Neue Regelungen im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen
Ende des Vorjahres und anfangs dieses Jahres wurden verschiedene Rechtsvorschriften novelliert, die mit dem Arbeitsrecht sowie den auf dessen Grundlage entstehenden Rechten und Pflichten eng verbunden sind. Einige der Änderungen regeln die Pflichten von Körperschaften gegenüber Arbeitnehmern oder staatlichen Behörden. Ausgewählte Neuregelungen, die in den letzten Monaten angenommen wurden, sind nachstehend beschrieben. Abschließend wird das Urteil des Obersten Gerichts aufgeführt, das sich auf den Übergang von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen bezieht.
Beteiligung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten
Am 30. 12. 2016 wurde in der Gesetzessammlung unter Nr. 458/2016 Slg. die erste Novelle des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen („GHK“), veröffentlicht. Die am 14.01.2017 wirksam gewordene Novelle führt eine Mindestbeteiligung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die ein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen haben, ein.
Die Arbeitnehmer wählen in diesen Gesellschaften aus ihrer Mitte ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, wobei die übrigen zwei Drittel durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss daher durch drei teilbar sein. Gemäß der früheren Regelung wurden alle Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gewählt.
Gemäß der Übergangsbestimmung sind die betroffenen Aktiengesellschaften verpflichtet, ihre Dokumente mit der angenommenen Novelle innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Novelle, d.h. spätestens bis zum 14.01.2019, in Einklang zu bringen. Anderenfalls werden sie durch das Registergericht zur Abhilfe aufgefordert. Sofern sie diese Pflicht auch nicht innerhalb der durch das Gericht gesetzten Nachfrist erfüllen, setzen sie sich dem Risiko einer Sanktion aus, die auch in der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bestehen kann.
Keine besondere Art der Handlung in Beschäftigungsverhältnissen
Bis vor kurzem, nämlich bis zum 27.Februar 2017, wurde durch die Bestimmung von § 164 Abs. 3 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch („NBGB“) juristischen Personen mit einem kollegialen Geschäftsführungsorgan die Pflicht auferlegt, ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu Rechtshandlungen gegenüber Arbeitnehmern zu ermächtigen. Wurde keines der Mitglieder hierzu ermächtigt, wurde diese Zuständigkeit durch den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans ausgeübt. Diese Bestimmung hat üblicherweise Vorstände in Aktiengesellschaften und Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen, die ein Kollegialorgan gebildet haben.
Durch die Novelle des NBGB, die in der Gesetzessammlung unter Nr. 460/2016 Slg. veröffentlicht wurde, wurde diese Bestimmung aufgehoben. Seit dem 28. Februar 2017 kommen auch für die Handlung von juristischen Personen mit einem kollegialen Geschäftsführungsorgan gegenüber Arbeitnehmern die allgemeinen Regeln für die Vertretung von juristischen Personen (Arbeitgebern) zur Anwendung.
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der EU
Am 01.04.2017 hat die Novelle des Gesetzes Nr. 435/2007 Slg., Beschäftigungsgesetz, Wirksamkeit erlangt und wurde in der Gesetzessammlung unter Nr. 93/2017 Slg. veröffentlicht. Durch die Novelle wurde die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 umgesetzt, die zur Bekämpfung der Umgehung von Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmern angenommen wurde.
Die vorgenannte Richtlinie führt unter anderem die Pflicht des entsendenden Arbeitgebers aus der EU ein, am Arbeitsort eines aus der EU in die Tschechische Republik entsandten Arbeitnehmers Kopien von Dokumenten, die die Existenz des Beschäftigungsverhältnisses nachweisen, und zwar auch in tschechischer Sprache, zur Verfügung zu haben. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet ein Verwaltungsdelikt.
Die Novelle hat ebenfalls den in der Erfassung von Angaben über die entsandten Arbeitnehmer aus den EU-Staaten bestehenden Verwaltungsaufwand verringert. Künftig sind z.B. die Informationen über den höchsten Bildungsabschluss, die für die Berufsausübung geforderte Bildung oder die Dauer, für die dem entsandten Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis, die Arbeitnehmerkarte oder die blaue Karte ausgestellt wurde, aufgrund deren dem Arbeitnehmer der Aufenthalt genehmigt wurde, nicht mehr zu erfassen.
Urteil des Obersten Gerichts bezüglich des Übergangs von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen an den neuen Mieter
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat Mitte 2016 ein Urteil bezüglich des Übergangs von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Beendigung der Miete von zur unternehmerischen Tätigkeit bestimmten Räumlichkeiten (Gewerberäumen) erlassen. Es hat sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gehandelt, der ein Café in angemieteten Räumen betrieben hat. Ein Mieter (Arbeitgeber), der in einem Einkaufszentrum ein Café betrieben hat, hat die Miete der Gewerberäume beendet, wobei in Anknüpfung an die Mietbeendigung ein Mietvertrag über die Anmietung der Gewerberäume mit einem neuen Mieter abgeschlossen wurde, der den Betrieb des Cafés fortgesetzt hat. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Arbeitgeber (der bisherige Mieter) den Arbeitnehmer an den neuen Mieter verwiesen, auf den seines Erachtens in Übereinstimmung mit § 338 Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch („AGB“) alle Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber diesem Arbeitnehmer übergehen sollten.
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat diese Auslegung der vorgenannten Bestimmung des Arbeitsgesetzbuches bestätigt. Der Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik zufolge erfolgt die Übertragung von Tätigkeit des Arbeitgebers oder eines Teils davon bzw. der Aufgaben des Arbeitgebers Abschlusses eines Mietvertrags über diese Räume zwischen dem Vermieter und einem neuen Mieter, der in diesen Räumen die Erfüllung von Aufgaben oder Tätigkeiten des bisherigen Arbeitgebers oder einer ähnlichen Tätigkeit fortsetzt; dabei spielt der Umstand, ob Bestandteil der Miete der Gewerberäume ebenfalls Sachen sind, die der in diesen Räumen betriebenen Tätigkeit dienen, keine Rolle.
Sofern der neue Mieter die Erfüllung der Aufgaben oder Tätigkeiten des bisherigen Arbeitgebers oder einer ähnlichen Tätigkeit fortsetzt, tritt er anstelle des ursprünglichen Arbeitgebers in alle Beschäftigungsverhältnisse mit den Arbeitnehmern des früheren Arbeitgebers ein. Diese Situation tritt auch dann ein, wenn zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Mieter keine vertragliche oder andere Beziehung bestanden hat. Wichtig ist auch nicht, ob der ursprüngliche Mieter im Mietgegenstand Sachen belassen hat, die dem Betrieb der jeweiligen Tätigkeit dienen.