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News 7/2022

Steuerpaket 2023

Am Freitag, den 2. Dezember 2022, wurde in der Gesetzessammlung das sog. Steuerpaket 2023 veröffentlicht, das das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz wie auch weitere zusammenhängende Gesetze ändert.

Über die Einführung der Übergewinnsteuer (sog. „Windfall Tax“) haben wir Sie bereits in unseren NEWS 6/2022 informiert. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über weitere wichtige Änderungen.

Außerplanmäßige Abschreibungen auch für 2022 und 2023 erworbene Vermögenswerte

Die außerplanmäßige Abschreibung ist eine spezielle Kategorie der steuerlichen Abschreibungen, die nicht jährlich, sondern auf Monate genau ermittelt wird. Sie wird über 12 Monate für Anlagen der Abschreibungsgruppe 1 ggf. über 24 Monate für Anlagen der Abschreibungsgruppe 2 angewendet. Die außerplanmäßige Abschreibung kann nicht unterbrochen werden und ihre Anwendung erfolgt freiwillig.

Die bisherige Regelung ermöglichte es, lediglich Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, außerplanmäßig abzuschreiben. Dank dem Änderungsgesetz kann die außerplanmäßige Abschreibung ebenfalls auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in den Jahren 2022 und 2023 angeschafft wurden.

Änderung der Schwellenwerte für die obligatorische Abgabe der Einkommensteuererklärung

Das Änderungsgesetz erhöht ab 2023 die Schwellenwerte der Einnahmen, die für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung maßgeblich sind. Die Steuerpflichtigen müssen in folgenden Fällen keine Steuererklärung abgeben:

  • Angestellte mit sonstigen Einnahmen bis zu CZK 20.000 (die derzeitige Grenze von CZK 6.000 gilt nach wie vor für die Steuererklärung für 2022),
  • Personen mit einem Gesamteinkommen von höchstens CZK 50.000 (bis 2022 galt die Grenze von CZK 15.000).

Änderungen der Pauschalregelung für natürliche Personen

Die Pauschalsteuer wurde zum ersten Mal für den Veranlagungszeitraum 2021 eingeführt und aufgrund der strengen Voraussetzungen für ihre Anwendung haben sich nur sehr wenige Einkommenssteuerpflichtige dafür entschieden. Die Gesetzesänderung in diesem Bereich sollte daher zu einer breiteren Nutzung der Pauschalsteuerregelung und einer Gesamtvereinfachung der Verwaltungspflichten für Kleinunternehmer führen. Sie ist nämlich auch mit einer Anhebung der Grenze für die obligatorische Erfassung als Umsatzsteuerpflichtiger von CZK 1 Mio. auf CZK 2 Mio. verbunden.

Die Pauschalsteuer ermöglicht es Selbständigen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind und keine anderen nennenswerten Einnahmen haben, zu vermeiden, dass sie jährliche Einkommensteuererklärungen und Meldungen für die Sozialversicherung und die Krankenkasse abgeben sowie Beiträge auf drei verschiedene Konten zahlen müssen.

Ab 2023 wird nun anstelle eines pauschalen Steuerbetrags eine dreistufige Besteuerung eingeführt, bei der die Höhe der Pauschalsteuer nach dem erzielten Umsatz eingestuft ist. Für die meisten Steuerpflichtigen wird demnach folgende Regelung gelten:

  • Umsatz bis zu CZK 1 Mio. ꟷ Pauschalsteuer von CZK 6 Tsd. monatlich.
  • Umsatz zwischen CZK 1 Mio. und CZK 1,5 Mio. ꟷ Pauschalsteuer von CZK 16 Tsd. monatlich.
  • Umsatz zwischen CZK 1,5 Mio. und CZK 2 Mio. ꟷ Pauschalsteuer von CZK 26 Tsd. monatlich.

Für das Jahr 2023 ist es möglich, bis zum 10. Januar 2023 der Pauschalregelung beizutreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. darf die jeweilige Person zum 1. Januar 2023 nicht umsatzsteuerpflichtig sein).

Änderungen im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung

Ab Januar 2023 ändern sich die Dauer und die Festlegung des Beginns der Frist für die Reaktion auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der Angaben in der Kontrollmeldung. Nun wird man innerhalb von 17 Kalendertagen nach Eingang der Aufforderung im elektronischen Briefkasten (Data-Box), anstelle von 5 Werktagen nach der Mitteilung der Aufforderung reagieren müssen.

Bei einigen Unternehmern (natürliche Personen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter, der eine natürliche Person ist, sowie Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalweise abgeben) werden einige Bußgelder für Verstöße gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe von Kontrollmeldungen um die Hälfte herabgesetzt.

Für alle Umsatzsteuerzahler wird die erste Geldbuße in einem Kalenderjahr für die Einreichung der Kontrollmeldung innerhalb der Ersatzfrist nun nicht mehr erhoben.

Sollten Sie von den oben genannten Änderungen betroffen sein, zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden.

Ihr WTS Alfery-Team