Blog

News 5/2025

Neue Methode zur Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Die am 1. August 2025 in Kraft tretende Novelle des Einkommensteuergesetzes enthält wesentliche Änderungen bei der Abschreibung von zur Erzeugung von Solarstrom genutzten Sachanlagen, d.h. von Photovoltaikanlagen (PVA).

Wichtigste Änderung ist die Abschaffung der bisherigen Sonderabschreibung für PVA über einen Zeitraum von 240 Monaten und deren Ersetzung durch die standardmäßige Abschreibung von Sachanlagen nach den steuerlichen Abschreibungsgruppen.

AB WANN?

Die neue Abschreibungsmethode wird PVA betreffen, die ab dem 1. August 2025 aufgenommen werden.

Zugleich kann bei Photovoltaikanlagen, die nach dem 30. Juni 2024 aufgenommen wurden und bei denen ab diesem Tag mit der Abschreibung begonnen wurde, die neue Abschreibungsmethode nach dem neuen Gesetzeswortlaut angewendet werden, wenn sich der Steuerpflichtige hierfür entscheidet.

Für PVA, die vor dem 1. August 2025 bzw. 30. Juni 2024 aufgenommen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regeln für die Festsetzung der steuerlichen Abschreibungen gemäß § 30b des Einkommensteuergesetzes, d. h. es werden weiterhin lineare Abschreibungen über einen Zeitraum von insgesamt 240 Monaten vorgenommen.

WIE?

Das Grundprinzip des neuen steuerlichen Ansatzes für Sachanlagen besteht darin, die Anlage in einzelne Komponenten zu unterteilen und jede von ihnen separat der entsprechenden Abschreibungsgruppe gemäß der Klassifizierung CZ-CPA und CZ-CC zuzuordnen. Zugleich liegt es im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob er sich für die lineare oder beschleunigte Abschreibung entscheidet oder ob er die steuerlichen Abschreibungen bei Bedarf ganz unterbricht.

All jenen, die sich noch an die alten Steuergesetze erinnern, wird nach dieser Einleitung vielleicht auffallen, dass die neue rechtliche Regelung auffallend an die Rechtslage von 2010 und den Jahren davor erinnert. Das stimmt, auch die Steuergeschichte wiederholt sich manchmal.

Die Bauelemente der PVA erfahren durch die Novelle keine Änderungen, die Einstufung in die 4. bis 6. steuerliche Abschreibungsgruppe bleibt wie folgt bestehen:

  • Die Konstruktion, einschließlich der Kabel wird in der entsprechenden steuerlichen Abschreibungsgruppe entweder als eigenständiges Bauwerk oder als Teil oder technische Aufwertung eines anderen Bauwerks abgeschrieben.
  • Die Konstruktion, einschließlich der Kabel, die laut Baugesetz den Charakter eines temporären Bauwerks hat, wird über die Dauer des temporären Bauwerks abgeschrieben.

Der technologische Teil der PVA soll künftig nach dem Einkommensteuergesetz wie jedes andere Anlagevermögen steuerlich abgeschrieben werden. Laut Mitteilung der Generaldirektion für Finanzen zu dieser Problematik soll die Zuordnung des technologischen Teils der PVA wie folgt aussehen:

  • Module mit Wechselrichtern – 2. Abschreibungsgruppe,
  • Batteriespeicher – 2. Abschreibungsgruppe,
  • Generatoren – 3. Abschreibungsgruppe.

Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass eine Photovoltaikanlage, die auf einem Gebäude installiert ist und nur dieses konkrete Gebäude mit Strom versorgt, als Bestandteil des Gebäudes behandelt und auch so abgeschrieben wird.

Die alte und zugleich neue Methode der steuerlichen Abschreibung wird in den meisten Fällen zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer für den technologischen Teil der PVA führen, was für die Steuerzahler eine gute Nachricht ist.

Kurze Information zur Ergänzungssteuer

Die Abgeordnetenkammer verabschiedete die Novelle des Ergänzungssteuergesetzes, welche die Fristen für die Einreichung der ersten Ergänzungssteuererklärung und des Informationsblatts zur tschechischen Ergänzungssteuer verlängert. Die Novelle muss noch den Senat passieren und vom Präsidenten unterzeichnet werden. Angesichts der bedeutenden und zu erwartenden Verlängerung der Fristen informieren wir Sie über die Novelle bereits in dieser Phase des Gesetzgebungsverfahrens.

Die Frist für die Vorlage des Informationsblatts zur tschechischen Ergänzungssteuer beträgt 15 Monate nach Ende des Berichtszeitraum und für den Beitrittszeitraum 18 Monate. Termin für die Vorlage des Informationsblatts für den Beitrittszeitraum des Kalenderjahres 2024 wird der 30. Juni 2026 sein (anstelle des bisherigen 31. Oktober 2025).

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung zur zugewiesenen tschechischen Ergänzungssteuer wird 22 Monate nach Ende des Berichtszeitraum betragen (d.h. für den Zeitraum des Kalenderjahres 2024 wird dieses Datum der 31. Oktober 2026 sein).

Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass der länderspezifische Bericht für den Zeitraum des Kalenderjahres 2024 in den EU-Mitgliedsstaaten bis Ende 2025 vorzulegen ist. Unternehmen bzw. Konzerne sollten diesem Bericht besondere Aufmerksamkeit widmen, da er als Grundlage für das vereinfachte Verfahren beim Ausweis der Ergänzungssteuern in der Anfangsphase der Implementierung der Ergänzungssteuer dienen kann. Wenn sich beispielsweise aus den Angaben im länderspezifischen Bericht ein effektiver Ertragssteuersatz des Konzerns über dem Schwellenwert von 15 % ergibt, kann eine der sog. Safe-Harbour-Regelungen angewendet werden. Die detaillierte Berechnung und Zahlung der Ergänzungssteuer für die betreffende Gruppe sind dann nicht erforderlich.

Kurz zur Abschlussprüfung des Jahresabschlusses

Die Abgeordnetenkammer verabschiedete weiter eine Änderung des Rechnungslegungsgesetzes. Die Kriterien für die Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse sollen sich ab dem 01. Januar 2026 wie folgt ändern:

  • der Nettoumsatz wird von 80 Mio. CZK auf 240 Mio. CZK erhöht,
  • der Nettowert der Aktiva wird von 40 Mio. CZK auf 120 Mio. CZK erhöht,
  • die Anzahl der Mitarbeiter (50) bleibt unverändert.

 

Über die weitere Gesetzgebungsentwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen,

Das WTS Alfery‐Team