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News 6/2023

PRÄVENTIVE RESTRUKTURIERUNG

Rechtliche Neuregelung

Am 23. 9. 2023 trat das neue Gesetz Nr. 284/2023 GBl-CZ über die präventive Restrukturierung (nachfolgend das „Gesetz) in Kraft, das die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) umsetzt. Die Einleitungsbestimmung dieser Richtlinie lautet wie folgt: „Die Restrukturierung soll Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzuführen, indem sie die Zusammensetzung, die Bedingungen oder die Struktur ihrer Vermögenswerte und ihrer Verbindlichkeiten oder anderer Teile ihrer Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Unternehmensteilen ändern oder wenn im nationalen Recht vorgesehen, des Unternehmens als Ganzem, sowie durch operative Maßnahmen (…)  Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es Schuldnern vor allem ermöglichen, sich frühzeitig wirksam und im Hinblick auf die Vermeidung ihrer Insolvenz zu restrukturieren, um so die unnötige Liquidation bestandsfähiger Unternehmen zu begrenzen.“ Im Gegensatz zur Reorganisierung im Insolvenzverfahren, die nur für größere Unternehmen zulässig ist, ermöglicht die präventive Restrukturierung mehr Subjekten finanzielle Schwierigkeiten zu beheben, wobei diese gewissermaßen der im Insolvenzverfahren verlaufenden Reorganisierung ähnelt.

Voraussetzungen für eine präventive Restrukturierung

Nur Handelskörperschaften (d.h. Handelsgesellschaften und Genossenschaften) können von der präventiven Restrukturierung Gebrauch machen.

Das Gesetz sieht drei positive Qualifikationsvoraussetzungen für einen Unternehmer (eine Gesellschaft) vor, der eine präventive Restrukturierung anstrebt. Der Unternehmer muss erstens im guten Glauben davon überzeugt sein, dass sein Restrukturierungsplan die Insolvenz abwenden und sein Unternehmen retten wird. Zweitens muss das Unternehmen mit realen finanziellen Schwierigkeiten kämpfen, die sich negativ auf den Betrieb des Unternehmens auswirken und die das Potenzial haben, durch bloßen Zeitablauf die Intensität einer Insolvenz zu erreichen. Drittens: Der Unternehmer darf nicht infolge der Zahlungsunfähigkeit insolvent sein.

Allgemeine Charakteristik der präventiven Restrukturierung

Die präventive Restrukturierung ist ein freiwilliger Prozess, der sich auf einen Restrukturierungsplan stützt (dessen Anhang ein Sanierungsplan ist). Dieser Plan umfasst eine wirtschaftliche Restrukturierungsstrategie, kostensparende Maßnahmen und Lösungsvorschläge, die der Unternehmer mit den wichtigsten Gläubigern abstimmt.

Der Unternehmer selbst wählt dabei die Gläubiger (ggf. andere im Gesetz aufgeführte Personen) aus, die er für seine erfolgreiche präventive Restrukturierung braucht. Um eine erfolgreiche Restrukturierung zu erzielen, muss sich der Unternehmer daher nicht mit allen Gläubigern einigen, sondern nur mit den wichtigsten (vor allem mit Finanzinstitutionen und den wichtigsten Geschäftspartnern). In den Abstimmungsprozess muss der Unterhemer also keine Kleingläubiger und Geschäftspartner einbeziehen. Der Unternehmer wendet sich mit einem Angebot zur Aufnahme der Verhandlungen nur an bestimmte Rechtsträger und gibt gleichzeitig an, welche ihrer Rechte Gegenstand der Verhandlungen sein werden.

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren zeichnet sich die präventive Restrukturierung dadurch aus, dass sie prozessrechtlich wesentlich einfacher verläuft, zumal sie zum größten Teil auf der Ebene privatrechtlicher Verhandlungen außerhalb eines formellen Gerichtsverfahrens stattfindet. Die prozessrechtliche Informalität zeichnet sich insbesondere in der Anfangsphase dadurch aus, dass der Prozess außerhalb des üblichen Gerichtsverfahrens abläuft.

Anders als im Insolvenzverfahren, dessen Verlauf vollständig und ausführlich in einem öffentlichen Insolvenzregister unter Beteiligung aller Gläubiger festgehalten wird, ermöglicht die präventive Restrukturierung dem Unternehmer das ganze Verfahren nur mit ausgewählten Gläubigern abzuwickeln und so sensible Informationen über sein Unternehmen zu schützen. So werden beispielsweise der Sanierungs- und Restrukturierungsplan im Hinblick auf die äußerst sensiblen Inhalte und Details über den Unternehmer und seinen Geschäftsbetrieb nicht im Register veröffentlicht. Der Unternehmer selbst bestimmt das Maß an Publizität des Verfahrens, das gering bleiben kann, auch wenn ein größtmöglicher Konsens mit den Gläubigern erreicht wird, und wenn der Unternehmer selbst keine Eingriffe des Sanierungsgerichts beantragen wird. Die begrenzte Publizität des Restrukturierungsverfahrens wird durch das neu eingerichtete Restrukturierungsregister gewährleistet, das nach ähnlichen Grundsätzen wie das derzeitige Insolvenzregister funktionieren wird. Das Gesetz führt auch ein System der Restrukturierungsjustiz ein, das wiederum dem bereits funktionierendem System der Insolvenzjustiz ähnelt. Eine weitere Parallele zum Insolvenzverfahren ist die Einsetzung eines Sanierungsverwalters, der jedoch vom Gericht nur in einigen festgelegten Fällen bestellt wird (z.B. auf Antrag des Unternehmers oder der Mehrheit der betroffenen Parteien usw.).

