiten in Haushalten
          • Lieferungen von Schnittblumen
        • Für Fahrzeuge der Klasse M1 wird das Recht auf Vorsteuerabzug auf CZK 420.000 begrenzt (der Grenzbetrag schließt technische Aufwertung ein).
        • Für Bücher (gedruckte, elektronische und ebenfalls Hörbücher) wird ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt.

        Grundsteuer

        • Erhöhung der Steuersätze bis zum Doppelten.
        • Änderungen der von der Gemeinde festzulegenden Koeffizienten.
        • Aufnahme eines Indexierungsmechanismus, der es ermöglicht, die Steuer entsprechend der Inflation gegenüber dem Jahr 2023 zu erhöhen.
        • Aufhebung der Beschränkung für die Entstehung von befestigten Flächen für die unternehmerische Tätigkeit, die bisher nur auf bestimmten Grundstücksarten angelegt werden konnten.

        Sollten Sie von den oben genannten Änderungen betroffen sind, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Kontakt zu setzen.

        Ihr WTS Alfery-Team