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News 6/2022

Übergewinnsteuer

Die Übergewinnsteuer, d.h. die Besteuerung von überproportionalen Gewinen, wird in das tschechische Steuersystem als Unterkategorie der Körperschaftssteuer eingeführt. Im Wesentlichen soll es sich um eine zusätzliche Steuer für Unternehmen handeln, die aufgrund steigender Energiepreise und höherer Zinssätze unerwartet profitieren. Zwischen 2023 und 2025 wird sich daher diese neue Steuer auf überproportionale Gewinne von Banken und Unternehmen aus dem Energie- und Fossilbrennstoffsektor erstrecken.

Wer wird der Steuer unterliegen

Der Steuerpflichtige, der der Übergewinnsteuer unterliegen wird, ist ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen fällt:

  1. die erste Gruppe stellen Steuerpflichtige dar, die Banken sind. Die Banken unterliegen der Steuer für einen bestimmten Besteuerungszeitraum, in dem sie einen Nettozinsertrag von mindestens 50 Millionen CZK erzielen und zugleich im Jahr 2021 die gleichen Erträge von mindestens 6 Milliarden CZK erzielt haben.
  2. die nächste Gruppe sind Steuerpflichtige, die keine Banken sind. Diese Steuerpflichtigen sind für den Besteuerungszeitraum steuerpflichtig, in dem der jährliche Gesamtnettoumsatz aus folgenden Tätigkeiten mindestens 50 Millionen CZK erreicht und sie im Jahr 2021 aus diesen Aktivitäten einen Umsatz von mindestens 2 Milliarden CZK erzielt haben.Den erwähnten Umsatz von 2 Milliarden CZK kann das Unternehmen einzeln oder als Gruppe erzielen (die Einnahmen aller Mitglieder der Gruppe werden addiert). Wird der Umsatz überschritten, sind alle Mitglieder der Gruppe, die ebenfalls das Umsatz-Kriterium von 50 Millionen CZK für den jeweiligen Besteuerungszeitraum erfüllen, steuerpflichtig.

    Tätigkeiten, die im Umsatz berücksichtigt werden:

    • Abbau von Steinkohle, Erdöl- und Erdgasförderung;
    • Herstellung von Kokerei -und raffinierten Erdölprodukten;
    • Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom (mit bestimmten Ausnahmen) und Gas;
    • Großhandel mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und ähnlichen Produkten;
    • Pipeline-Beförderung durch Erdöl- und Erdgaspipelines;
  3. Die letzte Kategorie sind Steuerpflichtige, die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum, in dem der jährliche Gesamtnettoumsatz aus folgenden Tätigkeiten mindestens 50 Millionen CZK beträgt und die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten gleichzeitig zumindest 25% ihres Umsatzes ausmachten.Tätigkeiten, die im Umsatz berücksichtigt werden:
    • Abbau und Aufbereitung von Steinkohle, Erdöl- und Erdgasförderung;
    • Herstellung von Kokerei -und raffinierten Erdölprodukten.

Steuerberechnung

Die Bemessungsgrundlage der Übergewinnsteuer geht von dem Betrag aus, um den die Steuerbemessungsgrundlage (berechnet für die Zwecke der Körperschaftsteuer) für den jeweiligen Besteuerungszeitraum die um 20 % ihres Wertes erhöhte Vergleichsbemessungsgrundlage übersteigt. DieVergleichsbemessungsgrundlage ist das arithmetische Mittel der Steuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2018 bis 2021. Auf eine derart ermittelte Steuerbemessungsgrundlage wird ein Steuersatz von 60 % angewendet.

Ein anschauliches Beispiel für die Berechnung der Übergewinnsteuer:

Ein Unternehmen, dessen Besteuerungszeitraum ein Kalenderjahr ist, unterliegt im Jahr 2023 der Übergewinnsteuer, und erreichte eine Steuerbemessungsgrundlage von CZK 250 Mio. Die durchschnittliche Steuerbemessungsgrundlage für die Jahre 2018-2021 beträgt CZK 200 Mio. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Übergewinnsteuer wird daher CZK 10 Mio. betragen [250 – (200 * 1,2) = 10]. Auf die Bemessungsgrundlage von CZK 10 Mio. wird der Satz von 60% angewendet.

Steuererhebung

Die Übergewinnsteuer wird während des Besteuerungszeitraums ähnlich wie die Körperschaftsteuer durch die Leistung von Vorauszahlungen entrichtet, die auf der Grundlage der zuletzt bekannten Steuer berechnet werden.

Die Höhe der im Jahr 2023 zu leistenden Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der fiktiven Steuer von unerwarteten Gewinnen berechnet. Diese fiktive Steuer wird anhand der Angaben ermittelt, die das Unternehmen in einer Mitteilung über die fiktive Steuer für 2022 macht. In der Mitteilung sind Angaben zur Berechnung der Steuer von unerwarteten Gewinnen anzuführen, und sie ist spätestens bis zum 3. Juli 2023 beim Spezialisierten Finanzamt einzureichen. Die im Laufe des Jahres 2023 gezahlten Vorauszahlungen werden dann auf den tatsächlichen Steuerbetrag für 2023 angerechnet.

Sollten Sie von den oben genannten Änderungen betroffen sein, zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden.

Ihr WTS Alfery Team