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News 7/2020

Programm Antivirus – Beiträge für die Arbeitgeber

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Regierung verabschiedete am 31.03.2020 die Änderungen des sog. Gezielten Programms  der Beschäftigungsunterstützung „Antivirus“ (nachfolgend das „Programm Antivirus“), das  in der gegenwärtig ungünstigen Situation infolge der Coronavirus Epidemie für die Erhaltung der Arbeitsplätze sorgen soll. Im Rahmen dieses Programms soll der Staat Beiträge an die Arbeitgeber gewähren, um ihnen den ausgezahlten Lohnersatz zu erstatten. In den vorliegenden News möchten wir Sie mit der Gestaltung des Programms Antivirus, wie dieses für den Zeitraum März und April 2020 von der Regierung genehmigt wurde, kurz bekanntmachen.

Neue Beitragsmodi

Die Beiträge werden an Arbeitgeber gewährt, deren Tätigkeit infolge der Seuchenausbreitung bedroht (eingestellt) wurde, um ihnen teilweise die Gehälter/Löhne zu ersetzen, die ihren Arbeitnehmern infolge einiger Arbeitsverhinderungen zustehen. Darunter versteht man die Verhinderungen infolge der Ausbreitung der Seuche und der Regierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der zuständigen Ministerien. Als Arbeitsverhinderung gilt eine Lage, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ausüben kann.

Als entscheidendes Kriterium wird somit gelten, welche Arbeitsverhinderung bei den jeweiligen Arbeitnehmern eingetreten ist, was die Arbeitgeber genau definieren und nachweisen müssen.

Die neu verabschiedete Form des Programms Antivirus brachte eine Vereinfachung der Beitragsmodi auf folgende zwei Modi mit sich:

Modus A – Arten der Arbeitsverhinderungen:

  • Im Falle einer angeordneten Quarantäne gebührt dem Arbeitnehmer gemäß § 192 Arbeitsgesetzbuch (nachfolgend das „AGB-CZ“) ein Lohnersatz i.H.v. 60 % seines durchschnittlichen reduzierten Verdienstes.
  • Im Falle der Schließung bzw. Einschränkung des Betriebs des Arbeitgebers infolge einer Regierungsanordnung soll den Arbeitnehmern laut Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales 100 % ihres durchschnittlichen Verdienstes ausgezahlt werden.

In beiden vorgenannten Fällen wird den Arbeitgebern ein Beitrag i.H.v. 80 % vom ausgezahlten Lohnersatz einschließlich der Abgaben gewährt, höchstens jedoch CZK 39.000 pro Arbeitnehmer monatlich.

Modus B – Arten der Verhinderungen:

  • Arbeitsverhinderungen auf Seiten des Arbeitgebers aufgrund der Quarantäneanordnung oder Pflege für ein Kind bei einem bedeutsamen Anteil der Arbeitnehmer (30 % und mehr) – den Arbeitnehmern wird gemäß § 208 AGB-CZ ein Lohneersatz von 100% ihres Durchschnittsverdienstes ausgezahlt.
  • Einschränkungen der Input-Rohstoffe (Rohstoffe, Produkte, Dienstleistungen) die für die Tätigkeit eines Arbeitgebers unentbehrlich sind, wobei der Arbeitnehmer gemäß § 207 Buchst. a) AGB-CZ einen Lohnersatz von mindestens 80 % seines Durchschnittsverdienstes erhält.
  • Einschränkungen in der Nachfrage nach Dienstleistungen, Produktion oder anderen Produkten des Unternehmens, bei denen den Arbeitnehmern gemäß § 209 AGB-CZ ein Lohnersatz von mindestens 60 % ihres Durchschnittsverdienstes zusteht.

 

Den Arbeitgebern wird ein Beitrag i.H.v. 60 % des ausgezahlten Lohnersatzes einschließlich der Versicherungsbeiträge, höchstens jedoch CZK 29.000 für einen Arbeitnehmer monatlich ausgezahlt.

Voraussetzungen

Es wurden einige weitere grundlegende Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge neu definiert:

  • Der Arbeitgeber muss strikt das Arbeitsgesetzbuch einhalten.
  • Der Arbeitnehmer darf sich nicht in der Kündigungsfrist befinden und darf nicht gekündigt werden.
  • Das Programm Antivirus bezieht sich auf die Arbeitgeber im Unternehmerbereich (private Arbeitgeber), die Arbeitgeber müssen im Arbeitsverhältnis sein (d.h. keine geringfügige Beschäftigung) und müssen an der Kranken- und Rentenversicherung teilnehmen (dieser Punkt schließt u.E. die Anwendung der Beiträge als Ersatz der Vergütung für die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen aus – z. B. für die Geschäftsführung).
  • Der Arbeitgeber muss den Lohn  auszahlen und die Versicherungsbeiträge abführen.

Wo und wann wird man den Antrag stellen können?

Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik wird die Anträge entgegennehmen und ebenfalls die Beiträge auszahlen.

Die Höhe der Beiträge wie auch der Zeitraum deren Gewährung werden vom Grund der Arbeitsverhinderung bei jedem einzelnen Arbeitnehmer abhängen. Deswegen wird es notwendig sein, diese Arbeitsverhinderung genau zu spezifizieren und nachzuweisen.

Die Anträge sollen ab Montag, dem 6. April empfangen werden.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales nimmt an, dass zwischen der Antragstellung und der Beitragsauszahlung eine Verzögerung von einigen wenigen Tagen liegen wird.

Die Anträge müssen ausschließlich elektronisch zugestellt werden. Gemeinsam mit der Eröffnung des Programms Antivirus sollte ebenfalls eine Webanwendung für den Empfang der Anträge zur Verfügung gestellt werden.

Weitere (ausführlichere) Informationen

Ausführliche Informationen (Methodik) des Programms Antivirus wurden zum heutigen Tag (01.04.2020) noch nicht im vollen Umfang veröffentlicht.

Entsprechend der Dynamik, mit der sich in den letzten Tagen die Vorschläge des Ministeriums für Arbeit und Soziales und der Regierung entwickelt haben, können wir auch jetzt nicht die Änderungen der oben genannten Informationen vollständig ausschließen.

Es ist also unbedingt notwendig, die weitere Entwicklung zu verfolgen, was wir für Sie natürlich weiterhin tun werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Formulierung eines Antrags oder anderer Einreichungen.

Gleichzeitig zögern Sie nicht, sich mit Unklarheiten oder Fragen an uns zu wenden. Wir glauben daran, dass es Ihnen mit uns gemeinsam gelingt, die gegenwärtige ungünstige Situation zu überwinden.

WTS Alfery Team