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News 5/2021

Umsatzsteuer bei vermietungen von Immobilien für Wohnzwecke

Liebe Leserinnen und Leser,

wir möchten Sie gerne auf eine Änderung im Vorsteuerabzug bei Vermietungen von Wohnungen und Familienhäusern seit 2021 hinweisen.

Die Vermietung von unbeweglichen Sachen erfolgt bis auf einige wenige Ausnahmen (z.B. Vermietung von Parkplätzen) als steuerfreie Leistung, die einen Vorsteuerabzug ausschließt.

Der Unternehmer kann sich jedoch entscheiden, dass er bei der Vermietung von Immobilien an einen anderen Unternehmer für seine unternehmerische Tätigkeit die Umsatzsteuer geltend macht. Dadurch sichert er sich die Möglichkeit, die Umsatzsteuer aus empfangenen Leistungen abzuziehen.

Mit Wirksamkeit seit dem 1. Januar 2021 wurden jedoch einige Ausnahmen definiert, bei denen dies nunmehr ausgeschlossen ist.

Es handelt sich um Vermietungen von Immobilien, die für dauerhaftes Wohnen bestimmt sind, insbesondere somit um Wohnungen und Familienhäuser.

Der Vermieter ist daher seit 2021 verpflichtet, den Mietzins jeweils von der Umsatzsteuer zu befreien und diesen nicht als Vorsteuer abzuziehen.

Gleichzeitig muss er den Vorsteuerabzug berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt zehn Folgejahre nach dem Erwerb der zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie.

Versuchen wir dies kurz an einem Beispiel zu veranschaulichen: ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erwarb in 2020 eine Wohnung vom Projektentwickler für CZK 11,5 Mio.

Er vermietete die Wohnung an einen anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, weswegen er in 2020 die Vorsteuer in Höhe von CZK 1,5 Mio. abgezogen hat.

Ab 2021 wird er die Vorsteuer insgesamt neunmal in Höhe von einem Zehntel des abgezogenen Vorsteuerbetrags berichtigen müssen. Anders gesagt, wird er im Dezember 2021 bis 2029 jeweils CZK 150 Tsd. dem Staat erstatten müssen.

Sind Sie von dieser Lage betroffen, zögern Sie nicht, sich an uns mit Vertrauen zu wenden.

Ihr WTS Alfery-Team