Die präventive Restrukturierung ist somit, anders als die Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, weniger formalisiert. Während der Restrukturierung behält der Unternehmer auch das Recht, über sein Vermögen zu verfügen; die Leitung des Unternehmens steht nach wie vor der bisherigen Geschäftsführung zu und geht nicht auf den Restrukturierungsverwalter über.

Ablauf der präventiven Restrukturierung

Die präventive Restrukturierung wird vom Unternehmer eingeleitet, und zwar durch eine schriftliche Aufforderung an ausgewählte Gläubiger (betroffene Parteien), in der er sie zur Aufnahme von Verhandlungen über den Inhalt des Restrukturierungsplans auffordert. Die Eröffnung der präventiven Restrukturierung teilt der Unternehmer zugleich dem Restrukturierungsgericht mit.

Der Restrukturierungsantrag in Form eines Restrukturierungsplans wird vom Unternehmer (Unternehmen) mit den wichtigen Gläubigern und interessierten Rechtsträgern erörtert (Verhandlungsphase). Anschließend wird der Restrukturierungsplan einer Zustimmungsprüfung durch die Gläubiger (Abstimmungsphase) und in bestimmten Situationen (aber nicht notwendigerweise) auch einer Zustimmungsprüfung durch das Restrukturierungsgericht (Genehmigungsphase) unterzogen. Das Gesetz ermöglicht es, den Restrukturierungsplan auch bei teilweiser Uneinigkeit der betroffenen Parteien (eine Mehrheit von 75 % ist für die Abstimmung ausreichend) zu genehmigen. Im Laufe der präventiven Restrukturierung stehen auch Gläubigerschutzinstrumente (kollektives und individuelles Moratorium) zur Verfügung, die die Störung der Restrukturierung durch destruktive Eingriffe von Gläubigern, die den Prozess nicht unterstützen, verhindern.

Restrukturierungs- und Sanierungsplan

Der Restrukturierungsplan (unterteilt in einen darlegenden und einen gestaltenden Teil) ist die grundlegende Unterlage der gesamten präventiven Restrukturierung. Der Plan beschreibt und bewertet die Geschäfts- und Betriebsergebnisse, analysiert die Ursachen der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und unterbreitet einen Lösungsvorschlag, d.h. er legt insbesondere Änderungen in den Rechten und Pflichten der Beteiligten fest, insbesondere Eingriffe in die Vermögensrechte der Gläubiger (z.B. Stundung der Fälligkeit von Schulden, Schuldenerlass), Änderungen in der Vermögensstrukturdes Unternehmers (Verkauf überschüssiger Vermögenswerte), Änderungen in der Kapitalstruktur des Unternehmers, Gewinnung neuer Finanzmittel (Stammeinlagen bestehender Gesellschafter, Eintritt eines Investors) oder Änderungen der Betriebsvoraussetzungen (Sparmaßnahmen).

Im Restrukturierungsplan teilt der Unternehmer die Planbetroffenen je nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung in Abstimmungs-Gruppen ein. Der Zweck der Einteilung der betroffenen Gläubiger in Gruppen besteht darin, den Restrukturierungsplan zu genehmigen (darüber abzustimmen). Der Restrukturierungsplan ist angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit der Planbetroffenen in allen Abstimmungsgruppen für seine Annahme stimmt. Alternativ kann die Abstimmung durch eine notariell beurkundete Vereinbarung ersetzt werden.

Der Sanierungsplan stellt dann eine Unterlage dar, die zumindest in wesentlichen Zügen die Restrukturierungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit des Betriebs, einen Geschäftsplan für den Zeitraum, in dem die präventive Restrukturierung stattfindet, sowie eine Darlegung und Begründung der Fähigkeit, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb wie auch die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen zumindest bis zum angenommenen Inkrafttreten des Restrukturierungsplans zu gewährleisten, enthält.

Der Zweck des Sanierungsplans besteht also darin, den Umfang der Restrukturierungsmaßnahmen festzulegen und den Planbetroffenen ausreichende Informationen über das Funktionieren des Unternehmers (des Unternehmens) und die Aussichten für seine Rettung zu liefern. Es ist daher grundsätzlich unmöglich, eine präventive Restrukturierung einzuleiten oder fortzusetzen, ohne dass der Unternehmer selbst den beteiligten Parteien aktiv seine Vision und Strategie vorstellt, gestützt auf detaillierte Informationen über seine Situation.

Methodische Anweisungen

Die Rechtsregelung der präventiven Restrukturierung ist recht umfangreich und komplex (ein Gesetz mit 121 Paragraphen). Wahrscheinlich ist dies auch der Grund, warum das Gesetz eine Befugnis enthält, nach der das Justizministerium eine Liste mit praktischen Informationen und Anweisungen für die Erstellung eines Sanierungs- und Restrukturierungsplans, der auf die Bedürfnisse von Mikro-, kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnitten ist, zur Verfügung stellt, sodass ein Fernzugriff möglich ist.

 

Für Fragen, gewünschte Revisionen und Anpassungen der arbeitsrechtlichen Dokumente oder die Gestaltung der entsprechenden Prozesse stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Team der WTS Alfery, Alfery Hrdina Advokáti